Datenschutz-Abmahnung: Dürfen Verbraucherverbände gegen Händler vorgehen?

Veröffentlicht: 05.03.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.03.2014

Datenschutzvorschriften müssen strengstens eingehalten werden. Bei Verstößen drohen horrende Bußgelder. Für die Einhaltung dieser Datenschutzvorschriften sorgen derzeit die staatlichen Aufsichtsbehörden. Doch nun plant auch die Große Koalition, in diesem Bereich zusätzlich die Verbraucherverbände ins Spiel zu bringen und ebenfalls eine Legitimation für die Aussprache von Abmahnungen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zu verleihen.

Abmahnung online

Bestrebungen der Großen Koalition gehen dahin, für Verbraucherverbände die Möglichkeit der Abmahnung bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu schaffen. Außerdem sollen die Verbraucherverbände ein Klagerecht erhalten (Quelle: Koalitionsvertrag, Seite 89). Sogar ein Gesetzentwurf wurde schon angekündigt.

Kürzlich nahm der Handelsverband Deutschland (HDE) dazu Stellung und äußerte, dass die von der Großen Koalition geplante Erweiterung der Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße auf Verbraucherverbände abzulehnen sei. „Organisationen, die sich um die Verbraucherinteressen kümmern sollen, sollten sich nicht über Abmahnungen finanzieren. Sie werden meist ohnehin bereits durch staatliche Gelder versorgt.“, teilte der HDE-Bereichsleiter Peter Schröder mit. „Eine Erweiterung der Abmahnmöglichkeiten für Verbraucherzentralen und andere Einrichtungen eröffne zahlreiche neue Missbrauchsmöglichkeiten. Abmahnungen seien schon bisher von manchen Einrichtungen als Geschäftsmodell und Möglichkeit zur Co-Finanzierung der eigenen Organisation verwendet worden.“ so der HDE weiter.

Befugnis der Verbraucherverbände zur Abmahnung

Die nach § 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingeräumten Verbandsklagebefugnisse beziehen sich derzeit lediglich auf „Verbraucherschutzgesetze“. Dazu zählen jedoch die Vorschriften zum Datenschutz nicht.

Datenschutzverstöße können durch die Verbraucherverbände derzeit nur mit einer Abmahnung angegriffen werden, wenn die angegriffenen Datenschutzbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Fest steht: Nur in diesen Fällen können Verbraucherverbände eine Abmahnung aussprechen bzw. die Datenschutzverstöße gerichtlich verfolgen. Praktisch kommt dies jedoch relativ selten vor. Ein Missbrauch von Kundendaten kann beispielsweise nicht durch die Verbraucherverbände geahndet werden.

Fazit

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hingegen begrüßt die Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag und hat dazu eigens einen Vorschlag für die Schaffung einer Rechtsgrundlage im Unterlassungsklagegesetz ausgearbeitet.

Ob die Gesetzeserweiterung kommt oder nicht: bereits jetzt drohen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die sensiblem Vorschriften des Datenschutzes, denn Unternehmen unterliegen der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Landesbehörden (z. B. Innenministerium), die immer häufiger stichprobenartige Kontrollen vornehmen. Auch Mitbewerber können dort Verstöße anzeigen, wodurch die Kontrollgremien verpflichtet sind, der Meldung nachzugehen. Achtung: Verstöße können von den Datenschutzaufsichtsbehörden sogar mit einem Bußgeld im fünf- oder sechsstelligen Bereich geahndet werden.

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