Bundeskartellamt beanstandet Vertriebsbeschränkung von Asics, eBay reagiert

Veröffentlicht: 28.04.2014 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 28.04.2014

Seit dem vergangenen Sommer sind die Vertriebsbeschränkungen großer Markenhersteller ein wichtiges Thema im Online-Handel: Damals hatten diverse Unternehmen den Verkauf der eigenen Produkte über Marktplätze wie Amazon oder eBay verboten. Nach vorläufiger Prüfung hat das Bundeskartellamt nun Bedenken gegenüber solchen Beschränkungen – speziell im Falle des Sportartikelherstellers Asics – geäußert. Kaum ist die kritische Pressemitteilung online, nimmt auch eBay Stellung zum Sachverhalt.

Bundeskartellamt sieht Online-Vertriebsbeschränkungen kritisch

(Bildquelle Stop Online-Handel: Matthias Pahl via Shutterstock)

Asics: Vertriebsbeschränkungen als Wettbewerbsbeschränkung

„Es ist allgemein anerkannt, dass Hersteller ihre Händler nach bestimmten Kriterien auswählen dürfen und Qualitätsanforderungen aufstellen können“, kommentiert Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, die gängige Praxis auf dem Markt. Doch der Sportartikelhersteller Asics schieße über das Ziel solcher üblichen Verfahrensweisen hinaus, indem er Händlern ganz grundsätzlich den Verkauf über digitale Marktplätze untersage, so das Bundesinstitut weiter.

Nach der vorläufigen Einschätzung durch das Bundeskartellamt dienen die Vertriebsbeschränkungen von Asics eben nicht in erster Linie der Qualitätssicherung, sondern „vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb.“ Somit mache sich das Unternehmen seine starke Marktposition zunutze und beschränke den Wettbewerb.

Drei Verbote bilden ein Gesamt-Verbot für den Online-Verkauf

Als größte Kritikpunkte nennt das Bundeskartelamt in seiner Pressemitteilung drei Verbote, die Asics aufgestellt hat: Zum Ersten wird Händlern ohne Ausnahme (!) die Nutzung digitaler Marktplätze wie Amazon oder eBay untersagt. Zum Zweiten umfassen die Beschränkungen ein Nutzungsverbot von Preisvergleichsmaschinen, die Händlern bei der Festlegung der Verkaufspreise sowie bei der Marktbeobachtung helfen könnten. Zum Dritten ist es grundsätzlich verboten, die Markenzeichen von Asics auf Internetseiten Dritter zu verwenden – selbst dann, wenn Kunden lediglich in den Web-Shop des autorisierten Asics-Händlers weitergeleitet werden sollen.

Diese drei Verbote seien im Einzelnen jeweils eine „unzulässige Kernbeschränkung“, doch in ihrer Einheit bilden sie laut Bundeskartellamt ein „de-facto-Verbot des Internetvertriebs“. Auch weitere Kriterien der Vertriebsbeschränkungen, wie zum Beispiel die teilweise Bindung der Händler an ein sehr eingeschränktes Produktsortiment, stehen im Fokus der Kritik.

eBay zeigt sich erfreut über die Kritik des Bundeskartellamtes

Bereits kurz nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch das Bundeskartellamt nahm auch eBay Stellung zu den derzeitigen Entwicklungen. Stephan Zoll, Vice President von eBay Deutschland betonte: „Wenn Händler davon abgehalten werden, ihren Online-Kunden das volle Sortiment ihrer Ware anzubieten, werden sowohl Verkäufer als auch Verbraucher durch geringere Auswahlmöglichkeiten und höhere Preise geschädigt. Händler und Konsumenten aus Deutschland haben ein Recht darauf, die Vorteile des E-Commerce in vollem Umfang nutzen zu können.“

Aus diesem Grund begrüßt das Unternehmen schon jetzt – obwohl eine finale Entscheidung durch das Bundeskartellamt noch aussteht – „die klaren Grenzen“, die das Bundeskartellamt im Falle solcher digitalen Vertriebsbeschränkung aufstellt. Nach Angaben von eBay gehört es zu den eigenen Zielen, die Wettbewerbsfähigkeit auf dem globalen Markt zu stärken. Eine Beschränkung des Verkaufs auf digitalen Marktplätzen wird daher von eBay abgelehnt.

Bis zum 10. Juni 2014 habe Asics nun Zeit, gegenüber dem Bundeskartellamt Stellung zu beziehen. Darüber hinaus untersuche die Bundesinstitution nicht nur die Praktiken bei Asics, sondern nimmt auch die Vertriebsbeschränkungen des Mitkonkurrenten Adidas in den Blick.

Kommentare  

#2 Max 2014-05-02 19:47
Das Quasimonopol welches mittlerweile schon erreicht ist, noch per Gesetz zementiert zu bekommen? Es ist ja Standard bei Preisrecherchen ebay oder Amazon als Medium zu befragen. Die Schädigung findet doch erst durch diese "Steuer-nicht-Z ahler" statt. Es kann keinen Menschen unberührt lassen wenn sich der Großteil des Onlinehandels über zwei Portale kanalisiert. Die Warenverteiler kratzen sich die Augen aus und wirtschaften sich in den Ruin. e + A sich aufgrund unserer Faulheit sich mit 10-15% Umsatzbeteiligu ng an allen Geldströmen erlaben. Es müsste diesen Unternehmen untersagt werden Kunden mit 30 Tage Rückgabe, Kostenloser Versand, etc. zu locken. Diese manipulierenden Maßnahmen haben nur den Zweck sich noch weiter mit Alleinstellungs merkmalen zu stärken und den Wettbewerb weiter zu schwächen. Es ist lächerlich einem Händler per Urteil zu erlauben ein Produkt bei eBay verramschen zu dürfen. Wem es nicht passt der soll doch seinen eigen Schrott in China besorgen und verkaufen.
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#1 Hans Jürgen FRANTZ-B 2014-04-29 14:52
Hat das Bundeskartellam t immer noch nicht kapiert wohin die Reise geht?
Zentralisierung des Angebots auf wenige Anbieter/Marktp lätze und zum Schluss sitzt der Endverbraucher tatsächlich in der Falle bzw. die grossen Marktplätze kassieren unverschämte Provision. Daß sich ausgerechnet NICHT-STEUERN-Z AHLER ebay sofort einmischt ist mal wieder typisch. Wenn Asics durch die Massnahme die Preisstabilität gewährleisten kann profitiert davon jeder kleine Händler und auch ohne ebay, Amazon und Co. ist der Wettbewerb noch mehr als ausreichend auch wenn ich vielleicht etwas länger googlen muss. Sind eigentlich Konzerne, die über Jahre keine Gewinne machen (nur Verdrängungswet tbewerb) kartellrechtlic h irrelevant? Das ist doch die grösste Wettbewerbsverz errung überhaupt. Wenn ein Einzelunternehm er 3 Jahre keinen Gewinn macht schliesst das Finanzamt den Betrieb. Ich könnte endlos weiter machen...
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