Die Angabe der Versandkosten in einem Vergleichsportal

Veröffentlicht: 30.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.11.2015

Wer als Online-Händler in einem Vergleichsportal in einer guten Position gelistet werden will, muss gute Konditionen für die beworbenen Produkte bieten. Auch wenn ein guter Preis angepriesen wird, so spielen auch die ggf. zu zahlenden Versandkosten für den Kunden eine Rolle, denn nur auf diesen Gesamtpreis (Preis inkl. MwSt. inkl. Versand) kommt es letztlich an. Besteht in einem Vergleichsportal auch eine gesetzliche Pflicht zur Versandkostenangabe?

Themenreihe Teil 3

Die Preisangabenverordnung

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler zusätzlich zum Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und die sonstigen Preisbestandteile verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

Bundesgerichtshof zu Versandkosten in einem Vergleichsportal

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über ein Vergleichsportal (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss (Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07).

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage anzugeben. Diese Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, seine Waren in das Vergleichsportal "froogle.de" eingestellt. Der dort für jedes Produkt angegebene Preis schloss die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts die Versandkosten angegeben waren. Ein Mitbewerber hat den Versandhändler deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof konkretisiert in seiner Entscheidung, dass der Verbraucher bei Preisangaben in einem Vergleichsportal auf einen Blick erkennen können muss, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.

Fazit

Folge ist, dass Online-Händler, die sich einer Preissuchmaschine oder einem Vergleichsportal bedienen, die Angabe von Versandkosten erfüllen müssen. Fehlende technische Möglichkeiten schützen nicht vor einer Abmahnung.

 

Unsere Artikelreihe zu Vergleichsportalen

Teil 1: Vergleichsportale und die Preisangabe

Teil 2: Vorsicht neuer Preis: Aktualität der Preisangaben auf einer Preisvergleichsplattform

Teil 3: Die Angabe der Versandkosten in einem Vergleichsportal

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