Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 1 - Einführung und Übersicht

Veröffentlicht: 20.08.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben können Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten kaum einen Überblick behalten, welche Vorschriften überhaupt gelten und welche gerade für sie zu beachten sind. Unser erster Teil soll daher erst einmal einen Überblick geben, welche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien überhaupt im Bereich der Elektro- und Elektronikprodukte maßgeblich sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

Elektroprodukte

Einer der prägenden Gründe für die zahlreichen rechtlichen Vorschriften ist die Erhöhung der Energieeffizienz, die eine Voraussetzung für den nachhaltigen Umbau der Energieversorgung ist sowie der damit einhergehende Umweltschutz. In diesem Zusammenhang steht außerdem die umweltgerechte Entsorgung der Elektro- und Elektronikprodukte. Nachfolgend sollen Online-Händler ein Überblick über die für den Online-Handel in die dort notwendige Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikprodukten erfolgen. In den folgenden Teilen unserer Themenreihe werden wir auf die vielen Einzelnormen noch im Detail eingehen und alle für den Online-Handel maßgeblichen Kennzeichnungspflichten zusammenstellen.

Ökodesign-Richtlinie

Der Titel „Ökodesign-Richtlinie“ dürfte vielen Händlern bereits ein Begriff sein, doch inhaltlich ist die Richtlinie den meisten unbekanntes Terrain: Die Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) ist bereits am 20. November 2009 in Kraft getreten. Der Geltungsbereich erstreckt sich nunmehr (anders als die „Vorgänger“-Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005, die durch die Ökodesign-Richtlinie abgelöst wurde) auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, also alle Elektrizität verbrauchenden Produkte und solche die einen Einfluss auf die Energieeffizienz haben können (z.B. wassersparende Wasserhähne, die den Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung mindern). Ziel der Ökodesign-Richtlinie ist es, die Energieeffizienz zu fördern und mehr zum Umweltschutz beizutragen, indem Ressourcen eingespart und eine umweltgerechtere Gestaltung (Ökodesign) gefunden wird.

Die Ökodesign-Richtlinie selbst enthält noch keine konkreten Produktanforderungen, sondern steckt lediglich den Rechtsrahmen fest (sog. Rahmenrichtlinie). Die konkreten Produktanforderungen werden erst nach und nach von der EU-Kommission in sogenannten Durchführungsmaßnahmen jeweils für einzelne Produktgruppen festgelegt, die dazu Gruppen von energieverbrauchsrelevanten Produkten gebildet hat und die jeweiligen Anforderungen für einzelne Produktgruppen festgelegt hat. Inzwischen wurden schon einige Durchführungsmaßnahmen erlassen, z.B.: für Fernseher, Kühl- und Gefrierschränke, Geschirrspül- und Waschmaschinen. Ein bekanntes Beispiel für eine solche Durchführungsmaßnahme sind die Verordnungen über der Kennzeichnung von Lampen mit ungebündeltem und gebündeltem Licht und Leuchten (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1194/2012, Näheres dazu in den folgenden Teilen).

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

Die Ökodesign-Richtlinie wurde in Deutschland in das sog. „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz“ (kurz: EVPG) umgesetzt. Energieverbrauchsrelevante Produkte, die von einer der oben erwähnten Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen. Ein Produkt, das die festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllt und für das eine Konformitätserklärung ausgestellt wurde, erhält das CE-Kennzeichen. Nur unter dieser Bedingung darf es in der EU verkauft oder in Betrieb genommen werden. Die Anforderungen betreffen den gesamten Lebenszyklus eines Produkts, vom Rohmaterial bis zur Entsorgung. Besonderes Augenmerk wird auf die Senkung des Energieverbrauchs im Stand-by-Betrieb gelegt werden.

RohS-II-Richtlinie und Elektrostoffverordnung

Elektro- und Elektronikgeräte enthalten zum Teil Stoffe, die gesundheits- und umweltgefährdend sind. Aus diesem Grund wurde bereits im Jahr 2011 die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) erlassen. Mit der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) wurde die EU-Richtlinie jetzt in deutsches Recht umgesetzt. Das Verordnungsvorhaben dient der nachhaltigen Entwicklung von Umwelt und Gesundheit, da durch dieses dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe (z.B. Blei, Quecksilber) in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird.

Die ElektroStoffV und die ROHs-II-Richtlinie ergänzen sich und werden nebeneinander angewendet. Zusätzlich muss auch die sog. WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronical Equipment - EU-Richtlinie 2012/19/EU) mit herangezogen werden.

WEEE-Richtlinie

Am 13. August 2012 ist die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie, Waste of Electrical and Electronic Equipment) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden oder zu verringern.

Die WEEE-Richtlinie löst die Richtlinie 2002/96/EG ab und verfolgt das Ziel, insbesondere auch unter Ressourcenschutzaspekten eine umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) und letztendlich eine Kreislaufführung auf der Basis der Verantwortung der Hersteller für ihre Produkte (Produktverantwortung) sicherzustellen.

Die EU-Richtlinie ist in Deutschland ebenfalls nicht unmittelbar gültig, sondern in nationales Recht (z.B. ein Parlamentsgesetz) umgesetzt werden. Die WEEE-Richtlinie war bis zum 14. Februar 2014 in nationales Recht umzusetzen, was bisher aber nicht erfolgt ist. Es ist diesbezüglich jedoch eine Anpassung des Elektrogesetzes geplant.

Elektrogesetz

Eine der zentralen Normen beim Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten ist das Elektrogesetz (sog. „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“). Gesundheit und Umwelt vor giftigen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern sind die zentralen Belange des Elektrogesetzes.

Dem Elektrogesetz geht die Richtlinie 2002/96/EG (s.o.) sowie die Richtlinie RoHS-I (2002/96/EG) voraus. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der „neuen“ WEEE-Richtlinie 2012/19/EU in deutsches Recht soll das bestehende Elektrogesetz reformiert werden, um sicherzustellen, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden.

Das Elektrogesetz regelt das Inverkehrbringen, die Entsorgung und die Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Elektrogesetz regelt u.a. auch, welche Geräte zu registrieren, wie zu kennzeichnen (z.B. mit dem allgegenwärtigen Symbol der durchgestrichenen „Mülltonne“) und welche Geräte davon betroffen sind. In Zusammenhang mit der Registrierung kennen auch die meisten Online-Händler die Stiftung EAR, die die Registrierungen von Herstellern und Geräten vornimmt. Außerdem wird bestimmt, wie die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Altgeräten zu erfolgen hat.

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) und Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzt die Rahmenrichtlinie über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen (2010/30/EU) in deutsches Recht um. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz enthält selbst noch keine genauen Pflichten, sondern dient lediglich als Grundlage für die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Diese Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung wiederum legt fest, wer welche Produkte wie zu kennzeichnen hat. Doch auch hier ist nichts Genaueres festgelegt, sondern die (deutsche) Verordnung verweist wiederum auf speziell auf europäischer Ebene erlassene Verordnung zur Kennzeichnung der einzelnen Produkte. So verweist beispielsweise die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hinsichtlich der Kennzeichnung von Lampen und Leuchten wiederum nur auf die europäische Verordnung Nr. 874/2012/EU.

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Produkte, die in den nationalen Markt bzw. den europäischen Märkten eingeführt oder eingebracht werden sollen, müssen bestimmten, definierten Sicherheitsanforderungen genügen. Zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen ist das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (kurz: ProdSG), die nicht nur dem Schutz der Bürger und Arbeitnehmer dient, sondern auch den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union durch vertrauenswürdige Produkte sichert. Der Anwendungsbereich des ProdSG erstreckt sich auf das Bereitstellen, Ausstellen und das erstmalige Verwenden von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das ProdSG umfasst alle Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder auch von ihm benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für ihn bestimmt sind.

Batteriegesetz

Händler, die Batterien oder Produkte, die samt Batterien geliefert werden, verkaufen, kennen das Batteriegesetz und seine entsprechenden Informationspflichten bereits. Ziel des Batteriegesetzes war die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie) in nationales Recht.

Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und die Gerätealtbatterien den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Vertreiber haben den Verbraucher über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Für alle Batteriehersteller enthält das Batteriegesetz eine Anzeigepflicht sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Batterien. Die Pfandpflicht für Vertreiber von Fahrzeugbatterien (Starterbatterien für Kraftfahrzeuge) ergibt sich ebenfalls aus dem Batteriegesetz.

Auch das Batteriegesetzt unterliegt einem ständigen Wandel: Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vorgelegt.

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