Verkauf von Elektro- und Elektronikprodukten Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

Veröffentlicht: 23.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Die prägenden Regelungen für die Registrierung und Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt das Elektrogesetz auf. Ziel des Elektrogesetzes ist es jedoch, die umweltgerechte Entsorgung der Geräte zu sichern. Daneben gibt es noch eine weitere Reihe von Rechtsvorschriften, die beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten eine Rolle spielen. In punkto Sicherheit kommt das Produktsicherheitsgesetz ins Spiel.

Elektroprodukte

Was regelt das Produktsicherheitsgesetz?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) am 1. Dezember 2011 wurde das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest, indem es Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von Verbraucherprodukten vorschreibt.

Die Kennzeichnung des Herstellers nach dem Produktsicherheitsgesetz

§ 6 Absatz 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz sieht die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor.

Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden, § 2 Nummer 29 Produktsicherheitsgesetz.

Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden. Als Kontaktanschrift ist die Postanschrift (z.B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anbringen der Herstellerdaten auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sind die technischen Daten wie Größe des Produkts oder auch künstlerische Aspekte maßgeblich. Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung oder auf dem Preisetikett oder auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich, so die Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).

Ausnahmsweise kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Einem Verwender sind z. B. die Angaben bereits bekannt, wenn es sich um eine von ihm in Auftrag gegebene Sonderanfertigung handelt.

Weitere erforderliche Kennzeichnungselemente nach dem Produktsicherheitsgesetz

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt auch eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen. Die Kennzeichnung muss in Verbindung mit den Herstellerdaten die Identifikation eines Produkts z.B. im Falle eines Rückrufs gewährleisten. In der Regel sind Marke, Modell und Typ anzugeben. Denkbar ist aber auch eine Kennzeichnung mittels Patentnummer, GTIN (Global Trade Item Number – Globale Artikelidentnummer, früher EAN) oder Los-Nummer. Der LASI weist in seinem Leitfaden darauf hin „Je eindeutiger die Kennzeichnung, desto geringer ist der Aufwand bei einem eventuellen Rückruf.“

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt außerdem sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können.

Achtung: Diese Kennzeichnungspflichten sind reine Herstellerpflichten, die sich nicht an den Händler richten.

 

Die Themenreihe im Überblick

Teil 1 - Einführung und Übersicht

Teil 2 - Registrierung von Elektrogeräten nach dem Elektrogesetz

Teil 3 - Kennzeichnungspflichten nach dem Elektrogesetz

Teil 4 – Die WEEE- Registrierungsnummer

Teil 5 – Die Kennzeichnung nach dem Produktsicherheitsgesetz

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