Wir wurden gefragt: Was kann ich tun, wenn ich eine Bestellung „zu viel“ verbucht habe?

Veröffentlicht: 20.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.10.2014

Die tägliche Praxis im Online-Handel macht es vor: ein bestimmter Artikel wird unerwartet oft bestellt, die Bestellmöglichkeit wurde aber nicht blockiert. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass ggf. eine oder mehrere Kundenbestellungen nicht mehr bedient werden können. Können sich Händler von der Lieferpflicht befreien oder kann der Kunde auf den Erhalt der bestellten Ware innerhalb der angegebenen Frist bestehen?

Fragen

(Bildquelle Sprechblasen: Jan Engel via Fotolia)

„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind zu erfüllen

Für diese Frage sollte grundsätzlich folgender rechtlicher Grundsatz vor Augen geführt werden: „Pacta sunt servanda“, d.h. die geschlossen Verträge müssen erfüllt werden. Zunächst muss also geklärt werden, ob ein Vertragsschluss vorliegt, d.h. ob ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht.

Prüfen Sie, ob ein Vertragsschluss vorliegt

Verbucht der Händler eine Bestellung „zu viel“, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Vertragsschluss. Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die nicht mehr lieferbare Ware bestellt hat, geschlossen wurde, beantworten die AGB (was im Übrigen sogar eine gesetzliche Informationspflicht darstellt). Hierbei ist zwischen dem Verkauf über Online-Marktplätze (z.B. eBay) und dem eigenen Online-Shop zu unterscheiden.

a) Online-Shop

Viele Händler nutzen eine Regelung, laut der der Kunde mit der Bestellung das erste Angebot auf den Vertragsschluss abgibt, welches der Verkäufer wiederum annimmt (z.B. durch eine Auftragsbestätigung [nicht Bestellbestätigung] per E-Mail). Hier ist mit Zugang der Kundenbestellung noch kein Vertrag zustande gekommen. Sofern Sie die Bestellung noch nicht angenommen haben, können Sie den Vertragsschluss noch ablehnen und so das Entstehen der Lieferpflicht abwenden.

Nutzen Sie aber eine Regelung, dass der Vertragsschluss bereits mit der (automatischen) Bestellbestätigung (die vom Shop-System automatisiert sofort nach Bestelleingang versendet wird) stattfindet, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch geliefert werden.

b) Online-Marktplätze

Bitte informieren Sie sich in den jeweils für Ihre Plattform geltenden Nutzungsbedingungen zum Vertragsschluss. Anbieter bei eBay stellen beispielsweise verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande.

Antwort:

Es kommt darauf an. Vergewissern Sie sich, ob ein Vertragsschluss stattgefunden hat. Ist der Vertrag tatsächlich bereits zustande gekommen, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch geliefert werden. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche des Kunden.

In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (Urteil vom 17.09.2012, Az.: 14 O 298/12) hingewiesen, das klare Worte findet: „Der Schuldner muss seinen Geschäftsbetrieb so organisieren, dass Veräußerungen, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterbleiben.

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