Abmahnmonitor

Mensch ärgere Dich nicht!

Veröffentlicht: 04.12.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.02.2020
Mann und Frau spielen Mensch ärgere Dich nicht.

Diese Woche ging es wieder rauf und runter: Neben irreführenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden fehlerhafte Bezeichnungen für Leder besonders häufig abgemahnt.

Marke „Mensch ärgere Dich nicht”

Wer? Schmidt Spiele GmbH (durch 24IP Law Group)
Wie viel? 1.953,90 Euro
Betroffene? Anbieter von Spielen

Dass mit Markenrechtsverletzungen nicht zu spaßen ist, ist absolut klar. Hin und wieder lohnt sich daher auch bei geläufigen Bezeichnungen ein Blick ins Markenregister. Zum Beispiel ist das beliebte Familienspiel und Geschwister-Streit-Auslöser Nummer 1 „Mensch ärgere Dich nicht” bereits seit 1918 eine fest eingetragene Marke und darf daher nicht einfach so genutzt werden. Das gilt zum einen für das Werben mit dem Begriff, zum anderen aber auch für das „Erfinden” ähnlicher Spiele, die auf dem gleichen Konzept beruhen.

Besonders fatal ist hier, dass die Marke wirklich jeder von Kindesbeinen auf kennt. Sie genießt einen sehr guten Ruf und dürfte in so gut wie jedem Haushalt vertreten sein. Bei der Festlegung des Streitwertes im Markenrecht sind das alles Dinge, die berücksichtigt werden müssen. Umstände wie Ruf und Bekanntheit sind äußerst relevant für den Marktwert einer Marke und beeinflussen daher auch den Streitwert. In diesem Fall beträgt der Streitwert schwindelerregende 100.000 Euro. Daher sind auch die Kosten für die Abmahnung vergleichsweise hoch.

Weitere Abmahnungen

Unklare Angaben zur Versandzeit

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Händler sind verpflichtet, den Kunden genau darüber zu informieren, wann der Versand der Ware erfolgt. Das hat auch gute Gründe: Beim Fernabsatzgeschäft ist wesentlicher Vertragsbestandteil der Versand der Ware. Es gehört zu den Pflichten des Verkäufers, dem Kunden das Produkt zukommen zu lassen. Verletzt er diese Pflicht, stehen dem Kunden Rechte zu: So kann dieser beispielsweise Schadensersatz wegen zu spät erbrachter Leistung verlangen. Das geht aber nur, wenn er eindeutig feststellen kann, ob der Verkäufer die Ware zu spät versendet hat. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine genaue Angabe zur Versandzeit (mehr dazu). Die Angabe „in der Regel erfolgt ein Versand nach 1-2 Werktagen” ist daher unzulässig. Zum einen lässt sie offen, wie lang der Kunde maximal warten muss, zum anderen verdeutlicht die Angabe, dass es neben dem Regelfall auch einen Ausnahmefall gibt. Letzterer ist aber gar nicht erwähnt.

Werbung mit Veggie-Leder

Wer? MH My-Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Schmuck- und Textilhändler

Zurzeit scheint die Werbung mit PU-Leder besonders gern abgemahnt zu werden (wir berichteten). Im selben Zusammenhang rückte aber auch eine andere Materialbezeichnung in den Abmahnmonitor. Die Bezeichnung „Veggie-Leder”. Bei diesem Imitat handelt es sich um ein rein vegetarisches Produkt. Diese Bezeichnung ist aus dem selben Grund unzulässig, aus dem auch die Beschreibung „PU-Leder” nicht verwendet werden darf: Sie können beim Verbraucher für Verwirrung sorgen und rücken das Material zumindest gedanklich in die Nähe von Echtleder. Mit der Bezeichnung „Kunstleder” ist man jedenfalls auf der sicheren Seite, da so eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dem Material nicht um echtes Leder handelt.

Falsche Angaben zum Vertragsschluss

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Ebay-Händler

Zu guter letzt: Ebay-Händler müssen dringend darauf achten, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtig anzugeben. Angaben, wie etwa „der Vertrag kommt bei Zugang der Ware zustande” sind unzulässig. Dies liegt an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay.  Diese schreiben vor, dass der Kunde durch die Nutzung des „Sofort-Kaufen”-Buttons den Vertragsschluss unmittelbar bewirken. Zum einen ist der Händler verpflichtet, sich an die AGB von Ebay zu halten. Auf der anderen Seite ist aber auch der Käufer Kunde von Ebay. Steht nun in den AGB von Ebay das eine und in den Bedingungen des Verkäufers das andere, handelt es sich bei letzterer um eine überraschende – und damit auch unwirksame – Klausel.

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