PU-Leder: Irreführende Werbung für Produkte mit der Bezeichnung „PU-Leder“ oder „Textilleder“

Veröffentlicht: 11.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

„PU-Leder“ oder „Textilleder“ sind Bezeichnungen, die beim angesprochenen Verbraucher die Gefahr von Missverständnis und Irreführung erwecken, weil die bezeichneten Materialen suggerieren, es handele sich um eine bestimmte Echtlederart. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch nicht um echtes Leder. Online-Händler sollten unsere nachfolgenden Hinweise berücksichtigen, um keine Abmahnung zu riskieren.

Was versteht man unter „echtem Leder“?

Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. weist auf seiner Webseite darauf hin, dass als „Leder“ oder „Echtleder“ bei einem Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden darf, welches folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Material muss aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Einhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt sein. Dies ergibt sich unter anderem aus der DIN EN 15987 sowie aus der Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A2, die von den Gerichten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht betrachtet wird.

Produkte, die in der Bezeichnung oder Artikelbeschreibung das Wort „Leder“ enthalten, sind damit abmahngefährdet, wenn sie tatsächlich nicht aus Leder bestehen. So verwenden viele Online-Händler beispielsweise bei Handytaschen den Zusatz „Leder“, ohne dass dies zutreffend ist. Auch wenn der potentielle Kunde in der weiteren Produktbeschreibung zur Kenntnis nehmen kann, dass das beworbene Produkte aus Kunstleder besteht, werden Suchanfragen mit „Handytasche Leder“ oder ähnliche Formulierungen zu Unrecht auf das Produkt aufmerksam gemacht und zum betreffenden Angebot geleitet.

„PU-Leder“

In zahlreichen Werbeanzeigen (insbesondere dem Möbelhandel) findet man Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ (z. B. „PU-Leder“). Der Begriff soll den Verbraucher dahingehend suggerieren, dass es sich um echtes Leder handelt. Tatsächlich handelt es sich bei dem lederähnlichen Material „PU-Leder“ nicht um gewachsene tierische Haut bzw. Fell, sondern um „billigen“ Kunststoff, der beim Kunden eine Nähe zu hochwertigen Ledererzeugnissen erwecken soll. Der Begriff „PU Leder“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Textilleder

Der Begriff „Textilleder“ suggeriert dem Kunden ebenfalls, dass es sich um Leder oder einen Mix von Leder und Textil handelt, was nicht der Fall ist. Der Verbraucher wird annehmen, dass in Textilleder echtes Leder enthalten ist.

Wortverbindungen mit dem Begriff Leder sind nur für die handelsüblichen Bezeichnungen „Lederfaserstoff“ oder „Kunstleder“ zulässig.

Zahlreiche Abmahnungen im Umlauf

Mit der Bezeichnung eines Artikels als „Textil-Leder“ oder „PU-Leder“ wird suggeriert, es handele sich um echtes Leder. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kunden wird so über die wesentlichen Eigenschaften des verarbeiteten Materials getäuscht. Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. hat neben einigen anderen Online-Händlern bereits zahlreiche Abmahnungen in diesem Bereich ausgesprochen.

Online-Händler sollten vielmehr die Textilkennzeichnung beachten, soweit es sich statt um ein Produkt aus echten Leder, um ein Textilprodukt handelt.

Eine einheitliche europaweite Kennzeichnung von Leder wird derzeit diskutiert.

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