Markenrecht

Klarna-Tochter Sofortüberweisung verklagt Sofort-Pay

Veröffentlicht: 27.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018
Leute senden Geld von Smartphone zu Smartphone.

Im Jahr 2005 wurde die zum schwedischen Zahlungsdienstleister gehörende Sofort GmbH gegründet. Diese bietet den Dienst „Sofortüberweisung” an. Der Service ermöglicht Kunden seit Jahren eine schnelle Bezahlung beim Online-Shoppen, indem sie ihm einen kurzen Zugriff auf das Bankkonto gewähren.

Seit diesem Sommer gibt es einen zweiten identischen Dienst: „Sofort-Pay”. Dieser Dienst wird von FinTecSystems angeboten. Das StartUp wurde 2014 von zwei ehemaligen Managern der Pionier Sofort GmbH gegründet und bot zunächst Bonitätsprüfungen an. Nun haben sie ihr Angebot auf Sofortzahlungsdienste ausgeweitet.

Wie das Handelsblatt nun berichtet, findet die Klarnatochter Sofort GmbH das weniger lustig: Am Montag wurde bekannt, dass das Unternehmen bereits am 1. Oktober Klage beim Landgericht München eingereicht hat.

Klage wegen Markenrechtsverletzung

Ziel der Klage ist eine Unterlassung aufgrund einer Markenrechtsverletzung, so das Handelsblatt weiter. Konkret geht es hier um eine Verwechslungsgefahr: „Sofortüberweisung” und „Sofort-Pay” klingen zwar nicht ähnlich, können aber durchaus als Synonyme verwendet werden. Schließlich bedeutet „Sofort-Pay” übersetzt nichts anderes als eine sofortige Zahlung/Überweisung. FinTecSystems-Geschäftsführer Stefan Krautkrämer zeigt sich jedenfalls überrascht von der Klage: „Wir befinden uns seit einigen Wochen in konstruktiven Gesprächen mit der Klarna AB zur Thematik und bedauern daher diese Klage“, wird er vom Handelsblatt zitiert. Die Sofort GmbH sieht hingegen in dem Verhalten des Konkurrenten eine klare Rufausbeutung. Das Unternehmen wird wie folgt zitiert: „Die deutschen Konsumenten kennen und vertrauen der Bezahlmethode 'Sofortüberweisung' seit Jahren – die Nutzung eines ähnlich klingenden Namens für eine Bezahllösung durch FinTecSystems ist wie in der Klageschrift begründet irreführend und bietet Verwechslungsgefahr.“

Markenschutzfähigkeit oder Umschreibung?

Ob die Sofort GmbH mit der Klage Erfolg haben wird, wird sich noch zeigen. In Frage dürfte hier stehen, ob es sich bei der „Sofortüberweisung” um einen umschreibenden Begriff handelt, denn diese sind bekanntlich nicht markenschutzfähig. Die „Sofortüberweisung“ ist zwar keine Überweisung im klassischen Sinne – das Ergebnis ist allerdings das Selbe: Der Kunde veranlasst eine Umbuchung bei der Bank. Aus diesem Grund ist bereits in der letzten Woche eine Klage gegen den Dienst iMessage von Apple gescheitert (wir berichteten). Es kann also gut sein, dass sich die Sofort GmbH mit der Klage keinen Gefallen tut.

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