Textilkennzeichnung

„Merinowolle“ ist ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß

Veröffentlicht: 27.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Verschiedene Textilien

Die feine Merinowolle gilt als besondere Naturfaser für viele Textilien und wird wegen ihrer vorteilhaften Eigenschaften im Outdoor-Sektor gerne als Material für Funktionskleidung genutzt. Gerade dass die Wolle vom Merinoschaf so positive Eigenschaften besitzt, kann Händlern jedoch auch zum Verhängnis werden. Denn bei der Kennzeichnung der Materialzusammensetzung ist dieser Begriff nicht erlaubt. Und auch, wenn Gerichte die Lage bisher mitunter anders eingeschätzt haben: Die Verwendung der Bezeichnung verstößt gegen die Textilkennzeichnungsverordnung und kann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Das besagt ein Urteil des OLG Hamm.

Abmahnung droht: Vorgaben zur Textilkennzeichnung

Im Fall vor Gericht (AZ.: 4 U 18/18) ging es um Fahrradhandschuhe. Diese waren gefüttert und die Textilfaserzusammensetzung mit „95 % Merinowolle, 5 % Polyamid“ angegeben. Einem Wettbewerber passte das nicht, weshalb es zum Rechtsstreit kam.

Die Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) sieht vor, dass die Zusammensetzung von entsprechenden Erzeugnissen korrekt gekennzeichnet werden muss. Das gilt gleichermaßen für den stationären wie für den Online-Handel. Dabei geht es nicht nur um Kleidungsstücke: Erzeugnisse, bei denen der Gewichtsanteil an Textilfasern mindestens 80 Prozent beträgt, aber auch Bezüge für Möbel oder Komponenten von Fußbodenbelägen können als Textilerzeugnisse nach der Definition der Verordnung gelten. Gleichzeitig gelten einige Ausnahmen, die in dieser Übersicht eingesehen werden können.

Verwender hat Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten

Natürlich gibt es auch inhaltliche Vorgaben, welche angeben, wie die Bezeichnung erfolgen muss. Das betrifft auch die Faserart, und an dieser Stelle kommt der Stein im vorliegenden Streitfall zum Rollen. Die TextilKennzVO sieht konkrete Faserbezeichnungen vor, die ausschließlich verwendet werden dürfen; auch hierzu stellen wir eine Übersicht zur Verfügung. Neben Seide oder Baumwolle gehört dazu jedenfalls auch Wolle – nicht aber Merinowolle. Die Richter stellten hier in der Folge fest, dass die Kennzeichnung insofern nicht korrekt nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Der Wortbestandteil „Merino“ diene lediglich dazu, die verwendete Textilfaser „Wolle“ näher zu beschreiben, solche erläuternden Zusätze seien jedoch unzulässig.

Dies führte dann mittelbar auch zur Abmahnfähigkeit dieses Fehlers. Während das OLG München (AZ.: 6 U 2046/16) in einem vergleichbaren Fall keine Abmahnfähigkeit erkannte, setzt sich das OLG Hamm nun ausführlicher mit der folgenden Problematik auseinander: Da die Bezeichnung „Merinowolle“ gerade die Vorteile dieser Wollart herausstelle und damit auf eine vergleichsweise hochwertige Faserzusammensetzung hinweise, verschaffe sich der Verwender einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Konkurrenten, die sich an die erlaubte Bezeichnung halten. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem UWG sind damit möglich. Was aber erlaubt ist: „Merinowolle“ der Faserbezeichnung nachzustellen – etwa: „100% Wolle (Merinowolle)“.

Händler sollten auf korrekte Angaben achten

Händlern ist daher ans Herz zu legen, die Angaben an der Ware zu prüfen. Aus rechtlicher Sicht dürfen Textilerzeugnisse nur dann durch den Händler in den Verkehr gebracht, bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet sind. Überdies muss der Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen bereits vor dem Kauf wahrnehmen können, was zu der Pflicht führt, die Textilzusammensetzung auch im Online-Shop, idealerweise direkt in der Artikelbeschreibung, anzugeben. Sowohl dort als auch am Textil selbst müssen die Angaben außerdem in deutscher Sprache verfasst sein.

Umfassendere Informationen und ein FAQ zum Thema Textilkennzeichnung stellen wir außerdem hier zur Verfügung.

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