Rechtsradar

Erstes DSGVO-Bußgeld verhängt

Veröffentlicht: 30.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 30.11.2018
Geld auf Europaflagge

In den letzten Tagen haben wir wieder viel berichtet über Recht und was Online-Händler dazu bewegt. Einiges ist passiert oder passiert noch: Zum Beispiel verhandelt der EuGH zur Zeit über die Frage, ob die – sich sehr schwierig gestaltende – notwendige Suche nach einer telefonischen Kontaktmöglichkeit von Amazon gesetzeskonform ist, oder ob eine Nummer vielleicht gar nicht zwingend angegeben werden muss. Wir werden weiter darüber berichten.

Weiterhin wurde nun das erste DSGVO-Bußgeld verhängt. Erwischt hat es: Knuddels. Außerdem hat die Wettbewerbszentrale einem Elektronikhändler untersagt, mit Gutscheinen für die Abgabe positiver Produktbewertungen zu werben und das OLG Hamm hat sich zur Textilkennzeichnung bei der Verwendung von Merinowolle geäußert. Ausgewählte Themen der Woche gibt es zusammengefasst in unserem Rechtsradar.

DSGVO: Knuddels muss 20.000 Euro Bußgeld zahlen

Accountdaten von knapp 1,9 Millionen Nutzern der Social Media Plattform Knuddels wurden veröffentlicht. Nicknames, E-Mail-Adressen, Passwörter – diese und weitere Daten waren unverschlüsselt gespeichert worden und wegen einer Datenpanne zugänglich. Bei Knuddels zeigte man sich verständnisvoll und willig, Vorgaben und Empfehlungen im Rahmen der Behebung dieser Panne umzusetzen. Auch wegen dieser Mitwirkung fiel das entsprechende Bußgeld verhältnismäßig gering aus: 20.000 Euro muss Knuddels dafür in die Hand nehmen.

Textilkennzeichnung: „Merinowolle“ entspricht gesetzlichen Vorgaben nicht

Viele Textilien müssen auf ihre Faserzusammensetzung hin gekennzeichnet werden. Diverse Vorgaben gibt es dazu, etwa zum Inhalt der Angaben sowie auch zur Art der Darstellung. Das OLG Hamm hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Kennzeichnung im Falle der Verwendung von Merinowolle aussehen muss. Das Ergebnis: Merinowolle bei der Faserzusammensetzung anzugeben, ist wettbewerbswidrig, das Gesetz sieht hierbei nämlich nur die Bezeichnung „Wolle“ vor. Laut allgemeiner Rechtsprechung ist es jedoch erlaubt, den Begriff an die Faserbezeichnung hinten anzustellen, beispielsweise so: „100 % Wolle (Merinowolle)“.

Unlauterer Wettbewerb: Gutschein gegen positive Bewertung

Ein Elektronikhändler hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung einer bestimmten Art von Gutscheinwerbung verpflichtet. Zuvor hatte er Kunden zusammen mit der Lieferung der bestellten Ware auch einen Gutschein über 15,- Euro zukommen lassen. Eingelöst werden konnte dieser jedoch nur, wenn der Käufer auf der Produktseite auf dem Amazon-Marktplatz eine positive Bewertung für die Ware hinterließ. Dies sei irreführend, so die Wettbewerbszentrale, weil Kaufinteressenten über die Zufriedenheit von Käufern mit dem jeweiligen Produkt getäuscht werden könnten. Schließlich gäbe es so einen finanziellen Anreiz, möglicherweise auch nicht zutreffende, positive Bewertungen abzugeben.

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