Schleichwerbung auf Instagram

Influencerin Vreni Frost erzielt kleinen Erfolg vor Gericht

Veröffentlicht: 10.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
Tafel mit Hashtag und Fragezeichen.

Neben der Instagrammerin Vanessa Blumenthal wurde auch Vreni Frost vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnt. Konkret geht es um den Verdacht der Schleichwerbung. Vreni Frost hat in ihren Instagramposts mehrere Firmen und Marken via Hashtag verlinkt – nicht immer kennzeichnet sie diese aber als Werbung. Der Grund: Laut eigenen Angaben erhält sie nicht für jeden ihrer Posts eine Gegenleistung. Sie will ihre Fans aber natürlich über die Produkte, die sie verwendet, auf dem Laufenden halten. Verlinken gehört schließlich zur Natur der sozialen Netzwerke.

Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht hier trotzdem ein Problem: Influencer würden nur sehr schwer etwas aus nicht-wirtschaftlichem Interesse posten können. Denn in der Regel verdienen die Blogger ihr Geld über Werbeverträge. Das Verlinken eines Unternehmens, ohne zumindest die Hoffnung zu haben, dass daraus eine Geschäftsbeziehung und damit Einnahmequelle wird, erscheint dem Verband als unwahrscheinlich (wir berichteten).

Einstweilige Verfügung gegen Vreni Frost

In einer einstweiligen Verfügung wurde Vreni Frost dazu verpflichtet, drei beanstandete Posts zu löschen, berichtet t3n. Gegen diese Verfügung hat Frost Rechtsmittel eingelegt. Damit scheiterte sie zunächst. Am Dienstag wurde vor dem Kammergericht Berlin nun die Berufung verhandelt.

Wie die Instagrammerin in einem Video bekannt gab, konnte sie zumindest einen Teilerfolg erzielen: Die einstweilige Verfügung wird in einem Fall aufgehoben; gegen die anderen zwei Postings bleibt sie aber bestehen, so t3n weiter.

Mit der Urteilsbegründung wird in ein paar Wochen gerechnet.

Frost fühlt sich ungerecht behandelt

„Wenn das Zeit Magazin ein Rezensionsexemplar von einem Bildband geschickt bekommt und darüber schreibt, ist es eine redaktionelle Leistung. Wenn meine Redaktion den gleichen Bildband bekommt und ich es rezensiere, muss ich Werbung dazu schreiben. Warum ist das so?“, wird Frost von t3n zitiert. Für andere Medien gelten natürlich die gleichen Voraussetzungen für die Schleichwerbung wie für Instagrammer. Hier beschreibt die Bloggerin mit dem Rezensionsexemplar aber ein durchaus relevantes Thema. Auf der einen Seite ist es gut vertretbar zu sagen, dass Rezensionsexemplare, die keine luxuriösen Sonderausgaben sind, einen so geringen Wert haben, dass sie den Blogger oder Journalisten kaum in seiner Meinung beeinflussen können. Außerdem ist an die Herausgabe von Rezensionsexemplaren oft eine Bedingung geknüpft: Sie dürfen nicht aus der Hand gegeben werden und tragen häufig einen Aufkleber oder Stempel mit der Aufschrift „Unverkäuflich” oder „Rezensionsexemplar”. Würde Frost nun ein Buch rezensieren, welches ihr für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde, müsste sie den Beitrag tatsächlich nicht als Werbung kennzeichnen – es sei denn (und das ist die Ansicht des Verbandes Sozialer Wettbewerb) – sie verlinkt den Verlag oder den Autor. Denn genau hier sieht der Verband Sozialer Wettbewerb das Problem: Verlinkungen und Hashtags gehen für den Verband über das normale Berichten über ein Produkt hinaus und haben einen werbenden Charakter.

Ob diese Ansicht auch die Gerichte überzeugen wird, bleibt abzuwarten.

Update: 11.01.2019

Wie nun die FAZ berichtet, wurde das Urteil begründet. Bei der Frage, warum der eine Post bleiben darf, ging es darum, ob zwischen der Verlinkung des Unternehmens und dem Beitrag ein redaktioneller Zusammenhang besteht. Bei dem Beitrag, der bleiben darf, hat Frost die Marke eines Pullovers verlinkt, den sie auf dem Bild trägt. Hier sah das Gericht einen redaktionellen Zusammenhang. Anders sah es bei diesem Luftballonbild aus:

Instagram-Post von Vreni Frost, Stand: 10.01.2019

Auf den Ballons war ein Shampoohersteller verlinkt. Vreni Frost gab vor Gericht an, dass sie auf der Veranstaltung des Herstellers als Rednerin eingeladen war und dort die Luftballons erhalten habe. Daher habe sie den Shampoohersteller verlinkt. Dieser Zusammenhang geht laut Ansicht des Gerichts aber nicht aus dem Post hervor. Durch die fehlende Erklärung des Zusammenhanges zwischen der Verlinkung und dem Foto würde der Nutzer dazu verleitet werden, auf die Verlinkung zu klicken. Dies hätte dann einen werbenden Charakter. „Demnach hätte ich nicht zu viel über das Unternehmen geschrieben, sondern zu wenig“, wird eine überraschte Frost von der FAZ dazu zitiert.

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