Themenreihe Teil 5

Geoblocking-Verordnung: Benachteiligungsverbot in den AGB

Veröffentlicht: 23.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Die Geoblocking-Verordnung verbietet es Händlern, Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsangehörigkeit in den AGB zu diskriminieren. Damit sind auch indirekte Diskriminierungen gemeint.

Ausfüllen einer Buchungsmaske
© Rawpixel.com - shutterstock.com

Gemäß der Geoblocking-Verordnung sollen Händler alle Kunden, ganz gleich aus welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union sie kommen, gleich behandeln. Dies schließt eine Diskriminierung in den AGB grundsätzlich aus.

Eintragung in die Buchungsmaske

Doch Achtung: Mit Diskriminierung ist nicht nur gemeint, wenn in den AGB steht, dass mit Kunden aus Land A keinerlei Geschäfte getätigt werden.

Zum Beispiel: Jesse aus Holland möchte einen Kühlschrank in einem deutschen Online-Shop bestellen. Um den Versand brauch er sich keine Sorgen machen, da der Shop auch eine Abholung im Lager anbietet. Leider kann er die Bestellung aber nicht abschließen: Bei der Eingabe der Rechnungsadresse ist es ihm nicht möglich, eine holländische Adresse anzugeben. Es besteht lediglich die Möglichkeit, Deutschland auszuwählen.

Dabei handelt es sich gemäß der Geoblocking-Verordnung um eine herkunftsbezogene Diskriminierung. In der Praxis müssen Händler also darauf achten, dass Kunden in der EU ihre Adresse in die Buchungsmaske eintragen können. Zwar sind Händler nicht verpflichtet, in jedes Land zu liefern (wir berichteten), allerdings muss auf der Rechnung die Anschrift des Käufers stehen.

Keine Gleichschaltung auf allen Kanälen

Eine Diskriminierung liegt übrigens nicht vor, wenn der Händler auf unterschiedlichen Seiten und in unterschiedlichen Verkaufskanälen (zum Beispiel Ebay und Amazon) seine Angebote unterschiedlich gestaltet. Die Verordnung erlaubt das sogar ausdrücklich. Das hat den Hintergrund, dass anerkannt wird, dass Händler gute Gründe dafür haben, ihr Angebot auf unterschiedlichen Seiten auch unterschiedlich zu gestalten. So kann in Italien die Nachfrage nach einem bestimmten Produkt anders sein, als in Deutschland und Verkäufe auf Ebay sind mit anderen Kosten verbunden als auf Amazon. Demnach liegen bei folgenden Beispielen keine herkunftsbezogenen Diskriminierungen vor:

Beispiel 1: Ein Händler bietet auf seiner „.de”-Seite einen Rabatt an; auf seiner „.fr”-Seite aber nicht.

Beispiel 2: Der selbe Händler bietet eine Lieferung nach Frankreich ausschließlich beim Shoppen auf seiner „.fr”-Seite an, ansonsten nicht.

Beispiel 3: Auf Amazon liefert ein Händler versandkostenfrei, auf Ebay aber nicht.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

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