Themenreihe Teil 6

Geoblocking-Verordnung: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Veröffentlicht: 30.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Mit der Geoblocking-Verordnung kommen vor allem Diskriminierungsverbote. Diese wirken sich auch auf die Zahlungsmethoden aus.

Geldkarten und Bargeld
© Yakimov / Shutterstock.com

Eine Sache dürfte wohl alle Händler beruhigen: Die Geoblocking-Verordnung zwingt Online-Händler nicht dazu, jedes in der EU vorkommende Zahlungsmittel zu akzeptieren. Die Verordnung schreibt aber vor, dass Kunden aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der EU nicht diskriminiert werden dürfen.

Zum Beispiel: Jannis tätigt in einem Online-Shop eine Bestellung. Als Zahlungsmethode wählt er die Kreditkarte (Mastercard) aus. Der Anbieter verweigert allerdings die Annahme der Mastercard, da sie in Griechenland ausgestellt wurde.

In diesem Fall hätte der Verkäufer auch die griechische Mastercard annehmen müssen. Akzeptiert ein Händler ein kartengebundenes Zahlungsinstrument einer bestimmten Marke und Kategorie, ist er aber nicht verpflichtet, Karten einer anderen Marke derselben Kategorie oder andere Kategorien der gleichen Marke zu akzeptieren.

Wird also als Zahlungsmethode die Kreditkarte der Marke A akzeptiert, so muss der Händler nicht auch die Kreditkarte der Marke B oder die Debitkarte der Marke A annehmen.

Online-Händler dürfen also weiterhin entscheiden, welche Zahlungsmethoden und -mittel sie anbieten. Die angebotenen Zahlungsoptionen müssen aber für alle Besucher der Shopseite die gleichen sein.

Zurückbehaltungsrecht

Die EU stellt in ihren Erwägungsgründen außerdem klar, dass elektronische Zahlungen durch die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (EU 2015/2366) strengen Sicherheitsanforderungen unterliegen und daher sehr sicher sind. Grund hierfür ist, dass Zahlungsdienstleister verpflichtet sind, die Identität ihrer Nutzer zu validieren. Die Verordnung erkennt aber gleichzeitig an, dass es Situationen gibt, in denen der Verkäufer Schwierigkeiten hat, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu beurteilen. In diesem Fall räumt die Verordnung den Händlern ein Zurückbehaltungsrecht ein. Sie dürfen die Ware so lange zurückhalten, bis sie einen Nachweis darüber erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Das bedeutet, dass im Falle eines Lastschriftverfahrens der Verkäufer eine Zahlung per Vorkasse verlangen kann, bevor er die Ware auf den Weg bringt. Eine solche Ungleichbehandlung muss sich aber auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen. Wann solche objektiven Gründen vorliegen, wird allerdings in der Verordnung nicht genannt. 

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

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