Wir wurden gefragt: Wie hoch darf eine Vertragsstrafe einer Unterlassungserklärung sein?

Veröffentlicht: 30.10.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Jeder Händler kennt die Gefahr, der er sich Tag für Tag ausgesetzt sieht. Durch einen Fehler kann es schnell zu einer Abmahnung samt Unterlassungserklärung kommen. Darin wird auch immer eine mögliche Vertragsstrafe festgesetzt. Uns erreichte die Frage, wie hoch diese denn sein darf.

Höhe einer Vertragsstrafe
© TierneyMJ/shutterstock.com

Fast jeder Dritte Händler ist betroffen

Welches Ausmaß die Abmahnindustrie in Deutschland erreicht hat, zeigt die Abmahnstudie 2018 vom Händlerbund. Danach ist fast jeder Dritte Händler in diesem Jahr schon abgemahnt worden und viele davon sogar mehrfach im selben Jahr. Neben den nervlichen Strapazen bringt eine Abmahnung auch weitere Nachteile nach sich. Das abgemahnte Verhalten muss beseitigt werden, daneben entstehen als reine Abmahnkosten durch die Rechtsverfolgung Kosten von durchschnittlich 500 Euro laut der Studie. Doch ist dies nur ein Teil einer Abmahnung, denn diese enthält eigentlich immer eine Unterlassungserklärung.

Das abgemahnte Verhalten muss unterlassen werden

Eine Unterlassungserklärung ist eine Art Vertrag, in der sich der Abgemahnte verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht mehr auszuführen. In der Regel sind schon diese Verpflichtungen für den Händler nachteilig, da sie oft überzogene Auflagen beinhalten oder auch Verhalten unter Strafe stellen, dass am Ende gar nicht mehr mit der wirklichen Abmahnung zusammenhängt. Daher empfiehlt sich meist eine juristische Prüfung und Modifizierung der Unterlassungserklärung. Den Schluss der Unterlassungserklärung bildet die sogenannte Vertragsstrafe. Diese legt fest, welche Strafe ein Händler zahlen muss, wenn er das vorher genannte Verhalten noch einmal begeht. Und dabei sind dem Abmahner keine Grenzen gesetzt, oder etwa doch?

Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich

Für die Bemessung einer Vertragsstrafe gibt es keine Tabelle, in der man ablesen kann, was für einen erneuten Verstoß berechnet werden kann. Durch die Gerichte wird jedoch gefordert, dass die vereinbarte Vertragsstrafe deutlich über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer durch den Wettbewerbsverstoß erzielen kann. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg wird ausgeführt, dass die Praxis der Rechtsprechung dahin geht, im normalen Geschäft die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu bemessen und Beträge bis 2.000,00 Euro nicht ausreichen zu lassen (OLG Nürnberg Beschl. v. 21.08.2018 - Az.: 3 U 1138/18).

Doch auch aus dieser Entscheidung geht hervor, dass es bei der Bemessung der Vertragsstrafe darum geht, eine geeignete Höhe der Strafe zu finden, die am Ende das abgemahnte Verhalten tatsächlich verhindert.

Pauschal akzeptieren kann daher schaden

Da auch die Gerichte keine festen Pauschalen ansetzen und die Vertragsstrafe je nach Größe des Unternehmens, des Verstoßes und der Geeignetheit beurteilen, ist es in den meisten Fällen nicht zu empfehlen, die Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe ungeprüft zu unterschreiben. Vielmehr kann es sich lohnen, diese juristisch zu prüfen und zu modifizieren.

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