Wir wurden gefragt

Muss das dritte Geschlecht in Bestellformularen berücksichtigt werden? (Update)

Veröffentlicht: 06.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.04.2021
Kunde füllt Bestellformular aus

Neben der Eintragung „männlich” und „weiblich” wird es im Geburtenregister auch bald möglich sein, als dritte Option „divers” eintragen zu lassen oder die Angabe komplett zu streichen. Auf der Grundlage wurde uns die Frage gestellt, ob das dritte Geschlecht auch bei Bestellformularen berücksichtigt werden muss.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Thema „drittes Geschlecht” hat nicht nur Auswirkungen auf das Geburtenregister. Wie wir bereits berichteten, müssen konsequenterweise Arbeitgeber in Stellenanzeigen neben männlichen und weiblichen Personen auch Personen mit dem dritten Geschlecht ansprechen.

Massengeschäfte im AGG

Doch nicht nur das: Die Entscheidung hat auch Auswirkung auf den Online-Handel, denn: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden. Dies betrifft auch Benachteiligungen im zivilrechtlichen Verkehr. Besonders relevant sind dabei die sogenannten Massengeschäfte, zu denen auch der Einzelhandel gehört. In der Folge bedeutet das, dass Kunden aufgrund ihres Geschlechts nicht pauschal ausgeschlossen werden dürfen.

Problem: Pflichtangabe

Ein solcher Ausschluss liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Händler im Bestellformular eine Geschlechterabfrage durch das Feld „Anrede” vornimmt und dabei als Auswahl zum Beispiel nur „Frau” anbietet. Damit ist es für männliche Kunden nicht möglich, dass Bestellformular wahrheitsgemäß auszufüllen. Folglich werden sie ausgeschlossen.
Gleiches gilt für Personen mit dem dritten Geschlecht, denen als Auswahlmöglichkeit nur „Herr” oder „Frau” zur Verfügung gestellt wird. Aktuell sieht es also danach aus, dass die Pflichtangabe mit nur zwei Optionen gegen das AGG verstößt. Rechtssprechung gibt es aufgrund der relativ jungen Problemstellung noch nicht.

Hinweis für die Praxis

In der Praxis sollten sich Händler – auch aus Gründen der Datensparsamkeit – die Frage stellen, ob sie ihre Kunden überhaupt nach dem Geschlecht fragen wollen. Für den Abschluss eines Geschäfts ist das Geschlecht einer Person in der Regel irrelevant. Ebay und Amazon machen es bereits vor.

Die Mitarbeiter*in Manuela Tillmanns vom RosaLinde Leipzig e. V. gibt Händlern folgenden Hinweis:

„Der Beschluss zur Neuregelung im Personenstandsgesetz aufgrund der Kampagne für eine Dritte Option ist darin begründet, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität eines jeden Menschen schützen muss. Dies gilt vor allem auch für Menschen, die sich nicht oder nicht ausschließlich „männlich/weiblich" verorten. Zudem schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts. Demnach bedeutet für alle, die sich weder dem „männlichen" noch dem „weiblichen" Geschlecht zuordnen, dass sie immer dann zwangszugewiesen werden, wenn ihnen nur die beiden Vorgaben und Kategorien „männlich/weiblich" zur Verfügung gestellt werden, wie es meistens bei Anträgen und Formularvorlagen der Fall ist. Eben deshalb wurde die Bundesregierung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 beauftragt, einen positiven Geschlechtseintrag zu ermöglichen (Anregung war „inter*/divers"). Wir als RosaLinde Leipzig e.V. verfahren in dieser Hinsicht so, dass wir gerade bei der schriftlichen Kommunikation, aber auch bei direkter Ansprache auf die Anrede „Herr/Frau" gänzlich verzichten und die Menschen mit Vor- und Zunamen ansprechen. Bevor wir jemals ein Pronomen als Vorannahme gebrauchen, fragen wir die entsprechenden Personen direkt, ob und welches Pronomen sie für sich verwenden, bzw. wir verwenden sollen. Generell stellt sich uns dahingehend immer die Frage, warum überhaupt in Formularen und Anträgen Geschlecht abgefragt wird. Und eben genau dieses Vorgehen sichert den gegenseitigen Respekt.”

Update 06.02.2019

Zur Zeit berichten Händler von Beschwerden: Käufer monieren, dass es nicht möglich sei, in dem jeweiligen Shop zu bestellen. Grund hierfür ist, dass die Anrede als Pflichtangabe besteht und lediglich „Frau“ oder „Herr“ zur Auswahl stehen. Da der Käufer aber weder zu dem einen, noch zu dem anderen Geschlecht gehöre, sei eine Bestellung aufgrund der Pflichtangabe nicht möglich.

Händler, die ihre Fomulare bis jetzt nicht angepasst haben, sollten das daher dringend nachholen. Es besteht weiterhin die Empfehlung, auch aus Gründen der Datensparsamkeit, auf die Abfrage der Anrede zu verzichten, da diese Information in den wenigsten Fällen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts relevant sein dürfte. Sollte auf die Abfrage nicht verzichten werden können, so muss als dritte Option „divers“ oder „keine Angabe“ zur Verfügung gestellt werden.

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