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Geschenkt ist geschenkt? „Gratis“, „umsonst“ & „kostenfrei“ in der Werbung

Veröffentlicht: 18.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2020
Geschenkt-Zettelchen

Jeder Werbeslogan, der mit „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“ anfängt, weckt erst einmal Interesse. Doch tatsächlich ist es in den seltensten Fällen so, dass ein Unternehmen etwas zu verschenken hat. Sind es nicht die hart verdienten Euros, können es zumindest die Kundendaten (das Gold des 21. Jahrhunderts) sein, auf die man es mit dem vermeintlichen Lockangebot abgesehen hat.

Erst kürzlich wurden wir über Facebook auf ein Posting aufmerksam gemacht, in dem auf ein Gratis-Selbsthilfe-Buch hingewiesen wurde, das der Anbieter völlig selbstlos abgeben und damit andere an der Weisheit teilhaben lassen wollte. Klingt nicht schlecht und erst einmal auch nicht ungewöhnlich. Aber es kam, wie es kommen musste: Nach dem Klick auf den Call-to-Action-Button (“Jetzt das Geschenk sichern”) trat dann doch die Ernüchterung ein. Zumindest für die Versandkosten sollte der Interessent zahlen, über die er nicht vorab informiert wurde. Den meisten verärgerten Kunden geht es hier tatsächlich nicht um ein paar Euro Versandkosten. Ob die sich für das Buch lohnen, sei mal dahingestellt. Vielmehr geht es dem Deutschen nun mal „ums Prinzip”. Darf man das, wurden wir gefragt.

Was ist unzulässig in der Werbung?

Weil diese Taktik aber schon ein alter Hut ist, hat es sogar das Gesetz geschafft, hier eine Regelung bzw. vielmehr ein Verbot aufzunehmen. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb heißt es dazu: Unzulässige geschäftliche Handlungen sind „das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als ‘gratis’, ‘umsonst’, ‘kostenfrei’ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind”. Viel wichtiger ist der zweite Satz: „dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind”.

Wann ist die Bezeichnung „kostenlos“ erlaubt?

Wie das Gesetz damit offenbart, dürfen auch für eine an sich gratis angebotene Ware noch Kosten hinzu kommen, die unvermeidbar und zusätzlich anfallen. Das können beispielsweise Fahrtkosten zur Abholung, Telefonkosten oder reguläre Versandkosten sein. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass der Kunde von Anfang an darüber informiert wurde. Unzulässig ist es also schon dann, wenn dem dem Kunden entgegen seiner Erwartungen doch Kosten auferlegt werden. Ein wirklich kostenloses Angebot liegt nur bei völliger Kostenfreiheit vor, sagt das Kammergericht Berlin. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Gratisleistung später pauschale Verpackungs- oder Versandkosten anfallen (Urteil vom 16.02.2010, Az.: 5 U 139/07). 

Um auf das anfangs erwähnte Buch zurückzukommen: Hier war an keiner Stelle die Rede davon, dass es sich um ein analoges Buch handelt, welches erst zugesendet werden muss. Auch das Bild sprach eher für ein E-Book, das man durchaus öfter gratis zum Download bekommt und für das keine Versandkosten anfallen. Tatsächlich konnte der Interessent also nicht damit rechnen, dass es sich um ein analoges Buch handelt, welches auf dem Postweg gegen extra Versandkosten zugesendet werden muss.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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