Der Aus-Knopf für das Internet? – Button-Lösung wird voraussichtlich nächstes Jahr Gesetz

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Sogenannten Abo- und Kostenfallen einen wirksamen Riegel vorzuschieben, ist durchaus ein zu begrüßendes Ansinnen der Politik. Doch was bedeuten die nun angedachten Regelungen für seriöse Onlinehändler?
Wer soll das bezahlen?
41,5 Millionen Euro. Das sind die von Seiten der Bundesregierung erwarteten Kosten für die Umsetzung des am vergangenen Mittwoch, den 24. August 2011 beschlossenen Regierungsentwurfes, welcher – geht es nach dem Willen der Koalition – evtl. schon im nächsten Jahr Gesetz werden soll.

Eine bislang unbekannte Größe ist aber wohl nicht in die Berechnung der Bundesregierung eingeflossen: Die Kosten für Abmahnungen, welche Onlinehändler im Rahmen der zu erwartenden Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die per Gesetz vorgesehene Button-Lösung treffen wird.

Die Einführung dieser seit geraumer Zeit kontrovers diskutierten Lösung in Deutschland erfolgt genaugenommen verfrüht. Auf EU-Ebene werden die Mitgliedstaaten im Ministerrat wohl demnächst eine entsprechende Regelung in der sog. Verbraucherrechte-Richtlinie beschließen, nachdem diese bereits am 22. Juni 2011 vom Europäischen Parlament abgesegnet wurde. Eine Pflicht zur Umsetzung der angedachten EU-Regelung besteht somit zwar noch nicht. Dennoch wollte es sich die Bundesregierung und allen voran die zuständige Bundesjustizministerin offenbar nicht nehmen lassen, die verbraucherschutzpolitischen Lorbeeren einzuheimsen, indem der deutsche Alleingang öffentlichkeitswirksam vorangetrieben wird. Damit kommen die deutschen Verbraucher in den verfrühten Genuss der angedachten Regelung zum Schutz vor Abofallen. Auch wenn die Regelung nach allem wohl unvermeidlich ist, heißt dies jedoch auch, dass die deutschen Onlinehändler die entsprechenden Regelungen früher als diejenigen in anderen EU-Staaten umzusetzen haben – um dann vielleicht Anpassungen vornehmen zu müssen, falls die europäische Regelung im Detail doch etwas anders ausfällt, als bisher erwartet.

Sie möchten also wirklich bezahlen? Echt?
Die zentrale Neuerung bei der geplanten Button-Lösung besteht darin, künftig eine Beschriftung derjenigen Schaltfläche vorzugeben, mit welcher der Verbraucher den Abschluss des Bestellvorgangs bestätigt. Diese Regelung findet sich im Entwurf für den neu einzuführenden § 312g Abs. 3 BGB:

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen’ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Die Bundesregierung wird zwar nicht müde zu betonen, dass das geltende Recht eine Vielzahl an Möglichkeiten vorsieht, sog. Kostenfallen im Internet wirksam zu begegnen. Dennoch sei die Einführung dieser Button-Lösung notwendig. Sie stelle – so die Begründung im Regierungsentwurf – eine einfache und klare Regel dar, „die auch juristischen Laien eine hinreichend sichere Beurteilung“ ermögliche, „ob bzw. wann sie sich im Internet zu einer Zahlung verpflichten“. Dadurch, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt hat, dass die Leistung etwas kostet, sei sicher gestellt, dass dieser nicht ungewollt eine entgeltpflichtige Leistung in Anspruch nimmt.

Recht sicher oder rechtssicher?
Wie in einem System kommunizierender Röhren steht der gewünschten Rechtssicherheit für die Verbraucher eine erhöhte Unsicherheit für Onlinehändler gegenüber. Diese zahlen – und das ist nicht nur symbolisch gemeint – den Preis für den angestrebten Verbraucherschutz. Immerhin ist der Vertrag, den der Verbraucher eigentlich abschließen will, unwirksam, wenn den angedachten gesetzlichen Regelungen durch den Unternehmer nicht entsprochen wird.

Ferner besteht auch die Gefahr, dass Onlinehändler wegen Verstößen gegen die neue Regelung kostenpflichtig abgemahnt werden könnten, ohne dass sie dafür etwas können. Denn zum einen ist fraglich, inwiefern Plattformbetreiber wie ebay oder amazon die geplante Regelung umsetzen. Die Onlinehändler, welche sich dieser und anderer Plattformen bedienen, sind einmal mehr dem Gutdünken der verantwortlichen Betreiber ausgeliefert. Ferner dürfte amazons „one-click“-System mit der geplanten Regelung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sein. Gleiches gilt für die „Bieten“-Schaltfläche bei Auktionen gewerblicher Verkäufer auf ebay.

Losgelöst davon beginnt auch für die Betreiber eigener Shopseiten die Rechtsunsicherheit da, wo sich der Onlinehändler daran versucht, sich nicht der vom Gesetz vorgegebenen Schaltfläche mit der vorgegebenen Formulierung zu bedienen, sondern eine vom Gesetz ausdrücklich zugelassene alternative Gestaltung zu wählen. Was ist eine „entsprechend eindeutige Formulierung“ und wie kann der Verbraucher sonst „ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“? Nachvollziehbare Gründe für abweichende Gestaltungen sind viele denkbar: Wie verhält es sich zum Beispiel, wenn sich an einen Probezeitraum für bestimmte Dienstleistungen erst nach 14 Tagen ein entgeltpflichtiger Vertrag anschließt? Onlinehändler werden dies entsprechend kommunizieren wollen, ohne das beim Verbraucher der Eindruck entsteht, dass er sofort bezahlen muss. Sofern Sie eine andere als die vom Gesetz ausdrücklich anerkannte Gestaltung wählen sollten, begeben sie sich allerdings aufs Glatteis.

Ferner stellt sich die Frage, wer im Streitfall beweisen muss, dass der vorgegebene Button bzw. eine entsprechende Lösung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirklich vorhanden war? Es kann ja sehr wohl – abhängig von dem vom Verbraucher verwendeten Internet-Browser, dessen Bildschirmeinstellung sowie der Bildschirmauflösung – passieren, dass der Käufer die vorgesehene Schaltfläche im Einzelfall nicht so wie vorgesehen zur Kenntnis nehmen konnte. Ferner denke man nur an nicht angezeigte Bilder in HTML-Newslettern, welche vom Mail-Client aus Sicherheitsgründen ausgeblendet wurden.

Fazit:
Die vorstehenden Fragen sind nur erste Überlegungen im Rahmen der Analyse des in der letzten Woche veröffentlichten Regierungsentwurfes. Um es nochmal ausdrücklich zu betonen: Die geplante Regelung ist noch nicht Gesetz. Es besteht somit noch kein Umsetzungsbedarf. Wir werden Sie in den nächsten Wochen jedoch über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten und Sie natürlich auch bei der Umsetzung der ggf. zu ergreifenden Maßnahmen mit Rat und Tat begleiten.

Kommentare  

#1 Peter Hense 2011-09-02 14:03
Gern auch hier und nicht nur auf Facebook: Die Button-Lösung wird den lauteren Unternehmen nur neue Lasten aufbürden, während betrügerische Webseiten weiterhin Kosten verstecken werden. Ein Nullsummenspiel zu Lasten des E-Commerce in Europa. Dram atisch sind die Auswirkungen für kleine Shops mit statischen Templates. Der Anpassungsaufwa nd ist erheblich und kostet. Am Ende zahlt der Verbraucher drauf und die Konkurrenzfähig keit gegenüber Portalen außerhalb der EU (zB Schweiz) wird beeinträchtigt. Ob man sich durch Sitzverlegung und Domainwechsel der Regulitis entziehen kann, steht auf einem anderen Blatt.
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