Für das Finanzamt sind Warentester:innen vergleichbar mit Influencer:innen.
Seit einigen Jahren bietet Amazon auch hierzulande die Möglichkeit, im Gegenzug für Produktbewertungen kostenlose Artikel zu erhalten. Das sogenannte Vine-Programm klingt für Verbraucher:innen zunächst einmal ziemlich lohnenswert. Doch die wenigsten haben dabei sicherlich auf dem Schirm, dass die Waren steuerrechtlich als Bezahlung gelten und folglich auch gegenüber dem Finanzamt gemeldet werden müssten. Wie unter anderem Giga berichtet, fordert Amazon die Vine-Teilnehmenden jetzt seit dem 1. November zum Ausfüllen eines Steuerfragebogens auf.
Diese Auskünfte müssen Vine-Tester:innen nun erteilen
Hintergrund der Neuerung im Vine-Programm ist das seit Anfang des Jahres geltende Steuertransparenzgesetz (siehe Infokasten). Gemäß diesem sind Plattformen dazu verpflichtet, Daten zu ihren Nutzer:innen an die Finanzbehörden weiterzuleiten. Bisher schien dies lediglich Verkaufsplattformen und darauf verkaufende Personen zu betreffen. Nun wird aber deutlich: auch die Bezahlung in Form von Waren gilt als Einkommen.
Folglich muss Amazon erst einmal Daten erheben und schickte daher allen Teilnehmenden einen entsprechenden Fragebogen zu. Innerhalb dieses Fragebogens wird neben Name, Anschrift und Geburtsdatum auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhoben. Der Fragebogen muss bis Ende des Jahres ausgefüllt werden, denn Amazon ist verpflichtet, die Meldung bis 31. Januar des Folgejahres abzugeben.
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Welche Folgen hat eine Nicht-Meldung?
Neue Teilnehmende müssen diesen Fragebogen zukünftig direkt bei Anmeldung ausfüllen. Ebenso müssen sämtliche Personen, die seit 2023 Mitglied sind, den Fragebogen sofort ausfüllen. Etwas mehr Aufschub erhalten langjährige Mitglieder des Vine-Programms. Diese müssen erst ab 2024 gemeldet werden.
Wer den von Amazon verschickten Fragebogen nicht ausfüllt, muss mit der Konsequenz leben, vom Vine-Programm ausgeschlossen zu werden. Amazon ist gesetzlich zur Angabe verpflichtet und muss die Daten alle 36 Monate erneut erheben. Um hierbei aber für hinreichende Transparenz zu sorgen, verpflichtet sich das Unternehmen jährlich zum 31. Januar eine Kopie der gemeldeten Informationen an alle Teilnehmenden zu senden.
Steuerliche Erfassung von Waren: noch viele Fragen offen
Der Gedanke, dass man kostenlose Waren steuerlich geltend machen muss, mag erschreckend wirken. Genau genommen ist die Regelung jedoch keine Novelle, sondern wird künftig nur stärker verfolgt. Denn vergleichbar mit dem Influencer-Business können Bezahlungen natürlich auch in nicht-monetärer Form daherkommen.
Jedoch sind diesbezüglich noch viele Fragen ungeklärt. So ist beispielsweise fraglich, welcher Kostenpunkt zur steuerlichen Erfassung herangezogen wird: der tatsächliche Kaufpreis oder möglicherweise der aktuelle, tatsächliche Wert? Auch könnte es eine Rolle spielen, ob die Waren rein für den Produkttest genutzt wurden und danach weiter veräußert wurden.
Wie T3n zudem anmerkt, könnten all diese Fragen vor allem für Menschen, die Sozialleistungen beziehen, eine Rolle spielen. Zusätzliche Einnahmen würden für diese schließlich auf die Bezüge angerechnet und könnten eine Kürzung nach sich ziehen.
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Nun muss aber mal erklärt werden, worin der Unterschied zwischen Muster besteht und was ein verkaufsfertige s Produkt darstellt. Für mich ist ein Muster im Grunde ein wertloser Gegenstand, der ja auch bei Amazon mit 0 Euro deklariert wird.
Warum sollen also die Preise für die offizielle Handelsware herangezogen werden? Viele Testmuster gehen auch bereits beim testen kaputt oder laden irgendwann eh im Mülleimer oder sind verbraucht (Rasierklingen, Kaffee, Nahrungsergänzu ngsmittel etc). Von einem Einkommen kann man hier nicht reden.
Ich bin mal gespannt auf die ersten Gerichtsurteile bei Klagen.
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Ihr werden darauf stoßen, dass VINE als Grauzone gesehen wurde, zu der es auch keine Rechtssprechung gibt.
Und dass das Finanzamt mitreden WILL, davon kann zunächst ja auch noch nicht die Rede sein. DAC7 zielte nie direkt auf Produkttests ab. Die sind nun mehr oder weniger zufällig auch betroffen.
Freudig wird das Thema von den Beamten sicherlich erwartet werden. Da wird keiner Lust haben, den Restwert eines 10-30 Euro China-Artikels zu bestimmen, der gleichzeitig auch im 1-Euro-Shop (mit Gewährleistung und Umtauschrecht) angeboten wird. Oder besser gesagt die angegebenen Werte in der Steuererklärung zu prüfen.
Hochwertige Markenartikel sind eher die Seltenheit. Einen teuren Fernseher haben viele Vine-Nutzer auch nach Jahren noch nicht zum testen angeboten bekommen.
Abgesehen davon ist überhaupt noch ungeklärt, ob die Produkte überhaupt als Gegenleistung zu bewerten sind. Diese wird einem nämlich nicht als solche zugesichert! Der Hersteller kann sie nach belieben zurückverlangen . Die Rezension bleibt hingegen bestehen.
Mit der Sechsmonatsfris t sichert sich lediglich Amazon ab. Und dass die Ware dann nicht zurückverlangt wird, dürfte regelmäßig eher eine reine Kostenentscheid ung (Retoure & Entsorgung) dienen.
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