Das Smartphone sei gebraucht, der Zustand ließe sich dem Angebot bei Amazon jedoch nicht unmissverständlich entnehmen. Aufgrund dieser Feststellung durch einen Kunden verlangte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) eine Unterlassung – und wurde in seiner Meinung durch das LG München I bestätigt.
Für die Kaufentscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers sei der Zustand des Produkts von maßgebender Bedeutung, so die Richter. Damit muss der Kunde entsprechend über diese Eigenschaft informiert werden. Amazon hatte im vorliegenden Fall die Ware als „Refurbished“ bezeichnet. Dies reicht nach Ansicht des LG München I jedoch nicht aus: Der Durchschnittsverbraucher habe sich an die Unterscheidung in neue und gebrauchte Waren gewöhnt und beziehe diesen Zustand auch wesentlich in die Preisfindung mit ein.
„Refurbished“ reicht nicht aus
Die Bezeichnung „refurbished“ (dt. „renoviert“ oder „aufgefrischt“), welche insbesondere im Elektroniksektor heute nicht unüblich ist, um vom Hersteller oder Verkäufer überholte Gebrauchtwaren an den Mann zu bringen, ermögliche diese Einschätzung über den Zustands des Produktes entgegen der Ansicht von Amazon jedoch nicht. Das Gericht vertrat dabei die Ansicht, dass der Verbraucher mit dem verwendeten Begriff nicht vertraut sei. Auch die Bezeichnung „Refurbished Certificate“, welche durch Amazon nachträglich in das Angebot aufgenommen worden war, enthalte ausgehend von der wörtlichen Übersetzung „wiederaufbereitetes Zertifikat“ keinen tatsächlichen Hinweis darauf, dass die Ware bereits benutzt wurde.
Es habe sich um einen „bedauerlichen Ausrutscher“ gehandelt, äußerte Amazon in der Verhandlung. Nach Ansicht der Verbraucherschützer gehe es aber in der Sache nicht um einen Einzelfall, bekundete eine vzbv-Sprecherin gegenüber dem Spiegel. Ausschlaggebend sei vielmehr der Schutz von Verbrauchern vor Angeboten, die nicht mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb in Einklang stünden.
Sollte Amazon sich nicht an die Unterlassungsverpflichtung halten, droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro. Dieses bezieht sich allerdings nicht auf alle Waren, sondern lediglich auf gebrauchte Smartphones, die nicht ausdrücklich als solche verkauft werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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