Mit dem Start der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) wurden Händlerinnen und Händlern Ende vergangenen Jahres zahlreiche neue Pflichten auferlegt. Dabei war Amazon im Vergleich mit anderen Plattformen und Marktplätzen mit einer besonders strengen Auslegung aufgefallen. 

Nun hat Amazon explizit auf die Pflichten hingewiesen, die Seller erfüllen müssen, um neue Produkte in den europäischen Stores verkaufen zu dürfen. Dabei verbindet der Marktplatzbetreiber diese Mahnung zugleich auch mit der Androhung scharfer Konsequenzen bei einer Nichteinhaltung der Regeln: „Wenn erforderliche Angebotsinformationen fehlen, falsch sind oder das Produkt markenfrei ist, wird das Angebot innerhalb von 24 Stunden nach der Fertigstellung deaktiviert“, heißt es in der offiziellen Nachricht im Seller Central.

Handlungsanweisung für Seller

Händlerinnen und Händler werden aufgefordert, bestimmten Handlungsanweisungen Folge zu leisten – und zwar je nachdem, ob sie zuvor bereits Informationen zur GPSR-Compliance übermittelt haben oder nicht.

Seller ohne bisherige GPSR-Compliance

Marktplatzpartner, die für ihre Marke in der Vergangenheit noch keine Informationen rund um die GPSR-Compliance übermittelt haben, sollen folgende Anweisungen befolgen:

  • Eigene Marke bei Amazons Markenregistrierung eintragen
  • Bereich „Verkäuferleistung“ besuchen
  • Klick auf „Compliance-Informationen übermitteln“
  • Kontaktdaten des Herstellers sowie der verantwortlichen Person hinterlegen

Seller mit bisherigen Infos zur GPSR-Compliance

Haben Seller für ihre Marke schon Informationen rund um die GPSR-Compliance hinterlegt oder vertreiben sie Produkte ohne Marke, sollen sie abweichend von den oben genannten Anweisungen folgende Schritte gehen:

  • Hinterlegung der E-Mail- bzw. elektronischen Adresse (URL) des Herstellers: Es soll jene Mail-Adresse oder URL hinterlegt werden, die in der Vergangenheit bereits über „Verkäuferleistung“ übermittelt wurde.
  • Angabe der E-Mail-Adresse bzw. Informationen zum Attribut „Elektronische Adresse“ der verantwortlichen Person: Es soll ebenfalls jene Mail-Adresse oder URL hinterlegt werden, die in der Vergangenheit bereits über „Verkäuferleistung“ übermittelt wurde.
  • Bereitstellung von Bildern oder Dokumenten, die Informationen zur Produktsicherheit enthalten.
  • Sollte es keine Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen für Produkte geben, sollen Informationen zum Attribut „Sicherheitsbescheinigung“ hinterlegt werden. 

Darüber hinaus verweist Amazon darauf, dass unter „Verkäuferleistung“ Pflicht-Informationen hinterlegt werden müssen, um Angebote wiederherzustellen. Diese Informationen umfassen Details zum Hersteller, zur verantwortlichen Person, zu Warnhinweisen sowie zur Sicherheit. Um Fragen oder Probleme zu klären, stellt Amazon auch weitere, detaillierte Anweisungen zur Verfügung.

Kritik am Amazon-System

Auf die Nachricht von Amazon im Seller Central gibt es bereits eine kritische Antwort von Händlerseite: Dabei wird die Qualität der Software bemängelt – diese sei nicht geeignet, um die umfangreichen GPSR-Informationen zu verwalten. Zudem seien im System potenziell veraltete Hinweise und Status-Benachrichtigungen zu sehen, die sich seit Herbst 2024 nicht verändert hätten. Auch Support-Fälle, die in der Vergangenheit eröffnet worden seien, liegen der Kritik zufolge „seit November-Dezember 2024 verwahrlost da und interessieren bei Amazon offenbar niemanden“.

Auch dem Forum von Amazon war in den vergangenen Monaten viel Kritik rund um die neuen Pflichten zur Produktsicherheit und den entsprechenden Prozessen des Marktplatzes zu entnehmen. Die Probleme steigerten teils auch das Abmahnrisiko für Unternehmen.

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