Zweimal urteilte das OLG München bereits in diesem Jahr gegen Amazons Praktiken – rechtlich waren diese Entscheidungen schon lange abzusehen.
Es ist ein deutlicher Rückschlag: Amazon nimmt seine Dash Buttons vom Markt – und das weltweit. Einen Zusammenhang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München soll es dabei nicht geben. Dieses hatte Anfang des Jahres entschieden, dass der Amazon Dash Button rechtswidrig ist. Wenig später wurde ein Urteil – ebenfalls vom Münchner Gericht – publik, in dem auch dem Amazon Check-out die Absage erteilt wurde. Beide Urteile wurden teils heftig kritisiert und als innovationsfeindlich beschrieben – nüchtern betrachtet waren sie allerdings aus juristischer Sicht längst absehbar.
Rechtslage seit 2014
Unwort des Jahres 2014 für die E-Commerce-Szene war wohl die „Button-Lösung”. Diese wurde im Zuge der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland umgesetzt. Die kleine Schwester der Button-Lösung hat zwar keinen so prägnanten Kosenamen abbekommen, spielt bei den beiden Amazon-Urteilen jedoch die entscheidende Rolle. Es geht um die Informationspflichten: Der Kunde muss vor Abschluss des Kaufes (noch einmal) über alle wesentlichen Merkmale des Produktes informiert werden und zwar unmittelbar.
Unmittelbare Bereitstellung von Informationen
Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kunde die Details auf einen Blick sehen kann, bevor er den letzten Klick zum Abschluss des Kaufes tätigt. Das ist etwas, was weder der Dash Button noch der Amazon Check-out gewährleisten kann: Beim Dash Button bestellt der Kunde quasi blind in der Hoffnung, dass das dahinter liegende Produkt noch die gleichen Merkmale wie beim letzten Mal besitzt. Und beim normalen Check-out auf der Website des Marktplatzes waren die Produktdetails, wenn sie denn ersichtlich waren, im besten Fall verlinkt.
Dash Button längst umstritten
Zumindest der Dash Button ist seit seiner Einführung aufgrund der seit 2014 existierenden Rechtslage umstritten. Bereits von Anfang an war klar, dass der Button nicht die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen kann. Amazon ist mit dem Button daher von Anfang an ein juristisches Wagnis eingegangen und wie absehbar gescheitert.
Sicherlich kommt ein „wir haben es euch ja gesagt” leicht über die Tastatur – die Urteile mögen die derzeitige Rechtslage widerspiegeln; allerdings ändert das nichts daran, dass diese Rechtslage bereits heute als veraltet angesehen werden kann: Längst kauft eine neue Generation von Verbrauchern online ein und dieser Generation kann durchaus etwas mehr Selbstverantwortung zugetraut werden!
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