Mit Urteil vom 21. März 2025 (Aktenzeichen: 3-10 O 77/24) kam das Landgericht Frankfurt zu dem Schluss, dass die Rabattaktion von Amazon im Rahmen der Black-Friday-Woche gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Abmahnung der Wettbewerbszentrale
Dem Urteil ging eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale voraus: Diese monierte die Rabattgestaltung zur Black Week. Amazon bewarb kabellose Kopfhörer mit einem durchgestrichenen UVP von 99,99 Euro, einem Angebotspreis von 59,00 Euro, dem Hinweis „-41 %“ und Verweisen auf den „Black Friday“. Eine rückwärtslaufende Uhr sollte die Angebotsdauer begrenzen. Nach Ablauf der Frist blieb der Preis jedoch gleich, kurz darauf sank er sogar auf 49,00 Euro.
Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine Irreführung. Durch den ablaufenden Timer bewarb Amazon einen zeitlich begrenzten Preisvorteil, der so gar nicht existierte. Amazon hingegen argumentiere, dass die Verbraucher:innen die Werbung dahingehend verstehen würden, dass Amazon für den Angebotszeitraum der „Black Week“ an den Preis gebunden sei. Dies beinhalte nicht zwingend die Annahme, dass die Preise nach dem Angebotszeitraum wieder steigen würden.
Amazons Auffassung sei „lebensfremd“
Das LG Frankfurt folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale: Verbraucher:innen gingen davon aus, dass der Preis nach Ablauf des Timers wieder steigen würde. Dies erzeuge einen gewissen Entscheidungsdruck. Andere Auffassungen seien „lebensfremd“.
Für Händler:innen bedeutet das: Wer mit befristeten Angeboten wirbt, sollte sicherstellen, dass diese zeitlich tatsächlich begrenzt sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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