Erst vor einigen Wochen zeigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf, wie Werbung mit Rabatten im Zuge der Preisangabenverordnung zu erfolgen hat. Nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg könnte nun der nächste Rechtsstreit diesbezüglich anstehen. 

Amazon bewarb im Zuge seiner Prime Deal Days verschiedene Produkte mit sogenannten „Streichpreisen“. Dabei wurde als Referenzpreis in vielen Fällen der Preis der unverbindlichen Preisempfehlung oder ein Preis, der von Amazon als „mittlere[r] Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt auf Amazon.de gezahlt haben (exklusive Aktionspreise)“  bezeichnet wird (der sogenannte Statt-Preis), angegeben. Die Verbraucherzentrale sieht hier einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, wie sie in ihrer Pressemitteilung bekannt gab. 

Niedrigster Verkaufspreis der letzten 30 Tage

In seiner Argumentation beruft sich die Verbraucherzentrale dabei auf die Vorgaben in der Preisangabenverordnung und auf das Urteil des EuGH, welches Ende September gegen Aldi Süd ergangen ist.

Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass als Referenzpreis der niedrigste Preis angegeben werden muss, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich verlangt wurde. In den Angeboten, die von der Verbraucherzentrale bemängelt werden, hat Amazon allerdings diesen Preis nicht verwendet, sondern zum einen die unverbindliche Preisempfehlung, zum anderen den sogenannten Statt-Preis. 

Darf der Streichpreis die UVP sein?

Die Gesetzesbegründung der Preisangabenverordnung spricht ausdrücklich davon, dass Händler:innen mit einem Preisvergleich zu einer unverbindlichen Preisempfehlung werben dürfen, wenn die Vorgaben des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingehalten werden und für die Kundschaft klar erkennbar ist, dass es sich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung handelt. 

Amazon hat die Preise als UVP gekennzeichnet. Bisher gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung dazu, ab wann „klar erkennbar“ ist, dass es sich um einen Vergleich und nicht um eine Preisermäßigung handelt. Hier könnte die Abmahnung der Verbraucherzentrale für Klarheit sorgen, wenn es zu einem Urteil kommt. 

Preisvergleich mit Amazons „Statt-Preis“

Neben dem Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung hat Amazon auch Vergleiche mit den sogenannten „Statt-Preisen“ aufgestellt. Wie diese sich zusammensetzen, erklärt Amazon auf einer Hilfeseite im Kundenservice. Dort heißt es: 

„Der Statt-Preis ist der mittlere Verkaufspreis, den Kunden für ein Produkt bei Amazon.de zahlen, ausgenommen Aktionspreise. Dies bedeutet, dass 50% der Kunden das Produkt zu einem Preis unter dem Statt-Preis und 50% zu einem Preis über dem Statt-Preis gekauft haben.“

Dieser Referenzpreis könnte Amazon schon eher zum Verhängnis werden. In dem Verfahren gegen Aldi Süd hatte der Discounter als Vergleichspreis nicht den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben, sondern einen anderen, zuvor verlangten Preis. Auch wenn Aldi Süd mit einem Sternchen darüber aufgeklärt hatte, dass es sich nicht um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt, sah der EuGH hier einen Verstoß in der Preisangabenverordnung. 

Das sagt Amazon zu den Vorwürfen

Amazon teilte uns auf Anfrage folgendes Statement mit: 

„Die Vorwürfe der Verbraucherzentrale sind inkorrekt, die Entscheidung des EuGH betraf eine andere Fallkonstellation. Bei Amazon setzen wir alles daran, Kund:innen niedrige Preise und eine möglichst große Auswahl zu bieten, denn wir wissen, dass dies entscheidend ist, um das Vertrauen der Kund:innen aufzubauen und zu erhalten. Um Kund:innen zu helfen, Preise zu vergleichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und die besten Angebote zu finden, informieren wir sie über Preise und Angebote bei Amazon.de. Dabei orientieren wir uns an aktuellen Branchenstandards und halten uns an die geltenden Gesetze und regulatorischen Vorgaben.“

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