Ware defekt: Gewährleistungsrecht wird für Händler nachteiliger
Die EU hat an den Stellschrauben für den Verbraucherschutz gedreht. Nun hat Deutschland seine Pläne für die Umsetzung veröffentlicht.
Die EU hat an den Stellschrauben für den Verbraucherschutz gedreht. Nun hat Deutschland seine Pläne für die Umsetzung veröffentlicht.
Außerdem drei Klassiker: Der Widerruf durch kommentarlose Rücksendung, der nicht-klickbare OS-Link und die Werbung mit versichertem Versand.
Grundsätzlich gilt, dass jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trägt, auf die sie sich beruft und die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Zur Erläuterung folgendes Beispiel: Ein Händler hat eine ausstehende Rechnung, also muss er auch beweisen, dass er eine rechtsverbindliche und fällige Forderung hat, indem er den geschlossenen Kaufvertrag als Beweis vorlegt. Von der Erfüllung dieser Beweislast hängt sein Prozessgewinn ab.
Im Fall der Lieferung einer defekten Ware wäre es theoretisch der Verbraucher, der beweisen muss, dass eine Sache beschädigt war. Der Kunde müsste also beweisen, dass er den Mangel nicht selbst zu verschulden hat, sondern der Defekt im Verantwortungsbereich des Händlers liegt. Das ist für den Verbraucher kaum bis gar nicht möglich, denn er müsste beispielsweise erst ein Sachverständigengutachten vorlegen, das den Herstellungsfehler belegt. In diesem bestimmten Fall kommt es daher im Sinne des Verbraucherschutzes zu einer sogenannten Beweislastumkehr, bei dem sich die Beweislast auf den Verkäufer verlagert.
Händler sind dazu verpflichtet, Verbrauchern ein Gewährleistungsrecht einzuräumen. Der Käufer kann eine Reparatur oder Nachbesserung verlangen, sollte er einen Mangel feststellen. Die Gewährleistung umfasst einen Zeitraum von zwei Jahren. Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate reduziert werden. Eine Garantie ist eine davon unabhängige freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers, die das Gewährleistungsrecht zunächst nicht berührt.
Beim Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher etwa bei einem Unternehmer kauft, kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Wenn ein Mangel innerhalb eines Jahres (bis 2021 waren es noch sechs Monate) nach dem Kauf auftritt, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen hat. Wenn ein Mangel also innerhalb von zwölf Monaten nach Kauf auftritt, wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass die Sache bereits mangelhaft übergeben wurde, beispielsweise ein Transportschaden oder Herstellungsfehler vorlag.
Der Verkäufer hingegen darf das Gegenteil beweisen, d.h. dass die Ware bei Lieferung mangelfrei war. Hinweis: Der Händler haftet nicht etwa bis zur Übergabe an den Logistiker, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware wie vereinbart an den Empfänger übergeben wurde. Entsprechend muss er beweisen, dass die Ware in einem mangelfreien Zustand war, als sie zugestellt wurde. Das sogenannte Transportrisiko trägt also der Händler.
Der Händler muss folglich innerhalb des ersten Jahres seit Lieferung beweisen, dass der Schaden oder Defekt erst beim Kunden entstanden ist. Den Beweis zu erbringen, wird in der Praxis allerdings oft schwierig, in einigen Fällen sogar unmöglich sein.
Eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr und der damit einhergehenden Vermutung kennt das Gesetz nur, wenn es „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist – also, wenn der Mangel eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist. Weiter ist der Verkäufer nicht verantwortlich für herkömmliche Gebrauchsspuren, also zum Beispiel, wenn bei Schuhen die Sohle abgelaufen ist. Der Beweis dafür muss allerdings vom Verkäufer erbracht werden.