KG Berlin: Impressum ohne Umsatzsteuer-ID nicht nur bloßer Bagatellverstoß

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das Kammergericht (KG) Berlin hat das im vergangenen Sommer gefällte Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (vom 31.08.2010, Az: 103 O 34/10 - wir haben darüber berichtet) in der Berufungsinstanz nicht bestätigt und mit Urteil vom 06.12.2011 (Az: 5 U 144/10) entschieden, dass im Impressum eines gewerblichen Anbieters auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden) sowie die Informationen zur Registrierung im Handelsregister (sofern Anbieter registriert ist) anzugeben sind. Fehlen diese Angaben im Impressum, begeht der Anbieter hierdurch wesentliche Wettbewerbsverstöße, die abgemahnt werden können.

Im zugrundeliegenden Fall bot ein Händler im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an. Im Impressum auf seiner Webseite machte der Händler keine Angaben dazu, bei welchem Handelsregistergericht und unter welcher Nummer er dort eingetragen ist. Zudem gab er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht an. Der Händler wurde wegen dieser zwei Punkte abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab, zahlte die Kosten jedoch nicht. Der Streit landete vor Gericht und das LG Berlin entschied zu Gunsten des Händlers.

Das LG Berlin bejahte damals zwar einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz (TMG), da der Händler die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Angaben bei der Anbieterkennung unterlassen hatte. Diesen Gesetzesverstoß wertete das LG Berlin jedoch als wettbewerbsrechtlich nicht relevante Bagatelle. Die Verbraucher/Kunden brauchten weder die Angaben zum Handelsregistereintrag noch die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um zu entscheiden, ob sie mit dem Händler geschäftlich in Kontakt treten wollen.

Das KG Berlin folgte dieser Argumentation nicht und entschied nun, dass spürbare und damit abmahnfähige Wettbewerbsverstöße vorliegen, wenn der Händler Pflichtangaben im Impressum wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Angaben zur Registereintragung vorenthält.

Die Entscheidung des KG Berlin steht nun im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az: 4 U 213/08) zu dieser Frage.

Fazit:
Onlinehändler sollten sicherstellen, dass sie ein zutreffendes und vollständiges Impressum auf ihren geschäftsmäßig genutzten Webseiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar eingestellt haben.

Folgende Angaben sind gemäß § 5 TMG - in Abhängigkeit von Rechtsform und Beruf des Anbieters - im Impressum Pflicht:

  • Namen/Firma und Anschrift, unter welcher der Anbieter niedergelassen ist;
  • bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen;
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen (z.B. Telefon, Kontaktformular), einschließlich der Adresse der elektronischen Post;
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer;
  • gehört der Anbieter einem freien Beruf an (z.B. Arzt, beratender Ingenieur, Architekt usw.), ist die Berufsbezeichnung, die Kammer, welcher der Anbieter angehört sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, anzugeben und die berufsrechtlichen Regelungen müssen benannt und im Volltext oder per Link zum Volltext einsehbar sein;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz (UStG), soweit diese vom Finanzamt erteilt wurde oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, sofern der Anbieter eine solche besitzt;
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angaben hierüber.

Zur Gestaltung des Impressums eines gewerblichen Einzelunternehmers sehen Sie bitte die weiterführenden Hinweise in unseren Hinweisblättern ein.

Kommentare  

#2 Klaus Kropp 2012-02-08 19:35
Hallo, es hat mich schon gewundert, das man es nicht brauchen sollte. Denn auf einem Briefkopf war es schon immer Usus das zu schreiben. Allerdings finde ich die Angaben bei GmbH zu Einlagen und Verbindlichkeit en der Hammer.
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#1 Baseline Toner 2012-02-08 18:51
Nun wurde also das bestätigt, was eigentlich alle als Grundvoraussetz ung für ein rechtssicheres Impressum empfehlen (so wie auch schon der Händlerbund seit langem). Ich kann ehrlich gesagt die Händler nicht verstehen, die so lapsig mit den Empfehlungen umgehen. Auch wenn in diesem Fall bestätigt worden wäre, dass es sich um keinen Wettbewerbsvers toß handelt, so erfülle ich doch lieber etwas mehr. Besonders weil es sich um keine unzumutbaren Offenlegungen der Betriebsdaten handelt.
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