Widerrufsrecht Schweiz: Online-Händler befürchten Umsatzeinbußen und Wettbewerbsnachteile

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

In Deutschland beklagen nicht wenige Online-Händler die Möglichkeit von so genannten "Spaßbestellungen", womit von Beginn an nicht ernsthaft gemeinte Bestellungen der Kunden in Online- oder Plattformshops gemeint sind. Die damit einhergehenden hohen Retourenquoten sind ein Faktor, der den eigenen Online-Handel schnell zum Verlustgeschäft werden lassen kann. 

Widerrufsrechte in der SchweizGrundlage für die zahlreichen Retouren ist das in Deutschland für Verbraucher beim Abschluss von Fernabsatzgeschäften gesetzlich geregelte Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen oder einem Monat.

Für den Versandhandel in der Schweiz besteht ein solches gesetzlich normiertes Widerrufsrecht bisher nicht. Bislang sind vom schweizer Widerrufsrecht lediglich Haustürgeschäfte und einige andere Vertragstypen erfasst, nicht aber Telefonverkäufe und der Online-Handel. Einige schweizer Online-Händler bieten ihren Kunden zwar ein freiwilliges Widerrufsrecht an, doch eine gesetzliche Verpflichtung existiert derzeit nicht.

Eine parlamentarische Initiative will das nun ändern und dadurch einen besseren Konsumentenschutz im Online-Geschäftsverkehr erreichen. Durch eine geplante Gesetzesänderung könnte bald auch das sogenannte Fernabsatzgeschäft im Widerrufsrecht der Schweiz berücksichtigt werden. Dadurch sollen die Konsumenten (das ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der für ihre persönlichen und familiären Bedürfnisse bestimmt ist) vor allem von übereilt geschlossenen Kaufverträgen zurücktreten können. Am 23.08.2012 hat die schweizerische Kommission für Rechtsfragen bereits einen Vorentwurf der Gesetzesänderung bewilligt. Demnach soll es - ähnlich wie in Deutschland - eine 14-tägige Widerrufsfrist geben.

Über den Fristbeginn heißt es in dem Vorentwurf:

„…Die Frist beginnt beim Empfang der Sache und bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten, die nicht auf einem festen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, mit dem Abschluss des Vertrags zu laufen, nicht aber bevor der Anbieter den Konsumenten in der vorgeschriebenen Form informiert hat über:a. das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist; b. die Firma und die Adresse, an die der Widerruf zu richten ist….“

Viele Online-Händler befürchten große Umsatzeinbrüche durch Retouren und Spaßbestellungen und kritisieren insbesondere die geplanten Ausnahmenregelungen, da diese den Wettbewerb verzerren könnten. So sollen laut dem Vorentwurf zwar digitale Inhalte vom neuen schweizer Widerrufsrecht nicht betroffen sein, wenn „die Inhalte nicht auf festen Datenträgern zur Verfügung gestellt werden“, sondern beispielsweise zum Download angeboten werden. Physische Datenträger wie CDs und DVDs würden aber dem neuen Gesetz zufolge dem Widerrufsrecht der Schweiz unterliegen.

Auch bei Verkäufen und Auktionen auf Marktplätzen wie z.B. eBay soll das neue Widerrufsrecht künftig Anwendung finden. In dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 23.8. 2012 heißt es dazu: „…Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der gewöhnliche Onlinekauf widerrufen werden könnte, die Online-Versteigerungdagegen nicht, obwohl dort aufgrund des gegen Ende einer Versteigerung regelmässig bestehenden Zeitdrucks die Gefahr eines übereilten Vertragsschlusses am grössten ist…“.

Ob das neue Widerrufsrecht in der Schweiz in der vorgeschlagenen Form umgesetzt wird und welche Folgen es für den E-Commerce tatsächlich hat, bleibt abzuwarten. Betroffene Online-Händler sollten die Gesetzgebung auf jedem Fall im Auge behalten.

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