„10% auf alles“: Die (un-)zulässige Werbung mit Rabatten

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

Rabattaktionen dienen vornehmlich dazu, größere Umsatzzahlen zu erzielen. Händler erhoffen sich durch groß angelegte Werbestrategien Aufmerksamkeit und langfristigen Kundenzuwachs. Berühmtheit erlangte z.B. der Praktiker-Slogan „20 % auf Alles (außer auf Tiernahrung)“. Aber: Bei Rabattaktionen muss empfindlichst darauf geachtet werden, dass sie nicht in die Unzulässigkeit rutschen. Dies belegt das (bislang nicht rechtskräftige) Urteil vom 28.08.2012 des Landgerichts (LG) München I für Zivilsachen.

schware und graue FigurenZum Sachverhalt:

Ein in Bayern ansässiges Gartencenter warb in einem Werbeprospekt mit dem Slogan „10% auf Alles“. Hinter dem Slogan war jedoch ein Sternchen angebracht. Dieses verriet im Kleingedruckten, dass der Rabatt doch nicht auf Alles bezogen ist, sondern vielmehr auf alles außer Werbewaren, Gutscheine und bereits reduzierte Ware.
Hierin sah der Verbraucherschutzverein einen Wettbewerbsverstoß und beantragte deshalb das Unterlassen dieser Werbung per einstweiliger Verfügung.

Die Entscheidung des LG

Das LG München I bestätigte die Bedenken des Verbraucherschutzvereins. Die Aussage „10% auf Alles“ sei unwahr, da eben nicht auf alles der Preisnachlass gewährt worden sei. Auch der Einwand der Beklagten, an den Aktionstagen seien 81% der umgesetzten Waren mit dem Rabatt von 10% und mehr verkauft worden, überzeugte das Gericht nicht. Zwar sei dies ein mehrheitlicher Warenanteil, aber nun mal nicht alles.

Zu dem Sternchen äußerte sich das LG ebenfalls. Der Hinweis auf die Ausnahmen der Rabattaktion durch das Sternchen sei unerheblich, da

eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung
für sich genommen
keine unwahren Angaben
enthalten dürfe.

Hier ergebe sich erst in der Fußnote, dass die Aussage „10% auf Alles“ unwahr ist. Zudem verkaufe die Beklagte Artikel (Bücher, Zeitschriften), die schon durch die gesetzliche Preisbindung vom Rabatt ausgeschlossen sind.

Fußnoten seien nach Meinung des Gerichts aber nicht grundsätzlich unzulässig. Erläuterungen und Ergänzungen zu nicht blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussagen seien erlaubt.

Der Kläger rügte außerdem die (angebliche) Unbestimmtheit der Begriffe „Werbeware“ und „bereits reduzierte Ware“.
Bezüglich Ersterem erkannte die Beklagte den Unterlassungsanspruch an. In Bezug auf „bereits reduzierte Ware“ urteilte das LG zugunsten der Beklagten. Die angesprochenen Verkehrskreise, also die Verbraucher, würden wissen, dass diese Produkte nicht von der Rabattaktion eingeschlossen sind.

Fazit:

Werbeaussagen sollten so formuliert werden, dass sie keinen Zweifel an ihrer Wahrheit aufkommen lassen. Aussagen wie „auf Alles“ sollten dann auch tatsächlich so zutreffen.
Sternchen hinter den blickfangmäßig herausgestellten Aussagen sind unzulässig, wenn sie Fußnoten enthalten, die die Hauptaussage unwahr werden lassen.

Kommentare  

#1 Seodeluxe 2012-10-17 17:41
Ist doch wie bei dem großen Baumarkt "mit 20% auf alles". In Wirklichkeit gibt es die 20% aber nur, wenn man einen Artikel kauft und dieser in einem ANDEREM Geschäft billiger ist. Dann muss man zurückkommen, das belegen und bekommt dann erst die 20% erstattet. Transparenz sieht anders aus.
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