Zur Darstellung der wesentlichen Merkmale einer Garantie bei eBay

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 23.06.2016

Wir erhalten in jüngster Zeit vermehrt Anfragen von Mitgliedern, ob und wie Sie Angaben zur Gewährleistung und Garantie bei ihren Angeboten bei eBay darstellen sollen. Anlass für uns, noch einmal alle Mitglieder im nachfolgenden Überblick zu informieren, ob und wie beim gewerblichen Handel über eBay Hinweise zur gesetzlichen Gewährleistung und Garantie zu erfolgen haben.

Angaben und Darstellung der Garantie bei eBay1. Unterscheiden Sie strikt die gesetzliche Gewährleistung und eine Garantie

Sie müssen bitte darauf achten, dass Sie die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung und eine ggf. daneben bestehende Garantie strikt auseinanderhalten.

Die gesetzliche Gewährleistung umfasst die Rechte, die dem Käufer bei Abschluss eines Kaufvertrages nach dem Gesetz bei Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (= im Onlinehandel in aller Regel der Zeitpunkt der Lieferung) gegen den Verkäufer zustehen. Diese Rechte sind z.B. die Nacherfüllung oder bei deren Scheitern bzw. Unmöglichkeit die Minderung oder der Rücktritt und / oder Schadensersatz.

Zur gesetzlichen Gewährleistung finden Sie weiterführende Informationen kostenlos in unserem Downloadbereich: Hinweisblatt zur Gewährleistung

Die Garantie ist im Unterschied hierzu eine freiwillige Selbstverpflichtung des Herstellers oder Verkäufers, die über den Umfang der gesetzlichen Gewährleistung hinausgeht.

Es gibt viele verschiedene Formen der Garantien, z.B. die Preisgarantie (Händler verspricht bestimmte Folge, wenn die Konkurrenz günstiger ist), die Haltbarkeitsgarantie etc.

2. Keine Werbung mit den Rechten aus der gesetzlichen Gewährleistung

Die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie ist wichtig, da mit der gesetzlichen Gewährleistung als rechtlicher Selbstverständlichkeit nicht in der Artikelbeschreibung geworben werden darf, mit der Garantie als "Bonus" aber schon.

Tipp:

  • Achten Sie darauf, dass Sie Hinweise zur gesetzlichen Gewährleistung nicht in die Artikelbeschreibungen aufnehmen. Der richtige Ort für Hinweise dieser Art sind Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die unter der von eBay hierfür vorgesehenen Rubrik „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“ eingestellt werden.
  • Lassen Sie sich insbesondere bezüglich der Gestaltung der AGB-Klauseln zur gesetzlichen Gewährleistung fachkundig beraten. Da der Gesetzgeber hier den Verbraucherschutz als wichtiges Ziel verfolgt, sind Sie gegenüber Verbraucherkunden in Ihrem Gestaltungsfreiraum bei Abfassung der AGB-Klauseln zur gesetzlichen Gewährleistung beschränkt. Die Verwendung einer nicht zulässigen AGB-Klausel zur gesetzlichen Gewährleistung kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
  • Werbeaussagen wie z.B. „2 Jahre Gewährleistung auf alle neuen Artikel“ verstoßen - wie bereits ausgeführt - gegen das lauterkeitsrechtliche Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten und sind daher aus den Artikelbeschreibungen, von den Mich-Seiten und Hilfsseiten, die nicht für das Einstellen von rechtlichen Regelungen wie AGB bestimmt sind, zu entfernen.

3. Garantieerklärung bereits in eBay-Angebote einbinden

Sofern bei Ihren Produkten neben der gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie besteht, die Sie als Verkäufer oder der Hersteller des Produkts einräumen, müssen Sie diese dem Kunden bereits im eBay-Angebot in einfacher und verständlicher Sprache beschreiben, § 477 BGB.

Es genügt nach der ständigen Rechtsprechung (wir haben u.a. hier darüber informiert) nicht, mit dem Schlagwort „Garantie“ zu werben und dem Kunden später eine Garantieerklärung bzw. ein Zertifikat „nachzuliefern“. Solche „Schlagwort-Werbung“ mit der Garantie bei eBay kann abgemahnt werden.

Die wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie aufseiten des Kunden erforderlich sind, sollten beim Handel über eBay bereits im Angebot mit aufgeführt sein - also entweder unter einer gesonderten, gut sichtbaren Schaltfläche mit entsprechend deutlicher und klarer Bezeichnung (sofern technisch möglich) oder aber in den Artikelbeschreibungen selbst.

Tipp:

Wenn die Garantieerklärung des Herstellers in Dateiform auf dessen Webseiten abgerufen werden kann, lässt eBay eine Verlinkung vom Angebot bzw. der Artikelbeschreibung zu diesem Dokument zu (in Ausnahme zum grundsätzlich bestehenden Verbot aus eBay heraus auf externe Seiten zu verlinken).

Sehen Sie hierzu auch http://pages.ebay.de/help/policies/listing-links.html.

Die wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie aufseiten des Kunden erforderlich sind, sind insbesondere:

  • die Beschreibung des Garantiefalls in einfacher und verständlicher Sprache, denn der Durchschnittskunde soll es verstehen können,
  • die Angabe der Voraussetzungen tatsächlicher Art, von denen die Geltendmachung der Garantie abhängig ist (z.B. „regelmäßige Wartung“, „Unversehrtheit des Siegels“ etc.),
  • die Dauer der eingeräumten Garantie,
  • der räumliche Geltungsbereich der eingeräumten Garantie,
  • der Garantiegeber (Name/ zustellfähige Kontaktadresse),
  • Informationen, wie der Kunde seine Rechte aus der Garantie geltend machen muss (z.B. innerhalb welcher Frist nach Eintritt des Garantiefalls; in welcher Form (z.B. Textform; schriftlich; Rücksendung der Garantiekarte),
  • sowie der Hinweis, dass durch die Garantie die Rechte des Kunden aus der gesetzlichen Gewährleistung nicht berührt werden.

4. Nutzung der neuen eBay-Rubrik allein nicht ausreichend

Im Bereich der Elektronikartikel hat eBay inzwischen ein neues Artikelmerkmal mit der Bezeichnung „Herstellergarantie“ eingeführt
(mehr hierzu unter http://sellerupdate.ebay.de/autumn2012/manufacturer-warranties-electronics).

In dieser Kategorie kann jedoch lediglich die Dauer der Garantie angegeben werden, sodass diese Angabe ebenfalls in den Suchergebnissen angezeigt wird.

Die Angabe der Garantiedauer in dieser Rubrik ist allein nicht ausreichend, um den Pflichten aus § 477 BGB nachzukommen. Vielmehr müssen auch bei Nutzung dieser neuen Rubrik die übrigen wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie aufseiten des Kunden erforderlich sind, dann in den Artikelbeschreibungen selbst aufgeführt werden.

Wir haben unser Hinweisblatt zur Darstellung von Garantien bei Plattformen wie z.B. eBay aktualisiert. Dieses steht für Sie  kostenlos zum Download bereit: Hinweisblätter Händlerbund

Empfehlen möchten wir auch die Lektüre der gut verständlichen Erklärungen von eBay zu diesem Thema z.B. unter http://pages.ebay.de/rechtsportal/gewerbliche_vk_9.html#b.

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