Coronavirus - Aktuelle Infos für Händler


Bereits den dritten Herbst und Winter in Folge verbringen wir mit dem Coronavirus und den dazugehörigen Schutzbedingungen. Es bleibt eine herausfordernde Zeit für Unternehmer und Händler aller Art. Hinzu kommt, dass die meisten Corona-Schutzpakete im Juni 2022 ausgelaufen sind. Es ist aktuell nicht mehr möglich, neue Anträge für Coronahilfen zu stellen. Doch auch weiterhin führt die Pandemie zu wirtschaftlichen Belastungen und Einbußen. Bleiben Sie auf dem Laufenden – hier finden Sie alle unsere Artikel zu dem Thema.

Coronahilfen: Was müssen Online-Händler beachten?


Durch umfassende Coronahilfen konnten von der Pandemie betroffene Unternehmen, Selbstständige und Soloselbstständige unterstützt werden. Dabei wurden fast 5 Mio. Anträge auf Zuschüsse und rund 170.000 Anträge auf Kredite gestellt. Aktuell sind alle Schutzpakete, wie die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe, ausgelaufen. Jedoch gibt es weiterhin einige pandemiebedingte steuerliche Hilfen.


Welche steuerlichen Coronahilfen gibt es jetzt?


Aktuell werden im Zuge der Coronapandemie noch zahlreiche steuerliche Hilfen und Vereinfachungen für Unternehmen und Beschäftigte zur Verfügung gestellt. Es gelten derzeit folgende Bestimmungen:

  • - Homeoffice-Pauschale bis 31. Dezember 2022

  • - Verlängerte Abgabefristen für Einkommensteuererklärung für 2020, 2021 und 2022

  • - Erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 und dauerhafte Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre ab 2022

  • - Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten bei beweglichen Wirtschaftsgütern

  • - Steuerfreie Zuschüsse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022

  • - Verlängerte steuerliche Investitionsfristen


Welche Corona-Schutzmaßnahmen gelten jetzt?


Es gelten laut Bundesregierung vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 bundesweit in bestimmten Bereichen neue spezifische Schutzmaßnahmen:

  • - Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal. Diese können auch auf medizinische Masken (OP-Masken) zurückgreifen.

  • - Eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht gilt für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Ebenso für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei vergleichbaren Dienstleistern.

  • - Wer als Patient oder Besucher Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weitere Einrichtungen des Gesundheitswesens besucht, ist dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.


Was hat sich beim Impfstatus geändert?


Seit dem 1. Oktober 2022 gelten neue Voraussetzungen, um einen vollständigen Impfstatus zu erreichen. Rechtlich vollständig geimpft ist, wer drei Impfungen erhalten hat. Zwei Impfungen reichen jedoch aus, wenn bereits eine Corona-Infektion vorlag. Anders als in den Jahren zuvor spielt der Impfstatus aktuell keine Rolle mehr bei Besuchen von Restaurants, Geschäften oder Veranstaltungen.


Weiterführende Informationen

Der Händlerbund stellt zahlreiche Informationen und hilfreiche Materialien zur Verfügung. Schnelle Antworten auf typische Fragen finden Sie im Corona-FAQ.