Verein 2.0

Vereinssitzungen sollen auch virtuell möglich werden

Veröffentlicht: 09.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.03.2023
Frau sitzt vor Videokonferenz

Dem Deutschen ist sein Verein heilig, sei es der Sport oder der Kleingarten. Mit der Digitalisierung hat man es dort jedoch noch nicht so wirklich. Mitgliederversammlungen haben im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltung stattzufinden, mit belegten Brötchen und Co. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist zwar mittlerweile nicht mehr ausgeschlossen. Virtuell kann eine Mitgliederversammlung bisher aber nur dann stattfinden, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Das ist je nach Altersdurchschnitt selten bis gar nicht der Fall. 

Gesetzentwurf zur Ergänzung des Vereinsrechts beschlossen

Während der Pandemie hatte man über eine kurzfristige und vorübergehende Gesetzesänderung Mitgliederversammlungen auch ohne diese Voraussetzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchführen können und offenbar Gefallen daran gefunden. Vereine, die nach dem bürgerlichen Recht organisiert sind, sollen künftig hybride Mitgliederversammlungen einberufen können, auch ohne Pandemie. 

Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sowie Abstimmungen und andere Rechten sollen dann teilweise virtuell ermöglicht werden. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss der Rechtsausschuss diese Woche. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat.

Praktikable und zeitgemäße gesetzliche Rahmenbedingungen

Das Gesetz würde dann, so das Vorhaben, um folgenden Absatz erweitert werden: „Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“ Die Regelung führe zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte, da mit ihr Mitglieder an Versammlungen teilnehmen können, denen das Aufsuchen des Versammlungsorts (z. B. wegen langer Anreise oder aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen) nicht oder nur schwer möglich sei, heißt es in der Gesetzesbegründung

Dass ein Vorstand die Mitglieder dazu verpflichten kann, an einer Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, ist nicht gewollt. Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen. Ob die Teilnahme auf die klassische Videokonferenz beschränkt wird, wird derzeit diskutiert. Auch eine Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail sind denkbar.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vereinen, die bislang keine digitalen Versammlungen durchgeführt haben und von dieser Möglichkeit künftig Gebrauch machen wollen, Kosten für die Anschaffung der technischen Gegebenheiten entstehen. Das dürfte für die meist ohnehin schon leeren Vereinskassen eine Herausforderung werden. Jedoch stehen den anfallenden Kosten auch Einsparmöglichkeiten gegenüber, unter anderem weniger Aufwand bei der Organisation der Versammlungen. Ob der Gedanke, damit letztlich mehr Bürgerinnen und Bürger für Vereine zu begeistern und sich dort aktiv zu betätigen, ein frommer Wunsch ist, bleibt abzuwarten.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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