Bundesregierung beschließt strengere Regeln für Drohnen

Veröffentlicht: 19.01.2017 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 05.12.2018

Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ soll strengere Regeln für Drohnen festlegen.

Flugdrohne

© Mila Supinskaya Glashchenko / Shutterstock.com

Unbemannte Flugdrohnen sind nicht nur für Logistiker ein spannendes Thema, sondern auch für Privatpersonen. Die Zahl der Drohnenbesitzer in Deutschland steigt und damit aus Sicht der Bundesregierung auch die Risiken. Daher will das Bundeskabinett strengere Regeln für die Nutzung festlegen. Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ soll konkret mehrere Regeln festlegen, die die Nutzung an bestimmte Voraussetzungen binden.

Pflichten und Verbote

Konkret nennt die Bundesregierung vier Regeln:

  • Kennzeichnungspflicht: Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm müssen künftig mit einer Plakette gekennzeichnet werden. Für die schnelle Feststellung des Besitzers im Schadensfall müssen diese Name und Adresse beinhalten.
  • Erlaubnispflicht: Für die Nutzung von Drohnen ab 5 Kilogramm Gewicht ist eine spezielle Erlaubnis erforderlich, die von den jeweiligen Landesbehörden erteilt wird.
  • Kenntnisnachweis: Um überhaupt derartige Fluggeräte führen zu dürfen, ist ein „Drohnen-Führerschein“ erforderlich. Der Nutzer muss eine Prüfung an einer anerkannten Stelle ablegen (auch online möglich) und mindestens 16 Jahre alt sein. Der Führerschein besitzt 10 Jahre Gültigkeit.
  • Betriebsverbot: Drohnen bis 5 Kilogramm müssen sich stets in Sichtweite des Anwenders befinden. Flüge in sensiblen Bereichen, etwa Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebieten oder Menschenansammlungen, sind verboten.

Ausnahmen

Allerdings lässt die Bundesregierung auch Ausnahmen zu. Behörden können Drohnenflüge, die nicht unter die genannten Regeln fallen, zulassen, wenn keine Gefahr für den Luftverkehr oder die öffentliche Sicherheit besteht. Datenschutz, Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm müssen dabei „angemessen berücksichtigt“ werden.

Die Nutzung von Drohnen ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der Luftverkehrsverordnung (LuftVO) geregelt. Die Bundesregierung unterscheidet offiziell zwischen zwei Verwendungsarten. Flugdrohnen, die zu privaten Zwecken – etwa von Hobby-Piloten – eingesetzt werden, gelten also Flugmodelle, während man in der gewerblichen Verwendung – zum Beispiel Lieferdrohnen – von einem unbemannten Luftfahrtsystem spricht.

Das Portal Expertentesten nimmt die neue Gesetzeslage für Drohnebesitzer in einem ausführlichen Artikel genauer unter die Lupe.

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