Endlich! Mehr Freiheit für WLAN-Hotspots durch neue Störerhaftung

Veröffentlicht: 13.10.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.10.2017

Denken Sie bei dem Begriff „Störerhaftung“ auch an den Effekt aus dem Film „Und täglich grüßt das Murmeltier“? Kein Wunder, denn heute tritt schon das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes in Kraft und ändert damit etwas an der Störerhaftung – mal wieder. Was bedeutet das für die digitale Branche?

WLAN im Cafe
© EsanIndyStudios / Shutterstock.com

Letzte Änderung noch lückenhaft

Schon der Wortlaut „Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ besagt, dass die letzten Novellen der Störerhaftung nicht endgültig waren.

Noch einmal kurz zur Erinnerung: Die Störerhaftung beschreibt die Gefahr, dass ein Anbieter eines WLAN-Hotspots für mögliche Vergehen der Nutzer seines WLAN-Hotspots (mit)haften muss.

Erst 2016 sollte der Störerhaftung in Deutschland endlich der Garaus gemacht werden. Doch die Lücken und Unklarheiten waren noch zu gravierend. Abmahnungen und Unterlassungsansprüche gegen die Betreiber der WLAN-Hotspots waren bei der letzten Änderung trotz Abschaffung der Störerhaftung noch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Ob Unternehmen WLAN-Betreiber weiterhin abmahnen können, war bis zur neuesten Änderung also noch offen.

Hintergrund für die dritte Novelle war unter anderem auch ein EuGH-Urteil vom 15. September 2016, was für Rechtsunsicherheit gesorgt hatte. Das Urteil räumte Urheberrechteinhaber das Recht ein, per gerichtlicher oder behördlicher Anordnung eine Passwortpflicht oder gar die Sperrung des Hotspots gegenüber den WLAN-Anbietern fordern zu können.

Keine Kostengefahr mehr für WLAN-Anbieter

Seit heute, dem 13. Oktober 2017, besteht jedoch Klarheit: WLAN-Betreiber, die ein offenes WLAN-Netzwerk anbieten möchten, z. B. Restaurant- oder Geschäftsinhaber, können dies nun (nahezu) bedenkenlos tun. Dabei setzen sie sich nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Das neue Gesetz sollte daher  trotzdem gefeiert werden, obwohl es längst eine Selbstverständlichkeit sein sollte. 

Mit der vorerst letzten Gesetzesänderung sind nun alle Unternehmen, die einen öffentlich-zugängliche WLAN-Hotspot bereitstellen, von allen Kosten (insbesondere Abmahnkosten) befreit sind. Darüber hinaus müssen die WLAN-Betreiber die Nutzer nicht zwingend registrieren oder ihr WLAN  verschlüsseln.

Nutzungssperren gegen WLAN-Betreiber weiter möglich

Trotzdem findet man auch beim aktuellen Gesetz das berühmte Haar in der Suppe: Mit der neuen Gesetzesänderung wird ein „Rechtsanspruch auf Sperrung der Informationen“ eingeführt. Betroffene, deren Rechte über den WLAN-Hotspot verletzt wurden, z.B. Urheberrechteinhaber, wird eine Rechtsgrundlage an die Hand gegeben, per gerichtlicher Anordnung eine Passwortpflicht, Verschlüsselungspflicht oder gar die Sperrung des WLAN-Hotspots zu erwirken. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen.

Welche Sanktions- und Umsetzungsmaßnahmen konkret vorgesehen sind, lässt der Gesetzestext offen. Das werden dann im Streitfall die Gerichte zu bestimmen haben. Die gute Nachricht: Die Kosten für die Geltendmachung solcher Nutzungssperren dürfen nicht dem WLAN-Betreiber auferlegt werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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