NetzDG

Soziale Netzwerke: Nichtlöschung illegaler Inhalte soll strafbar werden

Veröffentlicht: 03.06.2022 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 03.06.2022
Soziale Netzwerke

Droht Mark Zuckerberg bald eine Haftstrafe in Deutschland? Die Wahrscheinlichkeit dafür dürfte eher gering sein, die Justizminister der Bundesländer wollen soziale Netzwerke künftig aber stärker in die Pflicht nehmen und drohen mit harten Maßnahmen. Auf ihrem Frühjahrstreffen hat die Justizministerkonferenz einen Beschluss gefasst, der soziale Netzwerke zur schnelleren Löschung illegaler Inhalte bringen soll – notfalls mithilfe des Strafrechts.

In ihrem Beschluss erklären die Justizminister, künftig „die Verantwortlichkeit der Betreiber sozialer Netzwerke für die Fälle besonders in den Blick zu nehmen, in denen trotz Kenntnis strafbarer Inhalte zumutbare zeitnahe Löschungs- oder Sperrmaßnahmen unterlassen werden“. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) müsse sich der Thematik annehmen und auch strafgesetzgeberische Handlungsmöglichkeiten prüfen. In Zukunft könnten also nicht nur Bußgelder verhängt werden, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen drohen.

Bußgelder aus der Portokasse

Bislang ist rechtlich nicht geklärt, inwieweit sich die Betreiber von Plattformen selbst strafbar machen, wenn sie Kenntnis von strafbaren Inhalten haben. Bisherige Strafmaßnahmen tun den Betreibern kaum weh, wie der bayerische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) in einer Pressemitteilung ausführt: „Bußgelder können die Tech-Giganten häufig aus der Portokasse zahlen. Wer Todesdrohungen oder Terror-Ankündigungen trotz Kenntnis nicht zeitnah löscht oder sperrt, muss strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten haben. Es geht nicht, dass Gewinne privatisiert, aber Probleme für Demokratie und Rechtsstaat sozialisiert werden. Wir fordern den Bundesjustizminister nun auf, sich dieser wichtigen Thematik anzunehmen und strafrechtliche Handlungsmöglichkeiten zu prüfen.“

Künftig wird der Digital Services Act (DSA) das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in vielen Punkten ablösen. Es sei zu prüfen, inwieweit dadurch entstehende Rückschritte kompensiert werden könnten. Der DSA enthalte zwar wichtige Fortschritte, so Eisenreich, führe in seiner jetzigen Fassung aber an einigen Stellen zu „klaren Rückschritten gegenüber dem Schutzniveau des deutschen NetzDG – vor allem beim schnellen Löschen und Melden strafbarer Inhalte. Das ist nicht akzeptabel. Wir fordern den Bund auf zu prüfen, mit welchen Maßnahmen Rückschritte gegenüber dem NetzDG kompensiert werden können.“

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Über den Autor

Christoph Pech
Christoph Pech Experte für: Digital Tech

Christoph ist seit 2016 Teil des OHN-Teams. In einem früheren Leben hat er Technik getestet und hat sich deswegen nicht zweimal bitten lassen, als es um die Verantwortung der Digital-Tech-Sparte ging. Digitale Politik, Augmented Reality und smarte KIs sind seine Themen, ganz besonders, wenn Amazon, Ebay, Otto und Co. diese auch noch zu E-Commerce-Themen machen. Darüber hinaus kümmert sich Christoph um den Youtube-Kanal.

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Kommentare  

#1 Nicole 2022-06-09 11:17
Die Frage ist, was genau verstehen sie unter dem Inhalt von Beiträgen, die gelöscht werden müssen.


_______

Antwort der Redaktion:

Hallo Nicole,

dabei handelt es sich um Inhalte, die sowohl online wie auch offline gegen das Gesetz (in den meisten Fällen gegen das Strafgesetzbuch ) verstoßen. Dazu zählen unter anderem Beleidigungen, üble Nachrede, Volksverhetzung oder Bedrohung.
Natürlich gibt (wie abseits des Internets auch) einige Streitfälle, bei denen es nicht immer eindeutig ist, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Daher unterscheidet das NetzDG auch, ob es sich um einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt handelt oder nicht und setzte entsprechende Fristen, um die Inhalte zu prüfen.

Viele Grüße

die Redaktion
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