Unzulässige Klauseln

Verbraucherzentrale mahnt E-Scooter-Verleiher ab

Veröffentlicht: 04.09.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.09.2019
E-Scooter abgestellt

Erst seit Kurzem rollen sie auf deutschen Fahrradwegen und Straßen: E-Scooter. Sie sollen Teil der Verkehrswende sein und gerade auf kürzeren Strecken genutzt werden. Dabei gibt es verschiedene Arten, wie die Roller genutzt werden können. Man kann sie selbst erwerben, mieten oder einen der Sharing-Anbieter nutzen, die sich gerade in größeren Städten wie Berlin oder München finden. Für die Nutzer ist die letzte Lösung verlockend: Die E-Scooter können so flexibel genutzt werden und es gibt wenig Verpflichtungen. Zumindest könnte man meinen, dass es so ist – die Realität sieht jedoch offenbar anders aus. 

Wie der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) mitgeteilt hat, seien in den Nutzungsbedingungen von fünf E-Scooter-Verleihern insgesamt 85 ihrer Ansicht nach unzulässige Klauseln gefunden worden, die nun auch abgemahnt worden seien. 

Weitreichende Haftung und ausgiebige Inspektion

Von den Abmahnungen betroffen seien die Unternehmen JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (bekannt unter Circ), Neutron Holdings (bekannt unter Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG. 

Problematisch seien die Nutzungsbedingungen der Anbieter etwa im Hinblick auf die Haftungsregelungen: Die Scooter würden mitunter auf „eigene Gefahr“ gemietet werden. Damit müssten Nutzer auch dann haften, wenn es beispielsweise durch einen Unfall oder Diebstahl zu einem Schaden käme – und das auch dann, wenn sie dafür eigentlich gar keine Verantwortung träfe. 

Einige Anbieter würden den Fahrern außerdem eine Inspektion vor jedem Fahrtantritt abverlangen, die praktisch gar nicht zu bewerkstelligen sei. So müssten mitunter Bremsen, Beleuchtung, Räder, Rahmen und Akku sorgfältig auf Mängel überprüft werden. Ein verkehrssicherer Zustand oder ein funktionstüchtiger Akku würde dabei teilweise nicht garantiert werden. 

Kleingedrucktes sei tückisch

Auch verpflichte sich manch ein Anbieter gar nicht zur Leistung: Der Service könne jederzeit eingeschränkt oder eingestellt, die Mietbedingungen kurzfristig geändert werden. Der VZBV liefert außerdem einige weitere Beispiele für rechtswidrige Klauseln: So dürften von den Zahlungskonten der Nutzer sämtliche Kosten eingezogen werden, die nach Ansicht des Verleihers angefallen seien, auch Forderungen von Dritten. Die Erstattung von Mietgebühren sei grundsätzlich nicht möglich, oder nur bei einer umgehenden Reklamation – dies gelte auch dann, wenn der gemietete Roller defekt sei. 

Circ habe jedenfalls eine entsprechende Unterlassungserklärung bereits abgegeben, Tier habe die Bedingungen geändert. Auch andere Anbieter haben angekündigt, hier Anpassungen vorzunehmen und sich zur Unterlassung zu verpflichten. Für den Fall, dass dies nicht passiere, kündigt der VZBV den Gang vor Gericht an.

Kommentare  

#1 Pelkhofer-Stamm 2021-10-24 09:54
Geschäftsgebare n der Neutron Holdings Inc.
Mahnung über Klarna.
Ich habe nie ein Fahrzeug der Holding benutzt und bekomme nun mehrfach Mahnungen über ausstehende Beträge.
Was kann ich tun?
Viele Grüße
__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Liebe/r Herr/Frau Pelkhofer-Stamm,

wenn Sie eins der Geräte benutzt haben, sollten Sie zunächst in Widerspruch gehen und den Kontakt zum Unternehmen suchen, um in Erfahrung zu bringen um welche Ausleihen es sich handelt und mit welchem Endgerät diese durchgeführt wurden. Unter Umständen wurden hier Ihre Daten missbraucht.

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.