Bundesnetzagentur

Verbraucher sollen weniger Geld für schlechtes Internet zahlen

Veröffentlicht: 08.09.2021 | Geschrieben von: Christoph Pech | Letzte Aktualisierung: 08.09.2021
Internetkabel

Im Telekommunikationsgesetz sollen neue Verbraucherrechte bezüglich der Internetverbindung festgelegt werden. Verbrauchern wird das Recht eingeräumt, den Preis für Festnetz-Breitbandanschlüsse zu mindern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung“ bestehen, heißt es von der Bundesnetzagentur.

Am 1. Dezember sollen die neuen Rechte in Kraft treten. Am Mittwoch stellte die Bundesnetzagentur den Entwurf einer entsprechenden Allgemeinverfügung zur Konsultation. Die endgültige Festlegung erfolge nach einer Befragung von Marktteilnehmern. Es gehe in der Allgemeinverfügung nun um die Konkretisierung dessen, was eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload genau bedeutet. Ab dem 1. Dezember könne so viel gemindert werden, wie der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung betrage.

Verbraucherrechte bislang schwierig durchsetzbar

Es war schon vorher möglich, den Preis zu mindern, wenn die Internetverbindung langsamer als versprochen war, doch dies gestaltet sich für die Verbraucher bislang schwierig. Messungen mit der App „breitbandmessung.de“ von der Bundesnetzagentur sollen als Beweis für eine Reduzierung der Zahlungen künftig ausreichen. Provider müssen beim Abschluss von Internetverträgen in Produktinformationsblättern klarstellen, wie hoch die maximale und die minimale Übertragungsrate sind. An diesen Werten können sich Verbraucher dann orientieren.

Konkrete Werte

Die konkreten Werte, die künftig gelten sollen, hat die Bundesnetzagentur in der Allgemeinverfügung verankert. Dort heißt es:

Eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload jeweils vor, wenn

  1. nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden,
  2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird, wobei
  4. 20 Messungen erfolgen müssen,
  5. diese Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden müssen, und
  6. sich diese Messungen im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen müssen, sodass
  7. zehn Messungen an einem Tag erfolgen müssen.

Über den Autor

Christoph Pech
Christoph Pech Experte für: Digital Tech

Christoph ist seit 2016 Teil des OHN-Teams. In einem früheren Leben hat er Technik getestet und hat sich deswegen nicht zweimal bitten lassen, als es um die Verantwortung der Digital-Tech-Sparte ging. Digitale Politik, Augmented Reality und smarte KIs sind seine Themen, ganz besonders, wenn Amazon, Ebay, Otto und Co. diese auch noch zu E-Commerce-Themen machen. Darüber hinaus kümmert sich Christoph um den Youtube-Kanal.

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Kommentare  

#2 Stephan 2021-09-13 10:08
Verbraucherrech te: von der Wiege bis zur Bahre...
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#1 Mitleser 2021-09-09 13:54
Na,dann ist das doch wieder ein netter zahnloser Tiger. Die Provider gehen einfach her und stellen die Messung auf 100 % und schon gibt es keine Beschwerden mehr.
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