19.03.2015 – 19 Mal im Jahr online kaufen | Urteil gegen UberPop | Urteil zu Amazon-Produktfotos

Veröffentlicht: 19.03.2015 | Geschrieben von: Giuseppe Paletta | Letzte Aktualisierung: 18.03.2015

Deals.com hat seine internationale E-Commerce-Studie 2015 mit interessanten Einblicken in den Online-Handel veröffentlicht. Außerdem: Das Landgericht Frankfurt hat sich gegen UberPop ausgesprochen und ein aktuelles Urteil beschäftigt sich mit den Produktfotos bei Amazon.

Der Newspreview für den 9. März 2015.

© Marco2811 - fotolia.com

Jeder Deutsche kauft dieses Jahr 19 Mal online ein

In kaum einem anderen Land wird so oft online eingekauft, wie in Deutschland. Das ist eines der Kernergebnisse der neuesten Studie von Deals.com. Bei der Befragung von rund 1.000 Verbrauchern aus Deutschland hat das Unternehmen festgestellt, dass im Schnitt 2015 die Kunden 19 Mal online einkaufen werden. Damit liegt Deutschland über dem europäischen Durschnitt (17,8) und auch über dem US-amerikanischen Online-Handel (15,8). Auch interessant: „Pro Online-Einkauf werden die Deutschen dieses Jahr durchschnittlich 63,76 Euro ausgeben – und damit rund 1,40 Euro mehr als 2014 (62,34 Euro). Insgesamt kann der deutsche Einzelhandel 2015 mit einem E-Commerce-Umsatz von fast 53 Milliarden Euro rechnen – ein Plus von 23,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr“, so eine Mitteilung zur Studie.

Landgericht Frankfurt bestätigt Verbot von UberPop

Der Fahrdienst Uber hat es derzeit in Deutschland schwer. Das Landgericht Frankfurt hat Medienberichten zufolge dem US-Unternehmen untersagt, Personenfahrten an Fahrer ohne die dafür notwendige Genehmigung zu vermitteln. Die Entscheidung betrifft den Dienst UberPop, bei welchem Fahrer mit ihren privaten Autos an Fahrgäste vermittelt werden. Von dem Urteil seien allerdings nicht die anderen Dienste UberBlack und UberTaxi betroffen.

Amazon: Anhängen an fremde Produktfotos keine Urheberrechtsverletzung

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Fotos eines Anbieters auf Amazon auch bei einem Angebot eines anderen Verkäufers verwendet werden dürfen (Az.: 6 U 51/14). Das gilt für den Fall, wenn ein Online-Händler als Erster eine Artikelbeschreibung für ein bei Amazon noch nicht angebotenes Produkt anlegt und dazu ein Produktfoto hochlädt. Bereits das Landgericht Köln hatte vor einem Jahr entschieden, dass die Mitbenutzung von hochgeladenen Produktfotos bei Amazon durch sich im Nachhinein anhängende Online-Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13).

 

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