Top-Themen: Amazon scheffelt Milliarden durch Prime, Zalando setzt auf ASAP Rocky, Bundesgerichtshof zu Testergebniswerbung

Veröffentlicht: 14.02.2017 | Geschrieben von: Christian Laude Test | Letzte Aktualisierung: 14.02.2017

Die wichtigsten Themen des heutigen Tages aus der Branche kurz und knackig zusammengefasst: Die Einnahmen, die Amazon durch die Prime-Gebühren erhält, können sich mittlerweile mehr als sehen lassen. Außerdem: Der Online-Modehändler Zalando kooperiert mit dem US-Rapper und Fashion-Influencer ASAP Rocky und der Bundesgerichtshof entlastet Online-Händler im Bereich Testergebniswerbung.

Laptop bei Sonnenuntergang

(Bildquelle Abend-News: Anna Demjanenko via Shutterstock)

Amazon: Milliarden-Einnahmen durch Prime-Mitgliedschaften

Amazon hat erstmals in seinem Geschäftsbericht kleine Einblicke offenbart, was die Einnahmen durch die Premium-Mitgliedschaft Prime betrifft. Die Kategorie nennt sich „Retail Subscription Services“ und fasst dementsprechend alle Gebühren zusammen, die durch jegliche Mitgliedschaften anfallen. Der Nettoumsatz in diesem Bereich lag im letzten Jahr bei 6,4 Milliarden Dollar, was jedoch nicht direkt mit den Prime-Einnahmen gleichgesetzt werden kann. Hochrechnungen zufolge könnte dieser Wert jedoch bei ebenfalls sehr hohen 5,7 Milliarden Dollar liegen.

Zalando: Neue Werbekampagne mit US-Rapper ASAP Rocky

Der Online-Modehändler Zalando bringt am 19. Februar eine neue Werbekampagne an den Start. Diese soll vor allem bei den Social-Media-Plattformen des Unternehmens, aber auch bei der Plattform von Zalando zu sehen sein. Als Aushängeschild dient dieses Mal der US-Rapper ASAP Rocky, der auch in der Modeszene mit seinen 5,2 Millionen Instagram-Abonnenten als Influencer gilt. Zusätzlich sollen vier weltweit bekannte Models dafür sorgen, den Kunden das breite Sortiment von Zalando anzupreisen.

Bundesgerichtshof: Keine Notwendigkeit der direkten Verlinkung auf Testergebnisse

Die Werbung mit Prüfsiegel und Testergebnissen ist immer gern genommen, um Kunden von einer Ware oder einer Dienstleistung zu überzeugen. Aber Vorsicht: Eine solche Werbung kann mehr Gefahr bedeuten, als sie am Ende für den Produktverkauf nützt. Der Bundesgerichtshof wies jedoch in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hin, dass ein Hinweis auf die Fundstelle – ohne direkte Verlinkung – reiche.

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