Forderungen vor Verjährung schützen: So kommen Händler noch an ihr Geld

Veröffentlicht: 13.12.2017 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 12.12.2017

Immer zum Jahreswechsel verjähren offene Forderungen – Händler sollten also schleunigst aktiv werden, wenn sie noch an ihr Geld kommen wollen. Wir erklären, wie man die Verjährung stoppen kann.

Brennendes Geld
© Mikael Damkier – Shutterstock.com

 

Zum Ende des Jahres wird es für alle Händler stressig. Das Weihnachtsgeschäft brummt und die Zahl der Verkäufe steigt massiv an. Doch für so manchen Händler kommt ein weiterer Stressfaktor hinzu: Er muss noch offene Forderungen vor Verjährung schützen. Die sogenannte Regelverjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Darunter fallen alle Forderungen aus dem alltäglichen Geschäftsverkehr, etwa aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen. Entscheidend dabei ist, dass die Verjährungsfrist immer mit Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde, beginnt. Kauft ein Kunde also beispielsweise am 26. November 2017 ein Produkt auf Rechnung, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2017. Am 01. Januar 2021 wäre diese Forderung dann verjährt. Demnach verjähren zum kommenden Jahreswechsel alle offenen Forderungen aus dem Jahr 2014.

Drei Jahre sind eine lange Zeit. Stellt sich die Frage, wieso es überhaupt dazu kommt, dass ein Kunde seine Rechnung so lange nicht bezahlt. „Dafür gibt es verschiedene Gründe. Vielen Unternehmen fehlt es schlicht an Know-how. Sie sind unsicher, wie ein Mahnprozess richtig durchzuführen ist, und schieben aus Angst vor Fehlern offene Posten vor sich her“, erklärt Florian Kappert, Co-Founder und Managing Director bei Bilendo. „Andere wollen Konflikte mit den Kunden lieber vermeiden. Sie befürchten, diese durch Mahnschreiben zu belästigen oder zu verschrecken.“ Zudem bedeute das Forderungsmanagement Aufwand, den viele Händler nicht immer stemmen können. Mike Kühn, Geschäftsführer der Prokur, sieht auch eher die Händler in der Verantwortung: „Es liegt häufig daran, dass die Mandanten das nicht verfolgen. Vor allem, wenn es sich um geringe Forderungen handelt, sagen sie sich, dass sich die Kosten nicht lohnen – für 40 Euro nochmal 32 Euro Gerichtskosten in die Hand nehmen, wer weiß, was rauskommt… Das Forderungsmanagement läuft da oft nicht gut, vieles bleibt liegen oder wird nicht beachtet.“ Es sei immer eine Kostenfrage, die die Händler sich in solchen Situationen stellen, so Kühn weiter.

So wird die Verjährung gestoppt

Damit die Forderungen nicht verjähren, müssen die Händler also bis zum Ende des Jahres aktiv werden. Vorweg eine gute Nachricht: Es braucht nicht die Eintreibung der offenen Schulden, um die Verjährung zu stoppen. Mit einer Mahnung ist das Ganze aber auch nicht erledigt, wie Florian Kappert warnt. Das sei „ein allgemeiner Irrglaube“, sagt er. Um eine Verjährung zu unterbrechen, müsse ein Händler oder das beauftragte Inkasso-Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage einreichen, erklärt auch Mike Kühn. „Das muss allerdings bis zum 31.12. bei Gericht eingegangen sein, nur dann ist die Verjährung unterbrochen“, betont der Prokur-Geschäftsführer.

Eine Alternative wäre, eine Vereinbarung mit dem säumigen Kunden zu treffen, um die Verjährung nochmal aufzuschieben. Ebenso beginnt die Verjährungsfrist erneut, wenn der Schuldner eine Teilzahlung leistet. Auf diese Alternative weist auch Florian Kappert hin: Durch eine Ratenzahlung läuft die Frist erneut für drei Jahre an. „Es ist also unter Umständen in mehrfacher Hinsicht sinnvoll, dem säumigen Kunden anstelle eines einmaligen Zahlungsziels eine Bezahlung in Raten anzubieten“, so Kappert.

Generell versuche man immer, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, erklärt Kühn. Schließlich bringe das wieder Kosten und ein komplexes Verfahren mit sich. Bevor sein Unternehmen diesen Schritt ergreift, schreibe er den Schuldner nochmals an und gehe der Sache auch mit Telefon-Inkasso nach. „Man mahnt natürlich erstmal an. Man versucht natürlich, Geld zu sparen“, so Kühn. „Aber wenn jemand nach drei Jahren nicht zahlt, dann sind meist andere Schritte nötig, um noch an das Geld zu kommen.“


Dezemberausgabe Onlinehändler Magazin

Bei dem vorliegenden Text handelt es sich um einen Auszug aus unserem aktuellen Onlinehändler-Magazin (12/2017). Im vollständigen zeigen wir, wie Händler bei der Forderung richtig vorgehen sollten und worauf es bei der Mahnung ankommt.

Weiterhin haben wir uns in der Dezember-Ausgabe mit Produktfotos für Online-Shops und den richtigen Umgang mit Kundenbeschwerden beschäftigt. Außerdem lassen wir das vergangene Jahr Revue passieren und zeigen auch, welche Abmahnungen das Jahr besonders geprägt haben.

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Über den Autor

Michael Pohlgeers
Michael Pohlgeers Experte für: Marktplätze

Micha gehört zu den „alten Hasen“ in der Redaktion und ist seit 2013 Teil der E-Commerce-Welt. Als stellvertretender Chefredakteur hat er die Themenauswahl mit auf dem Tisch, schreibt aber auch selbst mit Vorliebe zu zahlreichen neuen Entwicklungen in der Branche. Zudem gehört er zu den Stammgästen in unseren Multimedia-Formaten, dem OHN Podcast und unseren YouTube-Videos.

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