Ab 1. Januar 2021

Brexit: Das kommt auf den Online-Handel zu

Veröffentlicht: 16.12.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 16.12.2020
LKW warten an der Grenze zwischen UK und EU

Wenn die Geschichte rund um den Brexit in naher Zukunft verfilmt wird, dann wird es sicher eine schwere Entscheidung, ob man den Brexit als Drama oder Slapstick-Komödie inszenieren sollte. Dramatisch sind sicherlich die realen Auswirkungen des britischen Austritts aus der EU. Für Spott und Hohn sorgt das endlose Hin und Her seit dem Referendum im Juni 2016: gebrochene Versprechen, Lügen, 180-Grad-Wendungen, irre Äußerungen und zahlreiche Rücktritte. Das Ende der Geschichte muss allerdings erst noch geschrieben werden. 

Der eigentliche Brexit ist schon am 31. Januar 2020 geschehen. Aktuell befinden wir uns in einer Übergangsphase, in der die künftigen Beziehungen zwischen UK und EU verhandelt werden. Nachdem dieser Übergangszeitraum nicht verlängert wurde, endet er am 31. Dezember. Ab 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich also wie ein EU-Drittstaat behandelt. Doch ein Freihandelsabkommen gibt es immer noch nicht – ein harter Brexit droht. Was bedeutet das für Online-Händler? 

Aktueller Status: Ungewiss

Die Verhandlungen zwischen UK und EU hätten eigentlich schon Mitte Oktober beendet sein sollen. Stattdessen gibt es noch immer keine Ergebnisse. Es gibt noch kein Freihandelsabkommen und damit keine Klarheit über mögliche Zölle, Quoten oder Produktstandards. Und am 31. Dezember läuft die Uhr ab. Ohne Abkommen tritt der harte No-Deal-Brexit ein.

Es gibt aber noch Hoffnungen auf einen Deal. Mit Hochdruck verhandeln Brüssel und London noch immer, mittlerweile laufen die Gespräche auf höchster Ebene zwischen Boris Johnson und Ursula von der Leyen. Das britische und das EU-Parlament bereiten sich auf Plenarsitzungen zwischen Weihnachten und Neujahr vor, schließlich müsste ein möglicher Deal noch von beiden Parlamenten ratifiziert werden. Ein Deal ist also noch möglich, aber nicht um jeden Preis. 

Streit um Wettbewerbsbedingungen

Zumindest sind sich die EU und UK bereits seit Monaten einig darüber, dass sie uneinig sind. Die EU will die Briten so eng wie möglich an den EU-Regeln halten, um EU-Unternehmen im Wettbewerb mit Drittstaaten zu stärken. Großbritannien will sich aber so wenig wie möglich an EU-Vorschriften binden, schließlich war das große Ziel des Brexits, die Souveränität über die eigenen Gesetze zu vergrößern.

Mit einer Abkehr vo nden EU-Regulierung würde sich das Vereinigte Königreich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. So könnten die Briten etwa höhere Subventionen als die EU erlauben würde an Unternehmen vergeben und gleichzeitig die Umwelt- und Sozialstandards unter EU-Niveau drücken. Ein solches „Dumping” fürchtet die EU, während UK es als Druckmittel einsetzt. Soll ein Deal zustandekommen, müssen hier Kompromisse gefunden werden.- 

Zollkontrollen kommen in jedem Fall 

Am Ende heißt es dann „Deal or no deal”. Voraussagen kann hier aktuell niemand treffen. Zu ungewiss ist, welche Manöver beide Seiten in den verbleibenden zwei Wochen noch fahren werden. Eine unsichere Situation für alle Beteiligten. Doch es gibt schon Klarheiten über den künftigen Warenverkehr. 

Klar ist, dass es auf jeden Fall Zollformalitäten und damit deutlich mehr Bürokratie geben wird. Ab 2021 müssen für alle Waren, die zwischen EU und UK befördert werden, Zollanmeldungen vorgenommen werden. Händler müssen sich bei den Zollbehörden registrieren und auch eine neue EORI-Nr. muss für das Vereinigte Königreich beantragt werden. Wie bei jedem EU-Drittstaat werden Exportkontrollen bei der Warenausfuhr anfallen, daher sollten Online-Händler prüfen, welche Genehmigungspflichten gelten und ob ihre Bewilligungen durch das Hauptzollamt angepasst werden müssen oder neu zu beantragen sind. 

Generell soll die Wareneinfuhr nach UK ab Januar in drei Stufen gestaffelt sein. Erst ab Juli 2021 werden wirklich direkt für alle Waren Importerklärungen und Zölle fällig, bis dahin kann man diese teilweise nachreichen. Mehr Informationen hierzu gibt es etwa bei der IHK Rhein-Neckar. Außerdem informiert die britische Regierung sogar deutschsprachig über die kommenden Regelungen bei der Einfuhr von bestimmten Warengruppen, wie Tier-, Pflanzen- oder Elektroprodukten. 

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Nordirland wird auch in Zukunft zollrechtlich so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der EU gehören würde. 

Zollsätze hängen von den Verhandlungen ab 

Ob und welche Zollsätze bei der Warenein- und ausfuhr aber wirklich fällig werden, hängt vom Ergebnis der Verhandlungen ab und ob noch ein Deal gefunden wird. Ein von beiden Seiten gewünschtes Freihandelsabkommen würde Zölle, Exportbeschränkungen oder Importquoten verhindern. 

Beim harten Brexit ohne Abkommen würden jedoch Zollsätze nach WTO-Niveau fällig. Das hätte auch Auswirkungen auf Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Waren in andere Drittstaaten, wenn etwa die Vormaterialien eines Produkts aus dem Vereinigten Königreich stammen. 

Einen Eindruck von der Situation, die nach dem Brexit herrschen könnte, kann man sich in der EU-Datenbank „Access2Markets” machen. Hier wird zu Zöllen, Ursprungsregeln und Produktanforderungen informiert, die bei der Wareneinfuhr in EU-Drittländer informiert. Wählt man hier etwa Australien als Zielland, dann erhält man die gleichen Zollsätze die bei einem No-Deal-Brexit auch für das Vereinigte Königreich nach WTO-Niveau gelten. 

Einfuhrumsatzsteuer: Befreiung für geringfügige Waren entfällt

Ab dem 1. Januar 2021 müssen sich EU-Unternehmen auch umsatzsteuerlich im Vereinigten Königreich registrieren. Schon jetzt müssten Händler hierfür auch ein Konto für die Einfuhrumsatzsteuer einrichten. Bei Paketsendungen bis zu einem Warenwert von 135 Pfund wird die Umsatzsteuer dann beim EU-Unternehmen abgerechnet. 

Ab einem Wert von über 135 Pfund zahlt der Käufer im Vereinigten Königreich die Einfuhrsumsatzsteuer sowie Zollabgaben. Die Umsatzsteuerbefreiung für Warensendungen mit einem Wert von bis zu maximal 15 Pfund entfällt. Ab Januar unterliegen alle Waren der Umsatzsteuerpflicht. 

Online-Marktplätze müssen Umsatzsteuer einziehen 

Beim Handel über Online-Marktplätze wie Ebay oder Amazon ergeben sich hierbei noch einige Besonderheiten. Bis zur Grenze von einem Warenwert von bis zu 135 Pfund sind die Marktplätze in der Pflicht, die Umsatzsteuer selbst direkt einzuziehen und an die Behörden abzuführen. Ebay etwa hat sich daher bereits mit Handlungsempfehlungen an die Händler gerichtet. So solle man bei Angeboten auf dem Marktplatz immer den Bruttopreis angeben und den entsprechenden Umsatzsteuersatz. 

Amazon informiert – FBA und EFN zwischen UK und EU wird gestoppt

Natürlich hat der Brexit auch Auswirkungen auf die Dienste von Amazon. Bereits vor einigen Monaten hat das Unternehmen darüber informiert, dass künftig kein FBA und EFN mehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geleistet werden könne. Grund dafür ist die neue Zollgrenze, die ab 1. Januar gilt. Amazon empfiehlt daher unter anderem, den Lagerbestand aufzuteilen, um auf beiden Seiten der Zollgrenze über genügend Ware zu verfügen. Im Seller Central informiert Amazon weiterhin über wichtige Änderungen, hier haben wir bereits einige wichtige Informationen für Amazon-Händler zusammengetragen. 

Zollgrenze führt schon jetzt zu Staus

Neben dem FBA-Stopp wird die neue Zollgrenze sicherlich auch weitere Auswirkungen auf den Warenverkehr zwischen UK und Festland haben, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher vorausgesagt werden können. Doch eins ist klar: Die Versandzeiten könnten sich merklich verlängern. 

In den vergangenen Wochen haben sowohl die britischen als auch die französischen Behörden Testdurchgänge gestartet, um Zollkontrollen zu proben. Das Ergebnis waren in beiden Fällen kilometerlange Staus und ungewöhnliche Wartezeiten. Und schon jetzt gibt es in Großbritannien Sorge, dass die geeignete britische Software für Grenzchecks nicht pünktlich zum Brexit vorhanden sein wird. 

CE-Kennzeichnung wird in UK ersetzt

Änderungen gibt es auch bei Kennzeichnungspflichten in Großbritannien. Ab 1. Januar 2021 wird das neue britische UKCA-Label eingeführt, dass die CE-Kennzeichnung für industriell gefertigte Waren wird ersetzt. Es gilt dann noch eine Übergangsfrist bis Ende 2021, aber ab 1. Januar 2022 wird im Vereinigten Königreich ausschließlich das UKCA-Label akzeptiert. 

Über weitere Informationen zur Produktzulassung und weiteren Kennzeichnungspflichten (z.B. für Lebensmittel, Getränke, Bio-Produkte, Chemikalien oder Medizinprodukten) informiert die Website der IHK Rhein-Neckar.

Kommentare  

#1 Peter Wellner 2021-03-11 16:58
Hallo,
ich möchte gerne bei Ebay Deutschland ein Schweißgerät zum angegebenen Preis von ca.3200 € plus 130 R für den Versand erwerben. Muss ich mit Zusatzkosten wie Zollgebühren und Mwst. bei der Einfuhr rechnen oder ist im angegebenen Preis alles inbegriffen?
Danke!

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Antwort der Redaktion

Hallo Herr Wellner,

Sie müssen die Zollgebühren selber bedenken. Hier müssen Sie berücksichtigen , dass für Sie weitere Kosten anfallen können. Die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist in der Regel Sache des Händlers.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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