Nach 20 Jahren: 1-Click-Patent von Amazon verliert Schutzanspruch

Veröffentlicht: 22.08.2017 | Geschrieben von: Corinna Flemming | Letzte Aktualisierung: 23.06.2022

Das 1-Click-Patent von Amazon läuft am 11. September 2017, nach 20 Jahren, aus. Lange Checkout-Prozesse könnten von den US-amerikanischen Online-Händlern so noch rechtzeitig zum Weihnachtsgeschäft abgeschafft werden.

Amazon Bestellung
© I AM NIKOM / shutterstock.com

Vor 20 Jahren entwickelte Amazon ein Verfahren, welches die Online-Bestellungen mit nur einem Mausklick abschließt. Am 12. September 1997 wurde das Patent für das so genannte 1-Click-Bestellverfahren von Jeff Bezos und drei weiteren Kollegen eingereicht. Dieses hatte nun 20 Jahre Bestand und läuft am 11. September 2017 aus, wie Heise berichtet. Dass der gewerbliche Schutzanspruch des Patents mit der Nummer 5.960.411 nun erlischt, könnte vielen US-amerikanischen Online-Händlern rechtzeitig zum Weihnachtsgeschäft die Chance bieten, den eigenen Bestellvorgang deutlich zu verkürzen.

Patent stand lange Zeit in der Kritik

Über einen langen Zeitraum wurde das Patent für die Bezahlung mit einem Mausklick heftig kritisiert. So wurde moniert, dass die Technik, Kundendaten durch Cookies zu speichern, um diese beim nächsten Bestellvorgang wieder aufzurufen, zu einfach war, um darauf ein rechtsgültiges Patent anzumelden. Trotz eines Einspruchverfahrens und einer gerichtlichen Klage blieb das Patent aber bestehen und die Rechte für die 1-Click-Bestellungen in den Händen von Amazon. Experten erwarten mit dem Wegfall des Schutzanspruches nun einen Wandel im amerikanischen E-Commerce. Durch die Erlöschung des Patents könnten sich nun auch kleinere Online-Händler ein solches Verfahren für ihren Bestellvorgang aneignen und den Checkout-Prozess deutlich verschlanken. Bisher konnten sich nur Global Player wie Apple die teuren Lizenzen leisten.

Schutzanspruch galt nicht in Europa

Die Begründung, dass Amazons Technik des 1-Click-Bestellverfahrens keine ausreichende Erfindungshöhe für einen Patentanspruch hätte, hatte im europäischen Raum mehr Erfolg. Hier wies die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) 2011 einen entsprechenden Patentantrag des Online-Riesen zurück. Das EPA argumentierte, dass sich das Patent zu sehr auf Offensichtlichkeiten beziehe und nach dem Europäischen Patentübereinkommen nicht schutzwürdig sei.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.