Social Media effektiv und rechtssicher nutzen, Teil 4: Diese urheberrechtlichen Aspekte müssen Sie beachten

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Die sozialen Netzwerke laden dazu ein, die eigene Person bzw. Unternehmung virtuell vor- und darzustellen - es wird vor allem bei Facebook auf den Pinnwänden viel Platz geboten, um mit Fotografien, Bildern, Grafiken, Videos, Artikeln, Musik, Zitaten usw. kreativ und individuell zu werben. Hier lauert eine Vielzahl von urheberrechtlichen Problemen, bei deren Bewältigung die Netzwerkbetreiber den Nutzern nicht umfassend helfen.

So regeln die Facebook- Nutzungsbedingungen unter Punkt 2.1 und 5.1:

Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest...

Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten...., welche die Rechte einer anderen Person oder das Gesetz verletzen.

In den XING- AGB für die Nutzung von Unternehmensprofilen wird unter 5. geregelt:

...Das Unternehmen verpflichtet sich, die anwendbaren Gesetze sowie alle Rechte Dritter zu beachten.

Durch das Unternehmen in XING eingestellte eigene oder fremde Inhalte dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, Rechte Dritter verletzen...

Zwar unterstützen die großen sozialen Netzwerke wie Facebook, Xing oder LinkedIn auch den Schutz der eingestellten geistigen Inhalte - es handelt sich jedoch mehr um Kontrollvorbehalte und Hilfsangebote beim Vorgehen gegen bereits erfolgte Verstöße als um eine tatsächliche durchgehende vorbeugende Kontrolle.

So stellt z.B. Facebook ein Formular zur Meldung von Urheberrechtsverletzungen unter  zur Verfügung (solche darf nicht jeder beliebige Nutzer, sondern nur der tatsächlich Berechtigte anzeigen).

Xing spricht in Punkt 1.3 der AGB für die Nutzung von Unternehmensprofilen eine Art „Kontrollvorbehalt“ des Netzwerkbetreibers für die vom Nutzer geposteten Inhalte an.

Da also ein eigenverantwortlich rechtskonformer Umgang mit den genutzten Inhalten in den sozialen Netzwerken als selbstverständlich vorausgesetzt wird, ist es für Onlinehändler umso wichtiger zu wissen, in welchem gesetzlichen Rahmen sich bewegt werden darf, um nicht Gesetze wie das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) sowie die jeweiligen Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke zu verletzen.

Denn bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen den Händlern nicht nur die kostenpflichtige Abmahnung und Schadensersatzansprüche, sondern auch die Sanktionen der Netzwerkbetreiber, die regelmäßig von der Löschung der unrechtmäßig verwendeten Inhalte bis hin zur Sperrung der Seite oder gar der Beendigung der Mitgliedschaft im jeweiligen Netzwerk reichen.

In diesem Beitrag sollen überblicksartig die rechtlichen Fußangeln bei der Verwendung von Bildern, Videos, Texten und Musik in den sozialen Netzwerken aufgezeigt werden.

I. Bilder, Fotografien, Videos
Bei der Nutzung von Bildern, Fotografien und Videos muss aus urheberrechtlicher Sicht  grundsätzlich folgendes beachtet werden:

1. Der Urheber eines Bildes, einer Fotografie, eines Videos etc. muss mit der Nutzung einverstanden sein. Ohne das Einverständnis der Person, die das Werk erschaffen hat oder verwaltet (z.B. ein Stock Archiv), dürfen die Inhalte nicht verwendet werden.

Erstellt der Händler die Bilder selber, ist er natürlich der Urheber der Bilder und kann sie nach seinem Belieben verwenden oder zur Verwendung freigeben.

Wird jedoch z.B. ein Fotograf oder eine Agentur mit der Erstellung der Bilder beauftragt, hat grundsätzlich der Fotograf das Urheberrecht an dem erstellten Bild und nicht der Auftraggeber. In dieser und ähnlichen Konstellationen sollte darauf geachtet werden, dass mit dem Fotografen bzw. der beauftragten Agentur klar und deutlich - und möglichst schriftlich - vereinbart wird, ob und in welchem Umfang die Bilder auch für Onlineauftritte genutzt werden dürfen.

Das Urheberrecht besteht zeitlich nicht unbegrenzt. Wann genau das Urheberrecht erlischt, kann im Einzelfall recht kompliziert zu ermitteln sein, so z.B. bei audiovisuellen Werken, an denen eine Vielzahl von Personen mitgewirkt haben, oder bei Werken von anonymen Urhebern. Im Grundsatz gilt jedoch gemäß § 64 UrhG, dass mit dem Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers das Urheberrecht erlischt.

2. Sind auf dem Bild, dem Video oder der Fotografie bestimmte Personen (Modelle, Arbeitnehmer etc.) abgebildet, müssen auch diese der Veröffentlichung zustimmen, damit deren sog. Recht am eigenen Bild (= eine Ausprägung des grundgesetzlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes) nicht verletzt wird.

Die §§ 22 und 23 KunsturhG regeln zu diesem Grundsatz und den Ausnahmen hiervon gut verständlich:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ... Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten... 

...Ohne die... erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;...

Das Einverständnis der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung sollte aus Beweisgründen möglichst schriftlich eingeholt werden. Wird der abgelichteten Person eine Vergütung gezahlt, sollte die Bestätigung des Erhalts der Zahlung aufbewahrt werden.

3. Zudem müssen bei der Nutzung von Bildern und Videos die Nutzungsbedingungen der sozialen Netzwerke beachtet werden. Zum Inhalt der Bilder, die gepostet werden dürfen, regelt z.B. Facebook in den Nutzungsbedingungen unter Punkt 3.7:

Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit sowie Gewalt enthalten.

Xing regelt in den AGB für die Nutzung von Unternehmensprofilen hierzu unter Punkt 5:

...Die Inhalte der Unternehmensprofile müssen im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen."

Hier sollte berücksichtigt werden, dass die Bewertung, welcher Bildinhalt bereits verabscheuungswürdig, pornographisch oder gewalttätig ist, vor dem Hintergrund einer bestimmten kulturellen oder religiösen Prägung bzw. Moralvorstellung recht unterschiedlich ausfallen kann. Um eine Sperrung oder gar Löschung der Seite zu vermeiden, sollte man bei der Gestaltung von Unternehmensseiten daher auf provokante Inhalte lieber verzichten.

4. Des Weiteren sind bei der Nutzung von Bildern aus Stock Archiven und Bildsammlungen die jeweiligen Nutzungsbedingungen zu beachten.

Meist wird in den Nutzungsbedingungen detailliert vorgegeben, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung gestattet ist, so finden sich z.B. häufig Regelungen:

  • zum thematischen Kontext, in dem das Bild genutzt werden darf (z.B. keine Erotik);
  • zum Zweck der Nutzung (z.B. in Katalogen, im Onlineauftritt, in Werbeanzeigen etc.);
  • zur Art und Gestaltung der Quellenhinweise, die der Verwender am Bild anzubringen hat.

Wichtig: Die Nutzungsbedingungen der meisten Stock Archive beinhalten auch Klauseln, die eine Unterlizensierung der Bilder durch den Verwender verbieten. Der Verwender darf die Bilder üblicherweise selber nutzen, aber Dritten keine Nutzungsrechte daran einräumen.

Das ist beim Posten von Bildern oder Videos bei Facebook jedenfalls problematisch, denn Punkt 2.1 der Nutzungsbedingungen für Facebook regelt:

Für Inhalte wie Fotos und Videos... erteilst du uns... folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz)...“

Facebook möchte sich also von seinen Nutzern automatisch Nutzungslizenzen an allen geposteten Inhalten einräumen lassen, dem können zumindest Verwender von Stock- Archiv- Bildern nicht nachkommen.

Solange die Facebook-Nutzungsbedingungen diese Regelung beinhalten und vorsehen, dass die Nutzer Eigentümer aller geposteten Inhalte sein müssen (hierzu bereits den Auszug aus den Nutzungsbedingungen von Facebook weiter oben), sollten dort - und auch in Netzwerken mit ähnlichen AGB-Regelungen  - keine Stock-Archiv-Bilder gepostet oder auf anderem Wege eingebracht werden.

Zwar erscheint mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des LG Fürth zur Unwirksamkeit der Shared-Contents-Klausel in den Amazon-AGB (https://www.onlinehaendler-news.de/2011/07/18/bildnutzungsklausel-in-amazon-agb-unwirksam-anbietern-drohen-abmahnungen/ ) die Wirksamkeit der oben zitierten Klausel von Facebook zumindest fraglich, die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich müssen jedoch abgewartet werden.

Und auch bei der Nutzung von „Creative Commons“, die frei und kostenlos genutzt werden dürfen, müssen die jeweiligen Nutzungsbedingungen unbedingt beachtet werden. So entschied z.B. das Landgericht Berlin (mit Beschluss vom 08.10.2010, Az: 16 O 458/10), dass der Verwender eines Bildes, welches als Creative Common vom Urheber freigegeben worden ist, eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er nur das Bild nutzt und die Creative-Commons-Lizenz missachtet, indem er den Urheber des Bildes nicht nennt bzw. den Lizenztext nicht wiedergibt.

5. Die Ausführungen unter 1.-4. gelten nicht nur entsprechend für Videos und Filme, sondern auch für Momentaufnahmen aus Videos (sog. Stills).

Nach einer erst kürzlich gefällten Entscheidung  des LG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11) hat der Urheber eines Videos oder Films nämlich nicht nur das gemäß §13 UrhG bestehende Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft hinsichtlich des gesamten Films, sondern auch hinsichtlich daraus entnommenen Einzelbilder.

Achtung - keine „Kappung“ der Kosten bei unberechtigter Nutzung von Inhalten auf Unternehmensseiten:

Die nicht wenigen Händlern geläufige „Kappungsgrenzefür Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung auf 100,00 € aus § 97 a Abs. 2 UrhG gilt lediglich im privaten Verkehr - und auch dort nur bei einfach gelagerten, wirtschaftlich nicht erheblichen und erstmaligen Verstößen.
Die Kappungsgrenze greift daher nicht, wenn Sie als Händler fremde Bilder auf Ihre Unternehmensseite bzw. in den Shop in einem sozialen Netzwerk einbinden - all das ist nämlich auf jeden Fall dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen.

6. Auch wenn der Nutzer per Link auf der eigenen Pinnwand auf fremde Bilder und Videos verweist, ist Vorsicht geboten.

Zwar liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn ein einfacher Link auf einen fremden Inhalt gesetzt wird (wie z.B. bei einem reinen Hyperlink auf eine andere Seite, Setzen eines social bookmark). Denn bei Hyperlinks handelt es sich nicht um urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen, sondern um reine Quellenverweise.

Aus urheberrechtlicher Sicht bedenklich sind jedoch die um ein Miniaturbild und  Textausschnitt erweiterten Links bei Facebook sowie eingebettete Inhalte (z.B. Video auf YouTube, welches auf der Facebook-Pinnwand eingebettet abgespielt wird). Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass zumindest die eingebetteten Inhalte sowie die Miniaturbilder, welche im Teaser angezeigt werden, urheberrechtlich geschützt sind. Es gibt in dieser Frage allerdings noch keine gesicherte Rechtslage, sodass die weiteren Entwicklungen abzuwarten sind. Wir empfehlen auf jeden Fall beim Einstellen von Links bei Facebook, die Anzeige des Miniaturbildes zu deaktivieren.

7. Zu beachten ist auch das Zitierrecht aus § 51 UrhG, die Vorschrift regelt folgendes:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“

Das Zitierrecht betrifft alle „Werke“, also nicht nur Texte, sondern z.B. auch Filme oder Musikwerke.

Das Zitierrecht besteht jedoch nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen. Es dürfen keinesfalls wahllos fremde Inhalte herausgepickt und zu „Dekorationszwecken“  verwendet werden. Hier nur eine kleine (nicht abschließende Auswahl) an Vorgaben, die beim Zitieren zu beachten sind:

  • Das fremde Werk, aus dem zitiert werden soll,  muss bereits veröffentlicht sein.
  • Der „besondere Zweck“, der das Zitat rechtfertigt, muss vorliegen. Dieser liegt vor, wenn sich der Urheber des neuen Werkes via Zitat mit dem fremden Werk inhaltlich auseinandersetzt. Das Zitat muss dem Beleg einer Ansicht bzw. der gedanklichen Auseinandersetzung im eigenen Werk dienen - Zitieren nur zur Ausschmückung bzw. Verschönerung des eigenen Werkes ist nicht zulässig. Kleinen Mitschnitte und Snippets aus anderen Sendungen/ Interviews/ Artikeln, die nur der Belustigung dienen sollen (wie z.B. bei TV Total) sind keine Zitate.
  • Das Zitat muss unverändert übernommen werden - so viel wie zum Beleg der Ansicht nötig, aber eben nicht mehr.
  • Auch hier besteht die Pflicht, die Quelle des Zitats anzugeben (§ 63 UrhG).

II. Artikel, Texte, Zitate
Auch Artikel, Texte, Beiträge usw. sind vom Urheberrecht geschützt - jedenfalls wenn der Urheber (regelmäßig der Autor) die darin mitgeteilten Informationen, Fakten und Gedanken in einer schützenswerte Form im Sinne einer sog. „Werktiefe“ bzw. „individuellen Schöpfungshöhe“ verfasst hat.

Das wird z.B. bei einem journalistischen Artikel oder einem wissenschaftlichen Text, in welchen sich der Autor merklich eingebracht hat, regelmäßig der Fall sein.

Die Hürden liegen hier allerdings nicht hoch, so sind in der Rechtsprechung z.B. Sammlungen von Kochrezepten, Kataloge und Preislisten als gerade noch schutzwürdig bewertet worden.

Lediglich reine Gebrauchstexte wie z.B. rein informativ verfasste Bedienungsanleitungen genießen den urheberrechtlichen Schutz nicht, da es ihnen an der erforderlichen Werktiefe mangelt.

Die Grenze zwischen reinem Gebrauchstext und urheberrechtlich geschütztem Werk ist jedoch nicht leicht zu ziehen - eine Abgrenzung lässt sich nicht anhand von Kategorien, sondern nur im konkreten Einzelfall durchführen. So kann es durchaus sein, dass eine Bedienungsanleitung derart kreativ, eigenwillig und damit einzigartig formuliert ist, dass der Urheber sich auf den Schutz des UrhG berufen kann.

Ein Copyright-Vermerk ist jedoch nie Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz.

Bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Texten gilt:

1. Urheberrechtlich geschützte Texte dürfen auf den Unternehmensseiten in den sozialen Netzwerken grundsätzlich nur dann verwendet werden, wenn der Urheber bzw. Autor hierin eingewilligt hat.

Nicht zulässig ist eine Verwendung ohne Einwilligung, selbst wenn der Name des Autors genannt wird. Der Urheber muss sein Einverständnis dazu erteilen, dass sein Werk in dem jeweiligen Kontext veröffentlicht bzw. verbreitet wird.

2.  Die Ausnahme hierzu bildet wiederum das Zitierrecht (hierzu weiter oben).

III. Musik
In manchen sozialen Netzwerken (wie z.B. Facebook) kann auch Musik eingebunden werden. Hier gestaltet sich die Rechtslage erst recht kompliziert:

Wenn an der Schöpfung des Musikstücks verschiedene Personen (wie z.B. Komponist/ Songwriter, Interpret, Produzent) beteiligt sind, müssen auch deren Rechte am Werk bzw. deren sog. „Leistungsschutzrechte“ berücksichtigt werden. Ohne die Einwilligung aller Beteiligten bzw. derjenigen Stellen, an welche die Beteiligten ihre Rechte übertragen haben (z.B. die GEMA), darf die Musik nicht verwendet und damit auch nicht gepostet bzw. eingebunden werden.

Es sei denn es handelt sich um „alte Musik“, bei der das Urheberrecht bereits durch Zeitablauf erloschen ist - hierzu z.B. interessant der Artikel von Spiegel Online.

Demnächst setzen wir die Beitragsreihe mit den Hinweisen zum Datenschutz bei der Nutzung von Social Media fort - ein Bereich, in dem derzeit viele Punkte kontrovers diskutiert werden und sich noch so manches im Umbruch befindet. Bleiben Sie uns bis dahin gewogen.


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