Der frühe Vogel

Lesara hat keine Mittel mehr, um Retouren abzuwickeln

Veröffentlicht: 02.05.2019 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 02.05.2019
Geschlossener Laden

Im November 2018 wurde bekannt, dass das Mode-StartUp Lesara Insolvenz anmelden musste. Im März wurde der Online-Shop dann endgültig geschlossen, alle bis dahin aufgegebenen Bestellungen wollte das Unternehmen aber weiterhin erfüllen und Retouren zumindest noch abwickeln. Doch die Abwicklung der Retouren scheint nun zum Erliegen gekommen zu sein.

So hat Christian Graf Brockdorff, Rechtsanwalt des Insolvenzverwalters, die Kunden darüber informiert, dass er die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen musste. „Stark vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies die Insolvenz innerhalb der Insolvenz“, heißt es in der E-Mail, die OnlinehändlerNews vorliegt. „Die von mir verwalteten Mittel der Insolvenzmasse reichen daher nicht aus, um unter anderem die notwendigen Arbeiten und Dienstleistungen zu beauftragen und zu bezahlen, welche zur Abwicklung der Retourenprozesse notwendig sind.“

Das Unternehmen habe sogar die letzten Mitarbeiter von Lesara und einem angeschlossenen Logistikzentrum freistellen müssen. Es stünden zudem auch nicht die nötigen Mittel zur Verfügung, um aus den erfolgten Retouren resultierende Rückerstattungen durchzuführen – die Kunden werden ihr Geld damit wohl fürs Erste nicht wiedersehen. „Die Annahmestellen bei der Schuldnerin sind und bleiben jedenfalls geschlossen“, so Graf Brockdorff weiter. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, schlägt er vor, zur Retoure vorgesehene Ware zu behalten und eventuell an Bekannte zu verschenken oder zu spenden.

Achtung! Seit dem 1. Mai gilt das ElektroG auch für passive Endgeräte

Seit dem gestrigen Mittwoch umfasst das ElektroG auch Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind. Unter anderem fallen nun konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen oder auch Stromschienen unter das ElektroG. Hersteller dieser Produkte sind zur Registrierung bei der Stiftung EAR verpflichtet. Das kann auch Online-Händler betreffen, da der Begriff „Hersteller“ auch denjenigen umfasst, der Geräte unter seiner eigenen Marke vertreibt oder als Erstimporteur agiert. Der Händlerbund hat ein umfassendes, kostenloses E-Book zu dem Thema veröffentlicht, um betroffene Händler über ihre neuen Pflichten zu informieren.

Amazons eigene Verkäufe machen nicht mehr den Löwenanteil aus

Mit seinen eigenen Verkäufen erreicht Amazon erstmals nicht mehr die Hälfte seines Gesamtumsatzes. Das geht aus einer aktuellen Analyse von GeekWire hervor. Diese Entwicklung verdeutliche, wie breit sich der Konzern mittlerweile aufgestellt hat: Zwar erreicht Amazon mit seinen eigenen Verkäufen noch 49,5 Prozent des Gesamtumsatzes, aber Provisionen durch Drittanbieter-Verkäufe (19 Prozent), die Web Services (13 Prozent), stationäre Geschäfte (7 Prozent), Abo-Services wie beispielsweise Amazon Prime (7 Prozent) sowie weitere Services (5 Prozent) machen zusammen inzwischen den Großteil des Umsatzes aus.

Über den Autor

Michael Pohlgeers
Michael Pohlgeers Experte für: Marktplätze

Micha gehört zu den „alten Hasen“ in der Redaktion und ist seit 2013 Teil der E-Commerce-Welt. Als stellvertretender Chefredakteur hat er die Themenauswahl mit auf dem Tisch, schreibt aber auch selbst mit Vorliebe zu zahlreichen neuen Entwicklungen in der Branche. Zudem gehört er zu den Stammgästen in unseren Multimedia-Formaten, dem OHN Podcast und unseren YouTube-Videos.

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Kommentare  

#2 Redaktion 2019-05-03 08:38
Hallo Michael,

im Grundsatz nicht registrierungsp flichtig ist ein gebrauchtes Gerät, wenn es in Deutschland bereits in den Verkehr gebracht wurde und es nicht derartig umfassend neu aufgebaut wird, dass daraus ein neues Gerät entsteht. Wird das Gerät aber im Ausland erworben, bzw. war in Deutschland noch nicht im Verkehr, ergeben sich hier meist die Herstellerpflic hten. Hier braucht es regelmäßig eine Einzelfallentscheidung.

Grundsätzlich unterliegen auch Lagerbestände an passiven Geräten den Pflichten des ElektroG. Auch hier kommt es wieder darauf an, ob diese bereits einmal in Deutschland in den Verkehr gebracht wurden.

Viele Grüße,
die Redaktion
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#1 Michael 2019-05-02 14:14
Da bleibt mal wieder die Frage offen: Wenn ich gebrauchte Geräte verkaufe, wie sieht das aus mit der Registrierungsp flicht und der Gebrauchsanleit ungspflicht? Wie sieht das nun aus, wenn ich neue Kabel vor 2019 besitze, die im Lieferumfang eines Gerätes waren, müssen diese nochmal registriert werden?
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