Startups gründen während der Sperrzeit

Veröffentlicht: 20.12.2011 | Geschrieben von: Judith Burger | Letzte Aktualisierung: 20.12.2011

Zwar werden in diesen Zeiten keine Gründungszuschüsse (nach §§ 142 bis 144) ausgezahlt, jedoch stehen sie dem Gründer nach Ablauf der Sperr- und Ruhezeit in voller Länge zu, heißt es in den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur.

Gründer, welche diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, sollten sich jedoch mit einem Berater der Arbeitsagentur besprechen. Denn oft lehnen diese den Anspruch auf alte Regelungen ab. In diesem Fall ist eine Unterstützung durch einen Gründungsberater ratsam. Von der Regelung profitieren aber auch alle, die erst nächstes Jahr gründen wollen. Es gilt weiterhin: Gründer, die selbst kündigen und sich zeitnah selbständig machen wollen, müssen nicht ihre Sperrzeit abwarten. Sie können bereits nach nur einem Tag Arbeitslosigkeit aktiv werden.

*Nach einer Kündigung oder Vertragsaufhebung durch den Arbeitnehmer wird dieser von der Arbeitagentur mit einer dreimonatigen Sperrzeit belegt. Während dieser Zeit hat der Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wird entsprechend verkürzt. Wer ein vorgezogenes Ende seines Beschäftigungsverhältnisses oder die Auszahlung von Urlaubsansprüchen wählt, bekommt eine Ruhezeit. In diesem Fall verzögert sich die Zahlung des Arbeitslosengelds lediglich um den Zeitraum, für den man in aller Regel ja noch Gehalt erhalten hat, wenn auch in Form einer Abfindung.


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