Fremdpersonaleinsatz - Werkverträge statt Leiharbeit

Veröffentlicht: 26.12.2012 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 26.12.2012
Fremdpersonaleinsatz - Werkverträge statt Leiharbeit

Kennzeichen des Werkvertrages und Abgrenzung zur Leiharbeit

Das wesentliche Merkmal, das einen Werkvertrag von Leiharbeit unterscheidet, besteht darin, dass es sich beim Abschluss eines Werkvertrages um einen Fremdfirmeneinsatz handelt, an dessen Erfüllung die Übergabe eines Werkes, also eines Erfolges steht, während Leiharbeit die zeitlich befristete Überlassung von Arbeitnehmern mit einer geforderten Qualifikation beinhaltet. Hinzu kommt ein weiterer entscheidender Faktor. Hier spielt das Weisungsrecht eine bedeutende Rolle. Da ein Werkvertrag lediglich die Erstellung eines Werkes beinhaltet, können dem Vertragsnehmer keine Weisungen erteilt werden. Bei einem Leiharbeitsverhältnis ist es jedoch so, dass der Mitarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und der Entleiher ihm gegenüber weisungsbefugt ist. Damit ist es dem Entleiher möglich, ihm überlassene Arbeitnehmer in seine Betriebsorganisation aufzunehmen und in den Arbeitsprozess einzugliedern. Ein Werkvertrag schließt dies aus. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der bei einem Betriebsrat Seminar behandelt werden muss, ist, dass im Falle eines Werkvertrages weder Auftraggeber noch Auftragnehmer dem Betriebsrat Zulassungen, Verträge oder Legitimationen vorzulegen haben. Werkvertragsnehmer haben, da keine Einbindung in den Betrieb stattfindet, auch keinerlei Mitbestimmungsrechte. Sie können weder an der Betriebsratswahl teilnehmen noch sich auf Mindestlöhne für ihre Arbeit berufen. Auf der anderen Seite gehen sie eine Erfolgsverpflichtung ein und übernehmen als Auftragnehmer bei einem Werkvertrag ein Haftungsrisiko für ihre Leistung. Wird also eine Werksvertragskonstruktion missbraucht, um verdeckt Leiharbeiter zu beschäftigen, müssen diese deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen in Kauf nehmen, was darüber hinaus dadurch begünstigt wird, dass für Zeitarbeitsfirmen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine Erlaubnispflicht besteht, während dies bei Werkverträgen nicht der Fall ist.

Fließende Übergänge zu anderen Vertragsarten und Scheinwerkverträge

Dabei ist es allerdings tatsächlich so, dass bei einem Werkvertrag fließende Grenzen zu anderen Vertragsarten bestehen. Eine für das Betriebsverfassungsrecht eher zu vernachlässigende Differenzierung ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Werkverträgen und Dienstverträgen. In Ersteren zählt ausschließlich die Erbringung eines Leistungsgegenstandes während in Zweiteren eine Arbeitsleistung auf selbstständiger Basis erbracht wird. Wird beispielsweise ein Vertragsnehmer beauftragt, ein Computerprogramm zu erstellen und liefert dieser das Programm, welches mit eigenen Arbeitsmitteln ohne Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers erstellt wurde, ab, kann recht sicher von einem Werkvertrag gesprochen werden. Schwierig wird es jedoch, wenn der Auftragnehmer gemeinsam mit regulären Beschäftigten an dem Programm arbeitet. Dann liegt der Verdacht nahe, dass es sich hier zumindest um eine freie, selbstständige Mitarbeit handelt. Kennzeichen der Selbstständigkeit sind, dass ein Auftragnehmer weder vom Auftraggeber abhängig sein darf noch Weisungen von ihm entgegennimmt. Andernfalls handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Tritt also der Fall ein, dass eine Arbeitsleistung vergütet wird, die nach den Weisungen eines Auftraggebers erbracht wird, liegt tatsächlich eine abhängige Beschäftigung und eventuell ein Scheinwerkvertrag vor. Die Problematik besteht nun darin, dass es sehr schwierig ist, hier zu unterscheiden. Recht häufig kommt es zum Beispiel vor, dass im Lebensmitteleinzelhandel die Regale nach Ladenschluss auf Basis von Werkverträgen aufgefüllt werden. Vergütet wird dabei nur das Ergebnis der Arbeit. Der Werkvertragsnehmer setzt seine Mitarbeiter ein, um dieses Werk zu erstellen. Vordergründlich scheint der Werkvertrag legitim. Tatsächlich jedoch werden hier reguläre Arbeitsplätze ersetzt. Außerdem muss überprüft werden, inwieweit der Werkvertragsnehmer in solchen Fällen eine illegale Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Welche Indikatoren für die mutmaßliche Unrechtmäßigkeit eines Werkvertrages sprechen und welche Handlungsmöglichkeiten hier für Arbeitnehmervertretungen bestehen, kann durch entsprechende Betriebsrat Fortbildungen vermittelt werden.Weitere Informationen zum Thema: www.poko.de/seminare/werkvertraege-statt-leiharbeit

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