Rechtsformen im Fokus – die UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlicht: 21.05.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 21.05.2013
Rechtsformen im Fokus – die UG (haftungsbeschränkt)

UG (haftungsbeschränkt) - Kapitalgesellschaft mit juristischer Eigenständigkeit

Bei Unternehmensgründern ist die UG (haftungsbeschränkt) sehr beliebt, da sie für den Weg in die Selbstständigkeit einige Vorteile bietet. Bei der Entscheidung für die richtige Rechtsform müssen jedoch auch deren Besonderheiten bedacht werden.

Genau wie die klassische GmbH gehört auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu den Kapitalgesellschaften. Sowohl UG (haftungsbeschränkt) als auch GmbH stellen daher eine juristische Person dar, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Als juristische Person tritt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Geschäftsalltag selbstständig auf, kann klagen und verklagt werden, über eigenes Vermögen verfügen, Eigentum erwerben und ist eigenständig steuerpflichtig, wobei sie durch die Geschäftsführer vertreten wird. Die Rechte und Pflichten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bestehen dabei losgelöst von denen der Geschäftsführer und Gesellschafter.

UG (haftungsbeschränkt) – existenzgründerfreundliches Stammkapital

Für Existenzgründer liegt der größte Vorteil der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in der Höhe des Stammkapitals, das bei der Gründung mindestens eingebracht werden muss. Im Vergleich zur klassischen GmbH, bei der ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erforderlich ist, genügt bei der UG (haftungsbeschränkt) ein Euro.

Trotz des bei dieser Unternehmensform notwendigen, geringen Mindeststammkapitals, haften die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) nicht persönlich, das heißt nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung beschränkt sich lediglich auf das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft, also das eingebrachte Stammkapital und das gesamte Betriebsvermögen.

Rücklagenpflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine Besonderheit der Unternehmensform liegt in der gesetzlichen Pflicht zur Rücklagenbildung. Die Gewinne einer UG können nicht uneingeschränkt ausgeschüttet werden. Überschüsse müssen abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages aus dem vorhergehenden Jahr mindestens zu 25 Prozent zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage genutzt werden, bis ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro erreicht ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Rücklagenbildung soll das Unternehmen durch die Erhöhung des Eigenkapitals besser gegen Zahlungsunfähigkeit absichern und den Übergang in eine reguläre GmbH ermöglichen, wobei die Änderung der Rechtsform auch bei Erreichen der 25.000 Euro-Schwelle keine Pflicht ist.

Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) – kaum Unterschiede zur GmbH

Der Aufwand, den die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit sich bringt, unterscheidet sich nur minimal von dem einer klassischen GmbH. Die Gründung kann durch eine oder durch mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Neben der Erbringung der Stammeinlagen muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen, von allen Gesellschaftern unterzeichnet und notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag muss neben den Namen der Gründungsgesellschafter mindestens die Angaben zu Firma und Sitz der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), dem Gegenstand des Unternehmens, der Höhe des Stammkapitals und die Zahl sowie die Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen enthalten.

Zusammen mit der unterzeichneten Gesellschafterliste wird der Gesellschaftsvertrag vom Notar beim Handelsregister eingereicht.

Zur Vereinfachung der Unternehmensgründung ist ein Musterprotokoll vorgesehen, das ein vereinfachtes und kostengünstiges Gründungsverfahren für eine UG (haftungsbeschränkt) ermöglichen soll. Anwendbar ist dieses jedoch nur, wenn es nicht mehr als maximal drei Gesellschafter, nur einen Geschäftsführer und keine von dem Protokoll abweichenden Bestimmungen gibt.

Steuerpflichten einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Als Kapitalgesellschaft unterliegt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) genau wie eine reguläre GmbH der Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer und muss den Solidaritätszuschlag entrichten. Werden Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet wird die Kapitalertragssteuer fällig.

Gründer, die sich für die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) entscheiden, sollten die Vorteile und die Nachteile, wie etwa den bürokratischen Aufwand, den die Mini-GmbH mit sich bringt, abwägen. Für Gründer, die nur ein geringes Stammkapital aufbringen können, eine persönliche Haftung wie bei Personengesellschaften aber vermeiden wollen, bietet die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine gute Alternative zur klassischen GmbH.

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