Rechtsformen im Fokus – Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Veröffentlicht: 18.06.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 18.06.2013
Rechtsformen im Fokus – Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft als Zusammenschluss für ein Handelsgewerbe

Um eine Offene Handelsgesellschaft zu gründen, sind mindestens zwei Gesellschafter notwendig, die sich zusammenschließen, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Eine Einpersonengesellschaft mit der Rechtsform der OHG ist nicht möglich. Die Offene Handelsgesellschaft wird den Personengesellschaften zugeordnet und ist in §§ 105ff des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Das „Offene“ im Namen der OHG besagt, dass die Gesellschafter bei dieser Gesellschaftsform gemeinsam nach außen in Erscheinung treten.

Offene Handelsgesellschaft – was bei der Gründung zu beachten ist

Genau wie die Gründung einer GbR ist die Gründung einer OHG formlos möglich. Allerdings ist die Schriftform dabei empfohlen und üblich. Zwingend erforderlich ist im Gesellschaftsvertrag neben der Festlegung eines gemeinsamen Zwecks auch die Vereinbarung über das gemeinschaftliche Auftreten nach außen. Sinnvoll ist auch die Festlegung von Formalitäten wie eingebrachte Grundstücke, Sachen oder andere Formen von Kapital und auch den Beitritt beziehungsweise Austritt von Gesellschaftern zu regeln.

Zur Gründung müssen sich mindestens zwei Gesellschafter finden, die mit der OHG einen gemeinsamen Zweck, also den Betrieb eines Handelsgewerbes, verfolgen wollen. Gesellschafter können sowohl natürliche Personen, juristische Personen als auch Handelsgesellschaften sein.

Bei der Namensfindung ist zu beachten, dass die Bezeichnung Offene Handelsgesellschaft oder eine der üblichen Abkürzungen wie OHG, oHg oder offene HG enthalten sein muss. Ansonsten sind neben Personennamen und Sachnamen auch Fantasienamen möglich.

Rechtliche Formalitäten bei der Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft

Da der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen werden kann, ist eine notarielle Beurkundung in der Regel nicht notwendig. Erforderlich ist diese allerdings bei Grundstücken, die in das Unternehmen eingebracht werden. Im Gegensatz zur GbR ist für die Offene Handelsgesellschaft eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich, da diese rechtsbezeugend ist. Spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister existiert die OHG auch im Außenverhältnis also gegenüber Dritten. Ab diesem Zeitpunkt gilt für das Unternehmen das Handelsrecht. Vorher fällt die Gesellschaft unter das Gesellschaftsrecht und existiert lediglich im Innenverhältnis.

Um eine Offene Handelsgesellschaft zu gründen, ist kein einzubringendes Mindestkapital erforderlich. Allerdings gehört die OHG wie auch die GbR zu den Personengesellschaften, sodass sich die Haftung nicht nur auf das Geschäftsvermögen der Gesellschaft beschränkt, sondern alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften. Ein Gesellschafter, der neu in eine bereits bestehende OHG eintritt, haftet darüber hinaus auch für die Schulden, die bereits vor seinem Eintritt bestanden haben.

Bei der Rechtsform OHG handelt es sich um die klassische Form für einen Zusammenschluss von Kaufleuten. Trotz eventueller Nachteile, die sich aus einer Haftung mit dem Privatvermögen ergeben könnten, bietet diese Gesellschaftsform Vorteile für den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes durch zwei oder mehrere Gesellschafter. Für Gründer eines Unternehmens, dessen Zweck kein Handelsgewerbe ist, kommt die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft allerdings nicht in Frage.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.