Rechtsformen im Fokus: Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Veröffentlicht: 31.07.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 31.07.2013
Rechtsformen im Fokus: Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Partnerschaftsgesellschaft – Zur Ausübung Freier Berufe

Zur gemeinsamen Ausübung Freier Berufe können sich natürliche Personen in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Die Grundlagen für diese Rechtsform sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt.

Einen Freien Beruf im Sinne § 1 Abs. 2 PartGG übt aus, wer selbständig in einer der folgenden Berufsgruppen tätig ist: „Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher“.

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft müssen alle Gesellschafter eine Freiberufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes ausüben. Der Zusammenschluss mehrerer Freiberufler in einer PartG unterliegt jedoch dem Vorbehalt des entsprechenden Berufsrechts. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich Rechtsanwälte nur mit Angehörigen von Berufsgruppen zusammenschließen dürfen, die in § 59a BRAO aufgeführt sind.

PartG – Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung

Die Partnerschaftsgesellschaft beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen der klassischen GbR, bietet jedoch im Vergleich zu ihr einen großen Vorteil. In der PartG haben die Gesellschafter die Möglichkeit ihre Haftung zu beschränken. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Partner generell persönlich und gesamtschuldnerisch. Für Fehler an einem Auftrag, dessen Bearbeitung nicht alle Partner befasst hat, haften allerdings nur die Gesellschafter mit ihren Privatvermögen, die tatsächlich an diesem Auftrag gearbeitet haben.

Für einzelne Freie Berufe besteht nach § 8 PartGG die Haftungsbeschränkung für Ansprüche, die aus fehlerhafter Berufsausübung entstehen, per Gesetz auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. In diesen Fällen besteht jedoch die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die gleiche Pflicht besteht bei der Ausübung freier Berufe, deren Haftung bereits durch das Berufsgesetz begrenzt ist.

Gründung der Partnerschaftsgesellschaft

Zu einer PartG dürfen sich natürliche Personen zusammenschließen, die einen Freien Beruf selbständig ausüben. Ein Mindestkapital ist bei der Gründung nicht erforderlich. Voraussetzung für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ist der Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsvertrags. Neben Namen und Sitz der Gesellschaft muss dieser auch Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort der Partner beinhalten. Notwendig ist darüber hinaus auch die Angabe des Gegenstandes der Partnerschaft.

Die Partnerschaftsgesellschaft muss nach der Gründung im elektronischen Partnerschaftsregister angemeldet werden. Diese Aufgabe obliegt dem Notar, denn dieser muss die Anmeldung auch beglaubigen.

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