Geänderte eBay-Bedingungen für den Status „Verkäufer mit Top-Bewertung“ ab Herbst 2013

Veröffentlicht: 02.04.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 03.04.2013

Ab Herbst 2013 wird eBay die Basisanforderungen für seine Verkäuferkonten anpassen. Damit riskiert der Plattform-Riese, eine große Anzahl von Verkäufern zu verprellen. Die Änderungen bringen nämlich zahlreiche Stolpersteine für Händler auf eBay mit sich.

eBay Rücksendekosten

„Käufer haben hohe Erwartungen an das Online-Shopping. Sie wünschen sich ein Kauferlebnis, das dem Einkaufen in Ladengeschäften in nichts nachsteht. Sie erwarten kurze Bearbeitungszeiten, schnellen, preiswerten Versand und klare Rückgabemöglichkeiten.“
Quelle: (http://sellerupdate.ebay.de/spring2013/ebay-top-rated-seller)

Deshalb kündigt der Plattform-Riese eBay seinen Verkäufern mit „Top-Bewertung“ bereits jetzt an, ab Herbst 2013 die Basisanforderungen für seine Verkäuferkonten anzupassen und läuft damit Gefahr, etliche Verkäufer zu verprellen.

1. Die Neuerungen im Überblick

eBay stellt im Wesentlichen folgende neue Anforderungen auf:

  • Die Widerrufs- bzw. Rückgabefrist beträgt grundsätzlich 1 Monat;
  • Der Verkäufer ist verpflichtet, die von eBay eingeführte neue Funktion „Angaben zu den Rücknahmebedingungen“ zu verwenden;
  • Die Bearbeitung der Bestellung bis zur Versendung darf maximal 1 Werktag betragen;
  • Verkäufer müssen künftig kostenlosen Versand für alle Artikel anbieten;
  • Eine schnelle – ggf. kostenpflichtige – Versandmethode, die gewährleistet, dass die Ware innerhalb von max. 2 Werktagen nach Versand beim Käufer ist.

2. Zulässigkeit der Änderung

Damit Verkäufer ihre Angebote zukünftig mit dem neuen Logo „Verkäufer mit Top-Bewertung“ versehen dürfen, müssen diese die neuen Anforderungen an Ihre Angebote erfüllen. Hier nähert sich eBay den Standards von anderen großen Plattformanbietern an.

Vorab sei gesagt, dass diese Vorgaben von Seiten eBays grundsätzlich zulässig sind, denn eBay ist rechtlich in der Lage, diese Voraussetzungen im Rahmen seiner allgemeinen Verkaufsbedingungen von seinen Händlern zu verlangen.

3. Die Verwendung der Option „Angaben zu den Rücknahmebedingungen“

Da derzeit nicht klar ist, ob und ggf. wie diese bereits jetzt schon vorhandene Funktion ab Herbst aussehen wird, kann lediglich anhand der derzeitigen – bereits problematischen -Gestaltung eine rechtliche Beurteilung stattfinden.

a) Angaben zur Widerrufsfrist
Bisher wurden folgende Hinweise zur Verfügung gestellt:

(c) eBay

Hier wurde dem Verbraucher unzutreffend vermittelt, er könne den geschlossenen Vertrag nur widerrufen, nachdem ihm der Artikel geliefert wurde. eBay hat die Angaben zur Widerrufsfrist innerhalb der Kurzinformation jedoch inzwischen vervollständigt:

 (c) eBay

Die 1-monatige Widerrufsfrist beginnt mit Eingang der Ware beim Verbraucher. Die §§ 312d, 355 BGB regeln unabhängig davon, dass der Verbraucher schon unmittelbar nach seiner Vertragserklärung einen Widerruf erklären kann.

Aber auch bei Verwendung des von eBay eu eingeführten pauschalen Satzes bleibt unklar, wann die 1-monatige Widerrufsfrist zu laufen beginnt bzw. welche Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt sein müssen:

Zudem wird mit der neuen Gestaltung nicht deutlich, dass der Verbraucher auch direkt nach Vertragsschluss seine Erklärung widerrufen kann, denn er muss nicht auf den Eingang der Ware warten um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Es ist außerdem fraglich, ob die Kurzinformation zum Fristbeginn im Kontext zu der unmittelbar darunter angezeigten Widerrufsbelehrung gesehen werden kann und damit die fehlenden Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist im Rahmen der Kurzinformation „ausgeglichen“ werden können.

Dies scheint unserer Ansicht nach rechtlich bedenklich, denn die unterschiedlichen Angaben zum Fristbeginn im Rahmen der Kurzinformation und der verwendeten Widerrufsbelehrung können – vor dem Hintergrund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung in Bezug auf das Widerrufsrecht – als Irreführung des Verbrauchers bewertet werden und damit die Gefahr einer Abmahnung nach sich ziehen.

Auch sind diese Hinweise, wenn überhaupt, nur beim Verkauf von Ware einschlägig. Händler, die reine Dienstleistungen anbieten, können die Kurzinformation in der momentanen Version „…oder den Artikel zurückgeben“ nicht verwenden, denn Dienstleistungen können bei Ausübung des Widerrufsrechtes nicht zurückgegeben werden. Weiter wäre zu bedenken, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen vorzeitig erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch vollständig erfüllt ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Auch gibt es beim Angebot von Dienstleistungen nicht die Möglichkeit die 40,00 €-Klausel überhaupt zu vereinbaren.

b) Angaben zu den Rücksendekosten
Bis dato wurde eine unvollständig formulierte und irreführende Version mit folgendem Wortlaut verwendet:

(c) eBay

Wir hatten uns hierzu bereits rechtlich positioniert.

Bei der Angabe zu den Rücksendekosten hat eBay nunmehr eine deutlich ausführlichere Version aufgestellt:

(c) eBay

So hat eBay im Rahmen der 40,00 €-Klausel ergänzt, dass der Kunde, wie in § 357 II BGB normiert nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, unter der Voraussetzung, dass die gelieferte Ware der bestellten entspricht.

Im Zweifel könnte bereits in dem Kurzhinweis von Ebay eine vertragliche Vereinbarung der 40,00 € Klausel zu sehen sein.

Dies bedeutet für die Händler, dass zwingend auch eine Anpassung der Widerrufsbelehrung vorzunehmen wäre, wenn diese derzeit keine Belehrung zur Kostentragung durch den Verbraucher im Fall der Rücksendung enthält. Wird dies unterlassen, droht eine Abmahnung wegen irreführender und widersprüchlicher Belehrung über das Widerrufsrecht.

Händler, die bereits jetzt eine Widerrufsbelehrung mit der 40,00 €-Klausel verwenden oder zukünftig verwenden, müssen aber – um vollständig sicher zu gehen – die Kostentragungsklausel in jedem Fall zusätzlich, gesondert in den AGB vereinbaren, denn grundsätzlich ist es laut Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (beispielhaft das Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010, Az.: 4 U 180/09) nicht ausreichend die 40,00 €-Klausel lediglich in der Widerrufsbelehrung zu verwenden ohne entsprechende zusätzliche vertragliche Vereinbarung in den AGB.

Fazit:
Zwar bezweckt eBay mit Einführung der neuen Anforderungen an seine Top-Seller eine Verbesserung der Zufriedenheit der Verbraucher, „zwingt“ aber den Online-Händlern die Verwendung der 40-Euro-Klausel auf.

Nach unserer Auffassung hat eBay Änderungen in Planung, die für den Verbraucher, entgegen der eigenen Intension höhere Verbraucherzufriedenheit zu schaffen, nicht ausschließlich vorteilhaft sind und rechtliche Stolpersteine für die Händler darstellen. Ohnehin werden spätestens im Juni 2014 mit Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie die geplanten Änderungen neu zu bewerten sein.

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