Gewinnspiel-Teilnahme durch Klicken des „Gefällt mir“-Buttons nicht wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 04.04.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 04.04.2013

In dem Button „Gefällt mir“ bei Facebook sieht das Landgericht Hamburg eine allgemeine, unverbindliche und motivfreie Gefallensäußerung und keine Irreführung. Verbraucherschützer hatten das Gericht bemüht, weil die Teilnahme an einem Gewinnspiel eines Unternehmens auf dessen Facebook-Seite nur durch Betätigung des „Like“-Buttons möglich war.

Facebook Like-Button UrteilMüssen Online-Händler mit einer Abmahnung rechnen, wenn sie die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Klicken des „Gefällt mir“-Buttons abhängig machen?

Welche Möglichkeiten der Online-Händler hat, um auf legalem Wege „Gefällt mir“-Klicks zu sammeln, hatte das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 10. Januar 2013 (Az.: 327 O 438/11) zu entscheiden.

1. Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich im zugrundeliegenden Fall gegen die Werbung eines niederländischen Unternehmens auf Facebook. Das Unternehmen warb auf der Plattform für ein Gewinnspiel, dessen Teilnahme vom Klicken des „Gefällt mir“-Buttons abhängig war.

Das Unternehmen wurde mit der Begründung abgemahnt, dass die Nutzer davon ausgingen, der „Gefällt mir“-Button sei betätigt worden, weil die Betreffenden positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und seinen Produkten gemacht hätten. Dem komme eine Art Weiterempfehlung gleich. Vielmehr habe sich das Unternehmen diese „Gefällt mir“-Aussage aber „erkauft“, denn tatsächlich habe der Besucher nur am Gewinnspiel teilnehmen wollen.

Das Landgericht sah dies anders und verneinte eine Irreführung des Verkehrs. Durch Klick des Buttons „Gefällt mir“ bei Facebook kommt dem Urteil des Landgerichtes zufolge lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, an der das Netzwerk des am Gewinnspiel teilnehmenden Facebook-Mitglieds keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinde. Für eine „echte“ Gefallensäußerung stelle Facebook „Postings“ oder Kommentare zur Verfügung.

Auch eine Irreführung des Gewinnspiel-Teilnehmers selbst läge nach Ansicht der Richter nicht vor, denn es ist offensichtlich, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Er trete vielmehr ganz bewusst in Kontakt mit dem Unternehmen.

2. Auswirkungen

Das Urteil hat über über die Teilnahme an Gewinnspielen hinaus noch weitere Wirkungen: viele Online-Händler bieten Ihren Kunden Zugaben oder Rabatte an, wenn diese auf „Gefällt mir“ klicken. Auch bei manchen Online-Magazinen wird der Zugang zu den Artikeln nur gestattet, wenn zuvor der „Gefällt mir“-Button geklickt wurde.

So ist es mit dem Urteil des Landgerichts nun beispielsweise zulässig, ein sog. „Fangate“ einzurichten.

Ein sog. “Fangate” ist als eine Art virtuelle Schranke anzusehen. Ein Nutzer muss zuerst auf den “Gefällt mir”-Button einer Facebookseite klicken, um zu einem anderen Seitenbereich zu gelangen, um dort beispielsweise eine Produktprobe oder Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

3. Achtung: Schleichwerbung

Nicht zu verwechseln ist das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons mit dem Erlangen von Bewertungen oder Kommentaren.

Wenn für die Gewährung von Rabatten oder Preisnachlässen eine (positive) Kundenbewertung oder die Abgabe eines Facebook-Kommentares gefordert ist, kann von einer Schleichwerbung ausgegangen werden.

Werbung muss als solche erkennbar sein. Ist der werbliche Charakter der Botschaft nicht auf Anhieb erkennbar ist dies unzulässig. Man spricht dann von sog. Schleichwerbung.

Grund dessen ist, dass bei potentiellen Kunden, die für ihre Bewertungen und Kommentare eine „Belohnung“ erhalten, eine positive Meinungsäußerung eher abgegeben wird, als von Kunden, die dies ohne Gegenleistung tun.

4. Fazit

Das Landgericht Hamburg hat richtig erkannt, dass ein „Gefällt mir“ ohne weiteren Kommentar eine neutrale Aussage ist und Online-Händler diesbezüglich keine Konsequenzen fürchten müssen.

Anders sieht dies jedoch aus, wenn zusätzlich zum „Gefällt mir“ ein (positiver) Kommentar oder eine (positive) Bewertung gefordert werden, denn dann ist schnell die Schwelle zur unerlaubten Schleichwerbung überschritten.

Derzeit handelt es sich bei dem Urteil um eine einzelne Entscheidung. Ob sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden, bleibt abzuwarten.

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